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Spruch:
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A M in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 20. September 2010, Zl. BMF-111301/0152-II/5/2010, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1949 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Juli 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 - zuletzt als Amtsdirektor - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 14, Funktionsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 übergeleitet worden. Als Bürgermeister seiner Heimatgemeinde war er seit 1. September 1998 bis zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 78b Abs. 1 BDG 1979 außer Dienst gestellt.
Unbestritten ist, dass er während der Zeit seiner Außerdienststellung Pensionsbeiträge unter Zugrundelegung von weiteren Vorrückungen entrichtete.
Mit Bescheid vom 2. April 2010 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2009 an ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.414,25 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 22,80 gebühre. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Pensionsbehörde erster Instanz nach § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 eine Ruhegenussberechnungsgrundlage aus dem Durchschnitt der 84 höchsten Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 3.017,81 und eine Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 leg. cit. in Höhe von EUR 80 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage, sohin in Höhe von EUR 2.414,25 zugrunde legte. Der Berechnung des Vergleichsruhegenusses nach § 92 leg. cit. legte sie die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichte besoldungsrechtliche Stellung, und zwar in der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 15 (seit 1. Juli 1998) und daraus folgend eine ruhegenussfähigen Monatsbezug von EUR 3.162,20 und eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 leg. cit. in Höhe von EUR 2.529,76 zugrunde.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Erstbescheid sowohl Ruhenussberechnungsgrundlage und Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage als auch der monatliche Vergleichsruhegenuss und die Vergleichspension unrichtig berechnet worden seien, weil im Zuge der Ermittlung der entsprechenden Grundlagen zu Unrecht von der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 15 ausgegangen worden sei. Tatsächlich hätte die Pensionsbehörde erster Instanz von der "Verwendungsgruppe A2/Gehaltsstufe 19 (A2/3/2)" ausgehen müssen, weil ihm "die Pensionsbeiträge auf Basis dieser Gehaltsstufe vorgeschrieben" und von ihm "auch jeweils bezahlt" worden seien und daher auch diese Einstufung Grundlage der Pensionsberechnung zu bilden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und bestätigte den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz. Begründend führte sie nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus:
"Der Beamte erwirbt zunächst mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, d. h. der Anspruch auf Ruhegenuss entsteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand (z.B. Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand). Fällig wird der Ruhegenuss erstmals mit dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand unmittelbar folgenden Monatsersten.
Sie befinden sich gem. § 15 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 seit 1. Dezember 2009 im Ruhestand. Somit ist Ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 2009 wirksam geworden und Sie sind mit diesem Zeitpunkt aus dem Dienststand ausgeschieden. Damit wurde Ihr Ruhegenuss erstmals mit dem auf diesen Tag, dem 30. November 2009, folgenden Monatsersten, das war der 1. Dezember 2009, fällig. Es musste daher die Höhe des zum 1. Dezember 2009 gebührenden Ruhegenusses errechnet werden und dazu sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Ihre besoldungsrechtliche Stellung nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (= GG 1956) maßgebend.
Bei den für die Bemessung Ihres Ruhegenusses maßgebenden Paragrafen des Pensionsgesetzes 1965 i.d.g.F. handelt es sich um die §§ 3 bis 7, 58, 61 i.V. mit § 69, 88, 90 bis 94 welche im Wesentlichen wie folgt lauten:
Nach § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Die Ruhgenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Betragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen blieben dabei außer Betracht.
Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Gebührt ein Ruhebezug erstmals im Jahre 2009, so ist nach § 91 Abs. 3 PG 1965 die Zahl '216' in § 4 Abs. 1 Z 3 durch 84 zu ersetzen.
…
Die BVA - Pensionsservice als I. Instanz und das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde sind streng (Art. 18 B-VG) an die Gesetze gebunden solange diese dem Rechtsbestand angehören. Die BVA - Pensionsservice als 1. Instanz ist genauso verpflichtet wie das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde die Grundlagen für die Bemessung Ihres Ruhegenusses ausschließlich auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen sowie auf der Grundlage der eindeutig nachvollziehbaren Fakten zu bemessen. Falsche Berechnungen bzw. Auskünfte dürfen keinesfalls bindend sein, sondern müssen alle Berechnungen und Einstufungen auf ihre Korrektheit hin in jedem Einzelfall genauestens überprüft werden.
Das durch das Bundesministerium für Finanzen durchgeführte Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:
Sie sind seit 1. September 1998 als Bürgermeister der Marktgemeinde Stadl-Paura gem § 78b BDG 1979 außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außerdienststellung gilt nach leg. cit. als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Vom Beamten sind nach § 22 Abs. 6a GehG 1956 Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Da die Zeit der Außerdienststellung nach § 78 in Verbindung mit § 75a Abs. 1 BDG 1979 für weitere Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, jedoch nicht zu berücksichtigen ist, sind die Pensionsbeiträge laufend von jenem Bezug der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Außerdienststellung entspricht, zu leisten. Weitere Vorrückungen finden nicht statt. Nach den vorliegenden Unterlagen lautete Ihre besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Außerdienststellung: Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 15 zuzüglich Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 Zulagenstufe 2. Offenkundig wurden Ihnen jedoch Beiträge von einer Hintergrundlaufbahn mit Vorrückungen vorgeschrieben. Dadurch haben Sie zu hohe Beiträge geleistet, die Ihnen im Rahmen der Verjährung rückzuerstatten waren. Zur Berechnung der Ruhebezüge waren außerdem ab dem Zeitpunkt der ersten nicht vorzunehmenden Vorrückung (somit ab 1. Juli 2000) die Beitragsgrundlagen zu korrigieren.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, hat Ihre Beitragsgrundlagen rückwirkend ab 1. Juli 2000 korrigiert - dies wurde bereits bei der Bemessung des Vorschusses berücksichtigt und bei der endgültigen Bemessung entsprechend übernommen. Dabei wurden die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. November 2009 übermittelten Beitragsgrundlagen, jeweils auf Basis einer Einstufung in A2/15/3/2, geprüft und der Bemessung zu Grunde gelegt. Laut dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden die Beitragsgrundlagen von der do. Stelle auf Grund der Verjährungsbestimmungen im Besoldungssystem rückwirkend bis 1. Jänner 2006 korrigiert und die Pensionsbeitrage ab diesem Zeitpunkt rückverrechnet. Beide Behörden haben das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens genauestens überprüft und für richtig empfunden. Die Art und Weise der Berechnung Ihres Ruhegenusses wird von Ihnen auch nicht bekämpft und ist daher auch hier nicht weiter darauf einzugehen, Sie wurde jedoch auch vom Bundesministerium für Finanzen nochmals überprüft und für völlig korrekt beurteilt."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 1534/10, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und mit einem weiteren Beschluss vom 8. November 2011 über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführer diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner über Auftrag ergänzten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde in seinem Recht auf Bemessung und Gewährung von Ruhegenuss auf Basis einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A 2, Gehaltsstufe 19 verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hat schließlich am 22. Juni 2012 einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, ihm seien Pensionsbeiträge auf Basis fiktiver Vorrückungen und daraus resultierender fiktiver Gehaltserhöhungen "rechtskräftig bescheidmäßig vorgeschrieben" und auch bezahlt worden. Er habe auch regelmäßig Mitteilungen über erfolgte Vorrückungen und Gehaltserhöhungen sowie Beitragsgrundlagenachweise zuletzt auf Basis einer Einstufung in "A2/19" erhalten. Die Beitragsvorschreibungen und Mitteilungen der Beitragsgrundlagen seien rechtsverbindlich und könnten nicht rückwirkend einseitig geändert werden. Durch die Beitragsvorschreibungen und die Mitteilungen der Beitragsgrundlagen sei er in der Auffassung bestärkt worden und habe er darauf vertraut, dass es durch seine Außerdienststellung zu keinen Verschlechterungen in Bezug auf seinen Ruhegenuss komme und dass sein künftiger Ruhegenuss unter Berücksichtigung fiktiver Vorrückungen und Gehaltserhöhungen so berechnet werde, als ob keine Außerdienststellung erfolgt wäre. Es würde Treu und Glauben und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen, wenn sich die belangte Behörde nach über zehn Jahren gegenteiliger Praxis darauf berufen könnte, dass die dem Beschwerdeführer übermittelten Beitragsvorschreibungen und Beitragsnachweise völlig unverbindlich und falsch gewesen sein sollten.
Dem Beschwerdeführer seien - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - keine Bescheide über die Korrektur der Beitragsgrundlagen ergangen, sodass die einseitigen Änderungen nicht rechtswirksam seien. Selbst aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass er zumindest vom 1. Jänner 2000 bis 1. Jänner 2006 wirksame Beitragszahlungen geleistet habe, die von der belangten Behörde zu Unrecht bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigt worden seien.
Die belangte Behörde habe schließlich insbesondere kein Ermittlungsverfahren dazu durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen, welche Beitragsvorschreibungen in welcher Form an den Beschwerdeführer ergangen seien und welche Beitragsgrundlagennachweise ihm übermittelt worden seien. Hätte sie ihrer Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber bis zur Außerdienststellung Pensionsbeiträge vorgeschrieben und Beitragsgrundlagennachweise übermittelt worden seien, welche seine Einstufung "zuletzt in die Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 19 (A2/3/3)" vorgesehen hätten und dass er die ihm vorgeschriebenen Beiträge jeweils auch vollständig bezahlt habe.
In seinem ergänzenden Schriftsatz wiederholt er sein Vorbringen einer bescheidförmigen Vorschreibung der Pensionsbeiträge und seines Vertrauens auf die Beitragsvorschreibungen.
Nach § 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 - PG 1965, idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., der noch vor seinem In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, sowie das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, novelliert wurde, ist für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI.GP 68f, mit dem u.a. im § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Wortfolge "geleistet wurde" durch die Wortfolge "nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war" ersetzt wurde, führen hiezu aus:
"Klarstellung, dass es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten. Relevant ist dies insbesondere in Fällen, in denen trotz bestehender Verpflichtung zB wegen Verjährung oder Nachsicht tatsächlich kein Pensionsbeitrag geleistet worden ist. …"
Nach § 22 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, angefügt durch Art. 9 Z. 4 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, sind auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte
1. § 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
2. die § 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z. 1 und 2 angeführten Bestimmungen.
Auf den im Jahre 1949 geborenen Beschwerdeführer ist somit nach § 22 Abs. 15 GehG u.a. § 22 leg. cit. in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz GehG idF des Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 besteht die Bemessungsgrundlage aus
- 1. dem Gehalt und
- 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ausführte, bewirkt die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten und an die rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages, dass die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Ruhegenussbemessung zu beurteilen hat, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen in dem für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, und dass nur diese bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und nicht etwa jene Beträge, die einem Beamten tatsächlich ausgezahlt oder von denen Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden.
Soweit die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Tatsachengrundlagen dadurch zu erschüttern versucht, dass sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Sachverhaltsfeststellungen darüber vermisst, welche Beitragsvorschreibungen in welcher Form an den Beschwerdeführer ergangen seien, behauptet sie damit nicht einmal, dass die (Aktiv-)Dienstbehörde des Beschwerdeführers Feststellungsbescheide betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer während seiner Außerdienststellung als Bürgermeister zustehenden Bezüge und somit über die Beitragsgrundlage nach § 22 GehG erlassen hätte, die nunmehr für die Pensionsbehörde bei der Bemessung des Ruhegenusses Bindungswirkung entfalten würden.
Soweit unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet wird, ihm seien "Pensionsbeiträge auf Basis fiktiver Vorrückungen und daraus resultierender fiktiver Gehaltserhöhungen rechtskräftig bescheidmäßig vorgeschrieben" und von ihm auch bezahlt worden, geht diese Behauptung über jene im Verwaltungsverfahren erstattete, wonach ihm Pensionsbeiträge auf Basis der Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe A2 "vorgeschrieben" worden seien, hinaus und stellt damit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen ist.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass zufolge des § 78b BDG 1979 in Verbindung mit § 75a Abs. 1 leg. cit. die Zeit der Außerdienststellung als Bürgermeister, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, dass während der Zeit der Außerdienststellung auch keine Vorrückung und damit auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund legte die belangte Behörde im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses daher zu Recht als Beitragsgrundlage den Gehalt des Beschwerdeführers zugrunde, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt seiner Außerdienststellung als Bürgermeister entsprach, und nicht etwa jene Gehälter, die der (nicht bescheidförmig festgelegten) Entrichtung von Pensionsbeiträgen rechtsirrig zugrunde gelegt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Juni 2012
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