VwGH 2011/16/0054

VwGH2011/16/005428.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Ing. J in P, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2007, Zl. RV/1777- W/06, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschulden der P GmbH heran.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 2275/07-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/13/0159- 3, forderte der Verwaltungsgerichthof den Beschwerdeführer auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer drauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der dafür gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Im Mängelbehebungsschriftsatz vom 2. März 2008 führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag" aus, er erachte sich im "Recht auf ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird", weiters in seinem "Recht auf richtige Rechtsanwendung insbesondere nach dem Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung behandelt zu werden", und im "Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" verletzt. Unter Punkt "IV. Beschwerdegründe" des Mängelbehebungsschriftsatzes erachtet sich der Beschwerdeführer abermals im "Recht auf ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird", in seinem "Recht auf richtige Rechtsanwendung insbesondere nach dem Grundsatzes von Treue und Glauben bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung behandelt zu werden" und im "Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, mwN).

Mit dem angeführten "Recht auf richtige Rechtsanwendung" bezeichnet der Beschwerdeführer das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht bestimmt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Ein abstraktes Recht auf "richtige Rechtsanwendung" besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0209, mwN, und Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35).

Mit der Angabe der Verletzung im Recht auf ein mangelfreies oder ordnungsgemäßes Verfahren im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte ebenfalls nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/13/0123, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0081, jeweils mwN).

Die Beschwerde war daher - ohne Rücksicht darauf, dass bereits das Vorverfahren eingeleitet wurde und die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift einreichte (vgl. die erwähnten hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2011 und vom 17. November 2010 sowie den hg. Beschluss vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0270) - nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2011

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