VwGH 2011/13/0108

VwGH2011/13/010819.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Februar 2011, GZ. RV/3457- W/09 miterledigt RV/3456-W/09, betreffend "Zurücknahme der Berufung vom 1.12.2007 gegen die Bescheide vom 30.10.2007 hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004", den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde im Instanzenzug Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz vom 28. März 2008, mit denen diese eine Berufung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2007 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 gemäß § 275 BAO in Verbindung mit § 250 BAO als zurückgenommen erklärt hatte (Fehlen einer Begründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin (in) dem subjektiv öffentlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (nach den Verfahrensvorschriften der BAO, insbesondere den §§ 113 und 115 BAO) sowie auf rechtsrichtige Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer verletzt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg. 7971/F) kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 25. März 1999, 99/15/0031, und vom 22. September 1999, 97/15/0090).

Soweit der oben wiedergegebene Beschwerdepunkt ein Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens anspricht, wird damit kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0255, mwN).

Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer abgesprochen, sondern über die mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid erfolgte Feststellung einer Berufung als zurückgenommen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass die Berufung nicht als zurückgenommen hätte festgestellt werden dürfen. In dem (ausdrücklich und unmissverständlich) bezeichneten Recht auf "rechtsrichtige Bemessung der Einkommen- und Umsatzsteuer" konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch in Bezug auf die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hatte.

Wien, am 19. Oktober 2011

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