VwGH 2011/10/0075

VwGH2011/10/007529.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JB in K, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. April 2011, Zl. LZ-459-17082/1/122, betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt, zu Recht erkannt:

Normen

MSG Tir 2010 §18 Abs2;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
MSG Tir 2010 §5 Abs3;
MSG Tir Anpassungsfaktor 2011 Anl1 Z2;
VwRallg;
MSG Tir 2010 §18 Abs2;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
MSG Tir 2010 §5 Abs3;
MSG Tir Anpassungsfaktor 2011 Anl1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. April 2011 hat die Tiroler Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, iVm § 1 Abs. 2 und § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 (TMSG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung seien die Mindestsätze für die im gleichen Haushalt wohnenden Eltern des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters entsprechend dem beiliegenden Bewertungsbogen gegenübergestellt worden. Zudem seien drei Viertel der nachgewiesenen Betriebskosten angerechnet worden, wobei ein Viertel vom ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen und erwerbstätigen Bruder des Beschwerdeführers zu leisten sei. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich ein Mehreinkommen von monatlich EUR 177,26.

Aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen

Bewertungsbogen ergibt sich folgende Berechnung:

Mindestsatz für den Beschwerdeführer

EUR 282,35

Mindestsatz für den Vater

EUR 423,53

Mindestsatz für die Mutter

EUR 423,53

Betriebskosten (drei Viertel von EUR 217,03)

EUR 162,77

Gesamtbedarf

EUR 1.292,18

Einkommen des Vaters

EUR 1.479,44

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden

Wortlaut:

Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983:

"§ 13 (1) Gerät ein Behinderter in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung, so sind ihm und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren.

§ 25. (1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes.

…"

Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010 (TMSG):

"§ 5. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

a) Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v. H.,

b) Volljährige, die nicht unter lit. a fallen

56,25 v. H.,

c) Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

24,75 v. H.

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

§ 6. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 9. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

§ 17. (1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 18. (1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

§ 53. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

…"

Verordnung der Tiroler Landesregierung über den Anpassungsfaktor für das Jahr 2011, LGBl. Nr. 6/2011

(Anpassungsverordnung):

"Anlage 1.

Mindestsätze und sonstige Beträge, die sich aus dem für das Jahr 2011 geltenden Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler

Mindestsicherungsgesetzes ergeben:

1. Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. a TMSG

564,71 Euro

2. Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b TMSG

423,53 Euro

3. Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. c TMSG

186,35 Euro

4. Mindestsatz nach § 5 Abs. 3 TMSG

282,35 Euro

…"

 

Da das TMSG mit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2011 das Tiroler Grundsicherungsgesetz abgelöst hat (das dem Tiroler Sozialhilfegesetz nachgefolgt ist), kommt es für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 13 Abs. 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz zusteht, darauf an, ob er einen Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG hat. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer bestreitet das festgestellte Einkommen seines Vaters, die Höhe der "Betriebskosten" (nach der im Akt erliegenden Bestätigung der Wohnungsgenossenschaft handelt es sich hiebei um Betriebskosten, Heizkosten, Verwaltungskosten und Reparaturrücklage für die Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers), die Haushaltsgemeinschaft mit dem unterhaltspflichtigen Vater und der Mutter sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit des volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruders nicht. Er bringt jedoch vor, dass für ihn nicht der reduzierte Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 3 TMSG iVm Z. 4 der Anlage 1 der Mindestsatzverordnung in der Höhe von EUR 282,35, sondern der Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b iVm Z. 2 der zitierten Verordnungsbestimmung in der Höhe von EUR 423,53 maßgeblich sei, weil er nicht mit zwei leistungsberechtigten Volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebe, seien seine Eltern doch selbsterhaltungsfähig. Gemäß § 18 Abs. 2 TMSG sei das Einkommen des in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Vaters zwar bedarfsdeckend bzw. bedarfsmindernd zu berücksichtigen, jedoch nur soweit es den Richtsatz für volljährige Haushaltsangehörige inklusive Wohnkostenbeitrag übersteige. Zudem sei davon noch die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter in Abzug zu bringen. Dies habe die Behörde völlig verkannt. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer kostenlos bei seinen Eltern wohne und diese daher einen erheblichen Beitrag zu seinem Unterhalt leisteten.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst - wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - insoweit Recht zu geben, als für ihn nicht der verminderte Richtsatz gemäß § 5 Abs. 3 TMSG anzuwenden ist, weil in seinem Haushalt nicht mehr als zwei "Leistungsberechtigte" leben, haben doch unstrittig jedenfalls sein Vater und sein Bruder ein ausreichendes eigenes Einkommen und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG (vgl. die Erläuterungen zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 56/2010 - auf der auch das TMSG basiert; in Tirol kundgemacht unter LGBl. Nr. 84/2010 - 677 BlgNR XXIV. GP, 14). Für den Beschwerdeführer ist daher der Mindestsatz für Volljährige, die weder alleinstehend noch alleinerziehend sind, gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG iVm Z. 2 der Anlage 1 der Anpassungsverordnung in der Höhe von EUR 423,53 maßgeblich.

Die belangte Behörde hat in Ansehung des Beschwerdeführers den reduzierten Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 3 TMSG iVm Z. 4 der zitierten Verordnungsbestimmung in der Höhe von EUR 282,35, somit einen um EUR 141,18 zu niedrigen Mindestsatz herangezogen. Sie ist jedoch bei ihrer - oben dargestellten - Berechnung zum Ergebnis gekommen, dass der zur Verfügung stehende Betrag die Summe der herangezogenen Mindestsätze ohnehin um EUR 177,26 übersteigt. Ausgehend von dieser Berechnungsmethode hätte der Beschwerdeführer somit auch bei rechtskonformer Heranziehung des Mindestsatzes gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG keinen Anspruch auf Mindestsicherung.

Es ist daher zu prüfen, ob die Berechnungsart der belangten Behörde (Gegenüberstellung der Summe der Mindestsätze für den Beschwerdeführer und die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern inklusive des auf diese Personen entfallenden Wohnkostenanteils mit dem für die Familie zur Verfügung stehenden Einkommen) dem Gesetz entspricht. Dies ist im Ergebnis der Fall:

Beim Beschwerdeführer und seinen in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Eltern handelt es sich um eine "Bedarfsgemeinschaft" im Sinn des Mindestsicherungsrechts. Der im selben Haushalt lebende selbsterhaltungsfähige Bruder des Beschwerdeführers gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür - je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend für die Berechnung des Bedarfs, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl. die zitierten Erläuterungen, 8 f).

Für die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, ist § 18 Abs. 2 TMSG maßgeblich. Demnach ist das den für den Vater maßgeblichen Mindestsatz (zuzüglich des auf diesen entfallenden Wohnkostenanteils) übersteigende Einkommen des Vaters um die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter zu reduzieren. Der verbleibende Betrag ist dem für den Beschwerdeführer maßgeblichen Mindestsatz (samt dessen Anteil an den Wohnkosten) gegenüber zu stellen.

Für den Vater ist der Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG iVm Z. 2 der Anlage 1 der Anpassungsverordnung in der Höhe von EUR 423,53 maßgeblich. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Wohnbedarf auf die vier haushaltszugehörigen Personen (also auch auf den selbsterhaltungsfähigen Bruder) zu gleichen Teilen aufzuteilen, bestehen keine Bedenken. Auf den Vater fällt somit ein Anteil an den Wohnkosten von EUR 54,26. Der Mindestsatz inklusive Wohnkostenanteil des Vaters beträgt daher EUR 477,79. Das diesen Betrag übersteigende Einkommen des Vaters in der Höhe von EUR 991,65 ist gemäß § 18 Abs. 2 TMSG abzüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter für die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, heranzuziehen. Gegen die von der belangten Behörde - wie noch darzustellen sein wird - im Ergebnis angewendete Methode, die (Natural-)Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter für den Zweck der Beurteilung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers in der Höhe des für die Mutter maßgeblichen Mindestsatzes gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG zuzüglich ihres Anteils an den Wohnkosten, somit insgesamt ebenfalls mit EUR 477,79 zu bewerten, bestehen keine Bedenken, werden doch durch diesen Betrag die Bedürfnisse der Mutter im Sinn des TMSG abgedeckt. Nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter verbleibt somit vom Einkommen des Vaters noch ein Betrag von EUR 513,86. Da dieser Betrag den auch für den Beschwerdeführer maßgeblichen Richtsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. b TMSG inklusive Wohnkostenanteil von insgesamt EUR 477,79 um EUR 36,07 übersteigt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mindestsicherung.

Die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode der Gegenüberstellung der für die drei Personen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt maßgeblichen Mindestsätze inklusive des auf alle drei Personen entfallenden Wohnkostenanteils mit dem Gesamteinkommen führt zum selben Ergebnis. Die Summe der Mindestsätze beträgt EUR 1.270,59 (423,53 x 3); der auf diese drei Personen entfallende Wohnkostenanteil beträgt EUR 162,78 (EUR 54,26 x 3); der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von EUR 1.433,37 liegt um EUR 36,07 unter dem Einkommen des Vaters von EUR 1.469,44.

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und somit auch seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 13 Abs. 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz zu Recht verneint.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. Februar 2012

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