VwGH 2011/17/0297

VwGH2011/17/02979.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Otto Wächter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Juli 2011, Zl. DSK-K121.701/0010-DSK/2011, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Administrativbeschwerde vom 14. Februar 2011 an die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts "auf Schutz seiner bei den Magistratsabteilungen 40 und 62 (des Magistrats der Stadt Wien) automationsunterstützt verwalteten Daten" geltend. Ein näher bezeichneter Organwalter der Magistratsabteilung (kurz: MA) 40 habe ihm aus den Verwaltungsakten zugängliche, "(automationsunterstützte) geschützte" Daten an Dritte, nämlich an eine näher bezeichnete Richterin, weitergegeben. In den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ist auszugsweise aus den beiden Schreiben des Beamten vom 22. Dezember 2010 an die genannte Richterin zitiert; den vollständigen E-Mailverkehr zwischen dem Beamten und der Familienrichterin (inklusive diesem angeschlossenen E-Mails des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilungen 40 und 62) legte der Beschwerdeführer erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor.

Der Magistrat der Stadt Wien stellte außer Streit, dass der genannte Mitarbeiter zwei E-Mails an die näher bezeichnete Richterin als zuständige Familienrichterin gerichtet habe, welche den in der verfahrenseinleitenden Administrativbeschwerde zitierten Inhalt aufwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Administrativbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge Übermittlung von E-Mails an das BG Innere Stadt Wien ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorgebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Verfahrenskosten beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt (Weitergabe automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten aus dem Sozialrechtsbereich an Dritte) ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzrichtlinie) ausgenommen.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher hinsichtlich der unionsrechtlichen Problematik der organisatorischen Stellung der belangten Behörde jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156, zu entscheiden war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Sohin erweist sich auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Infolge Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde konnte auch gem. § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren an Ersatz von Porto war abzuweisen, weil dieser im pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand inkludiert ist.

Wien, am 9. September 2013

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