VwGH 2011/18/0260

VwGH2011/18/026010.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des A M in T, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. September 2011, Zl. Senat-AB-11-0176, betreffend Aufenthaltsverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. September 2010 wurde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gestütztes, auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. September 2011 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Die belangte Behörde stellte die von ihr angewendete Rechtslage dar, indem sie § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 zitierte, und sie stellte dann auch in der weiteren Begründung auf diese Bestimmungen ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FPG wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 83, mwN). Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belangten Behörde angewendeten Normen in dieser Novelle nicht.

§ 125 Abs. 16 FPG erfasst nämlich nur rechtskräftige Maßnahmen (siehe dazu und zur richtigen Vorgangsweise in Übergangsfällen des Näheren das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278).

Da die belangte Behörde - anders als im Fall des vorgenannten Erkenntnisses - sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FPG, nämlich vor dem FrÄG 2011 stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0048, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. Oktober 2013

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