Normen
GewO 1994 §111 Abs1;
GewO 1994 §111 Abs2 Z2;
GewO 1994 §111 Abs2 Z3;
GewO 1994 §111 Abs2 Z4;
GewO 1994 §111 Abs2 Z5;
GewO 1994 §111 Abs2;
GewO 1994 §111 Abs4 Z2;
GewO 1994 §111 Abs4 Z3;
GewO 1994 §111 Abs4 Z4;
GewO 1994 §111 Abs4;
GewO 1994 §111;
GewO 1994 §112 Abs1;
GewO 1994 §112 Abs2;
GewO 1994 §112;
GewO 1994 §113 Abs8;
GewO 1994 §113;
GewO 1994 §32;
GewO 1994 §94 Z26;
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. November 2010 wurde der Beschwerdeführer - nach durchgeführter Verhandlung - als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in Wien schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft die für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtung an einer näher bezeichneten Adresse im
20. Wiener Gemeindebezirk, entgegen dem Verbot des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen, insofern diese Verkaufsstelle nicht geschlossen gehabt habe, als am 19. April 2009 (einem Sonntag) um 11:15 Uhr das Verkaufslokal geöffnet und für jedermann frei zugänglich gewesen sei und drei Kunden im Geschäft anwesend gewesen seien, welche Lebensmittel gekauft hätten; während der Kontrolle durch das Marktamt seien laufend weitere Kunden ins Geschäft gekommen und hätten Lebensmittel gekauft (insb. Brot, Süßigkeiten, Mehl, verpackte Wurst, Feinbackwaren und Getränke, wobei Brot und Backwaren in Bedienung verkauft, die übrigen angebotenen Lebensmittel in Selbstbedienung entnommen und anschließend beim Verkaufspersonal bei der Verkaufsvitrine bezahlt worden seien), dies, obwohl für diese Verkaufsstelle keine Ausnahmeverordnung iSd. §5 des Öffnungszeitengesetzes bestehe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 iVm. § 11 des Öffnungszeitengesetzes verletzt, weshalb über ihn gemäß § 11 leg.cit. iVm. § 376 Z. 39 iVm. § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 315,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 6 Stunden) verhängt werde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 63,-- verpflichtet.
1.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/11/0009 protokollierte Beschwerde.
1.2.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer - nach durchgeführter Verhandlung - als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in Wien schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der Betriebseinrichtung an einer näher bezeichneten Adresse im 14. Wiener Gemeindebezirk diese Verkaufsstelle am 1. November 2009 (einem Sonntag) um 10:20 Uhr nicht geschlossen gehalten und somit die gesetzlich geregelte Öffnungszeit nicht eingehalten habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 iVm. § 11 des Öffnungszeitengesetzes verletzt, weshalb über ihn gemäß § 11 leg.cit. iVm. § 376 Z. 39 iVm. § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 315,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 4 Stunden) verhängt werde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 63,-- verpflichtet.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/11/0127 protokollierte Beschwerde.
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG vorgesehenen Senat erwogen:
1.1. Die in den Beschwerdefällen maßgebenden Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2003 idF. BGBl. I Nr. 62/2007, lauten (auszugsweise):
"Öffnungszeitengesetz 2003
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
- 1. die Warenabgabe aus Automaten;
- 2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;
3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994;
4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben ("Marketendereien"), und
5. der Marktverkehr.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.
...
Strafbestimmung
§ 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.
..."
1.2. Die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 (diese idF. des Feilbietungsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2008) lauteten (auszugsweise):
"1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
…
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
…
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
…
(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
…
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
…
26. Gastgewerbe
…
Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
- 1. die Beherbergung von Gästen;
- 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
- 1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
- 2. das Halten von Spielen,
- 3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.
(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.
(2a) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 2 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
(2b) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen worden ist.
(2c) Gastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten sowie die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
…
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muss die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein.
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(6) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden.
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
(8) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß.
…
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
…
§ 376.
…
39. Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z 14 vorgesehenen Strafen zu verhängen.
…"
2. Die Beschwerden sind unbegründet.
2.1.1. Die belangte Behörde legt in den Beschwerdefällen den angefochtenen Bescheiden jeweils die Sachverhaltsannahme zugrunde, dass die I. GmbH über eine Gewerbeberechtigung für das Bäckergewerbe, nicht aber eine solche für das Gastgewerbe iSd. § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994 verfügt. Sie sei aber gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 zur Verabreichung von Speisen in einfacher Art und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen berechtigt, weil nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt seien.
2.1.2. Die Beschwerden bringen jeweils vor, der Beschwerdeführer (gemeint anscheinend: die I. GmbH) betreibe das Gastgewerbe in Form einer Imbissstube und bedürfe dafür keiner Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994. 2.1.3. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird nicht konkret behauptet, dass die I. GmbH über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe iSd. § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994 verfügt, die Feststellungen der belangten Behörde werden mithin nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen lässt zweifelsfrei erkennen, dass für die I. GmbH nur das Vorliegen der Berechtigung nach § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 in Anspruch genommen wird. Insoweit liegt kein Widerspruch zu den - mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner weiteren rechtlichen Beurteilung demnach die unter Pkt. 2.1.1. wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen zugrunde, ebenso die unbestritten gebliebene Annahme der belangten Behörde, dass die in Rede stehenden Verkaufslokale im 20. bzw. im 14. Wiener Gemeindebezirk am 19. April bzw. am 1. November 2009 geöffnet waren.
2.1.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterscheidet sich die Sachverhaltskonstellation in den Beschwerdefällen entscheidend von denjenigen, die dem hg. Erkenntnis vom 2. März 2010, Zlen. 2008/11/0126, 0155, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, zugrundelagen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis - geleitet von diesbezüglichen Bescheidfeststellungen - von der Sachverhaltsannahme ausgegangen, dass die I. GmbH über eine (Gewerbe)Berechtigung für das Gastgewerbe (nach § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994) verfügte. Vor diesem Hintergrund sind die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen zu verstehen, denen zufolge die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 umschriebenen Verkaufsrechte schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Auf die in § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 umschriebene Berechtigung zur Verabreichung und zum Ausschank geht das Erkenntnis folglich auch an keiner Stelle ein, weshalb es auch nicht zur Untermauerung der in den Beschwerden vertretenen Rechtsauffassung herangezogen werden kann.
2.2.1. Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen übereinstimmend damit, dass die I. GmbH, weil sie über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe iSd. § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994 verfüge, nicht als Gastgewerbetreibende iSd. § 111 Abs. 4 GewO 1994 anzusehen sei und deshalb auch nicht die dort eingeräumten Nebenrechte für sich in Anspruch nehmen könne. Da ihr diese Nebenrechte, und demnach auch dasjenige nach § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994, nicht zustünden, falle sie auch nicht unter die Ausnahmebestimmung nach § 2 Z. 2 des Öffnungszeitengesetzes, weshalb sich das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstellen an den beiden Sonntagen (19. April bzw. 1. November 2009) als Verstoß gegen das Öffnungszeitengesetz darstelle.
2.2.2. Die Beschwerden wenden sich gegen diese Rechtsauffassung der belangten Behörde. Die belangte Behörde übersehe, dass sich § 111 Abs. 4 GewO 1994 auf den gesamten Gastgewerbeumfang des § 111 GewO 1994 beziehe, zumal jener keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Arten der Gastgewerbe enthalte. Es sei davon auszugehen, dass die Nebenrechte, die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 normiert seien, allen Gastgewerbetreibenden, unabhängig von der Art des Gastgewerbes, zustehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung dieser Nebenrechte ausdrücklich normiert.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
2.3.1. § 2 Z. 2 des Öffnungszeitengesetzes kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass derjenige Warenverkauf vom Geltungsbereich des Gesetzes schlechthin ausgenommen ist, der "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang" erfolgt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. März 2010). Auszugehen ist ferner davon, dass das Öffnungszeitengesetz in § 2 Z. 2 unter "Gastgewerbe" dasselbe versteht wie die GewO 1994.
§ 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 berechtigt Gastgewerbetreibende - über die ihnen nach § 32 leg.cit. ohnehin zustehenden Nebenrechte hinaus - zusätzlich, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes näher umschriebene Waren, nämlich "die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant (lit. a), Waren des üblichen Reisebedarfes (lit. b) sowie Geschenkartikel (lit. c)" zu verkaufen. Diese in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.
2.3.2. Die GewO 1994 enthält für den Begriff "Gastgewerbetreibende", der in zahlreichen Bestimmungen verwendet wird, keine Legaldefinition. Dass darunter Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe iSd. § 111 Abs. 1 iVm. §94 Z. 26 GewO 1994 fallen, bedarf keiner näheren Begründung. Zu beantworten ist in den Beschwerdefällen die Frage, ob auch jemand, der gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank bestimmter Getränke bei einer Zahl von maximal acht Verabreichungsplätzen bedarf, zu den Gastgewerbetreibenden iSd. § 111 Abs. 4 GewO 1994 zählt, denen näher umschriebene Nebenrechte zustehen.
2.3.2.1. Der Umstand, dass § 111 Abs. 2 GewO 1994 an keiner Stelle die in den Z. 1 bis 6 näher aufgezählten Tätigkeiten als Gastgewerbe bezeichnet, sondern nur vorsieht, dass es für ihre Ausübung keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf, könnte zunächst dafür sprechen, nur die in § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 umschriebenen Tätigkeiten, für deren Ausübung es sehr wohl einer Gewerbeberechtigung für das - reglementierte - Gastgewerbe (§ 94 Z. 26) bedarf, als gastgewerbliche und folglich nur die sie Ausübenden als Gastgewerbetreibende, mithin als Personen, die das reglementierte Gastgewerbe aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausüben, anzusehen. Dagegen ist freilich einzuräumen, dass auch die in § 111 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten nicht unmissverständlich abschließend als Gastgewerbe bezeichnet werden. Auch die Zusammenschau der Abs. 1 und 2 des § 111 GewO 1994 bietet demnach kein eindeutiges Auslegungsergebnis.
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung ergeben sich aus § 111 Abs. 2 GewO 1994 selbst. Unter den darin aufgezählten Tätigkeiten findet sich in Z. 4 die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ("Frühstückspension"). Träfe die Auffassung der Beschwerde zu, dass unter den Begriff "Gastgewerbetreibende" auch diejenigen Personen fallen, welche zur Ausübung in Abs. 2 genannter Tätigkeiten berechtigt sind, so müssten ihnen - lege non distinguente - sämtliche der in Abs. 4 genannten Nebenrechte zustehen, damit auch das Halten von Spielen (Z. 2) und das Veranstalten von Ausflugsfahrten (Z. 3). Dass den Betreibern von Frühstückspensionen nach § 111 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 nebenbei auch das Halten von Spielen und das Veranstalten von Ausflugsfahrten für ihre Gäste erlaubt sein sollte, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.
2.3.2.2. Dieses vorläufige Auslegungsergebnis bestätigt sich, wenn auch weitere Bestimmungen der GewO 1994 herangezogen werden.
Gemäß § 112 Abs. 1 GewO 1994 wird ein Gastgewerbe auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 leg.cit. ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden. Diese Bestimmung indiziert, dass nur die in § 111 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten Gastgewerbe sind.
Dass § 112 GewO 1994, wenn er von Gastgewerbetreibenden spricht, nur die eine Tätigkeit nach § 111 Abs. 1 leg.cit. Ausübenden erfasst, ergibt sich unmissverständlich auch aus seinen Abs. 2 bis 2c. § 112 Abs. 2 enthält Vorschriften für Gastgewerbetreibende bei der Ausübung des Gewerbes und eine Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Erlassung ergänzender Vorschriften, Abs. 2a eine Ermächtigung der Behörde für Ausnahmen und Abs. 2b eine Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen. Abs. 2c zweiter Satz normiert, dass die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sinngemäß "für die im § 50 Abs. 1 Z. 11 genannten sowie die unter § 111 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden", gelten. Diese ausdrückliche Anordnung der sinngemäßen Anwendung wäre unverständlich weil entbehrlich, wenn Personen, die die in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannten Tätigkeiten ausüben, ohnehin als Gastgewerbetreibende anzusehen wären.
Gemäß § 113 Abs. 8 GewO 1994 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sowie 7 für gastgewerbliche Betriebe (über Sperrstunde und Aufsperrstunde) "auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z. 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß". Auch diese ausdrückliche Anordnung einer sinngemäßen Anwendung kann nur dann als sinnvoll gedeutet werden, wenn ohne sie die darin genannten Tätigkeiten nicht erfasst wären.
Dass eine gleichartige Anordnung einer sinngemäßen Anwendung auf (einzelne oder alle) Tätigkeiten nach § 111 Abs. 2 GewO 1994 im gesamten § 111 GewO 1994 fehlt, ist nicht, wie die Beschwerden meinen, als Indiz dafür zu werten, dass Gastgewerbetreibende nach § 111 Abs. 4 GewO 1994 auch diejenigen sind, die Tätigkeiten nach Abs. 2 ausüben, weil der Gesetzgeber sonst eine Einschränkung vorgenommen hätte, sondern vielmehr als klarer Hinweis darauf, dass - anders als in den §§ 112 und 113 GewO 1994 - Gastgewerbetreibende nach § 111 Abs. 4 leg.cit. nur diejenigen sind, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 iVm. § 94 Z. 26 GewO 1994 verfügen.
2.3.3. Dass die belangte Behörde das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufslokale am 19. April bzw. am 1. November 2009 als Verstoß gegen das Öffnungszeitengesetz qualifiziert hat, ist nach den bisherigen Darlegungen daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführers der I. GmbH erfolgte daher zu Recht.
Gegen die Strafhöhe, die im Übrigen nicht einmal die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens erreicht, bringt die Beschwerde nichts vor.
2.4. Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlungen konnte im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Bescheide nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ergangen sind, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. April 2013
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