VwGH 2011/08/0391

VwGH2011/08/039114.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in 5322 Hof, Kirchengasse 9, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 11. November 2011, Zl. 20305-V/14.885/6-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
VwRallg;
ABGB §1151;
ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. November 2011 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Gesellschaft als Dienstgeberin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- vor, weil am 11. November 2010 anlässlich einer Kontrolle auf ihrem Betriebsgelände durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung des H. J. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass sie als im Baunebengewerbe tätige "Baufirma" mit ca. zwanzig Beschäftigten auch auf "Subfirmen" zurückgreife, um anfallende Arbeitsspitzen auszugleichen. Beim selbständig erwerbstätigen H. J., der seinen Unternehmenssitz in Kärnten habe, handle es sich um eine derartige "Subfirma". Er sei speziell ausgebildet und fachlich in der Lage, sieben verschiedene Baumaschinentypen zu bedienen, sodass er jeweils dort eingesetzt worden sei, wo gerade "Not am Manne" gewesen sei. Ein derart flexibler Einsatz einer Arbeitskraft sei jedoch nur möglich, wenn eine Person wie H. J. über entsprechende Fähigkeiten verfüge. Wie bereits R. R., einer der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, anlässlich seiner durch Organe der KIAB am 11. November 2010 aufgenommenen Niederschrift ausgesagt habe, habe er sich vor Beginn des Vertragsverhältnisses von H. J. den Gewerbeschein zeigen lassen und sohin selbstverständlich darauf vertrauen können, dass Letzterer während der Auftragserteilungen über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge.

Seine Geschäftsidee liege darin, Unternehmen im Bau- und Baunebengewerbe seine mannigfachen Kenntnisse und Erfahrungen auf Stundenbasis für Spezialarbeiten bzw. zur Abfederung von Arbeitsspitzen beim jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund habe er seinen vormals bestandenen Maschinenpark veräußert, um im Sinne der von ihm verfolgten Unternehmensstrategie unnötige Kapitalbindung zu vermeiden.

Er sei jederzeit berechtigt gewesen, Aufträge, die die beschwerdeführende Gesellschaft an ihn erteilen habe wollen, abzulehnen, ohne ihr gegenüber den Grund dieser Ablehnung bekanntgeben zu müssen. Weiters habe H. J. auch in Kärnten mit (zwei) anderen, näher bezeichneten Unternehmen zusammengearbeitet. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Leistungen des H. J. mit einem Stundensatz von EUR 26,-- netto verrechne, während sämtliche sonstigen bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigten Maschinisten einen Stundensatz von EUR 11,-- brutto erhielten. Auf Grund dieser erheblichen Differenz des Stundensatzes sei nachgewiesen, dass von einer "Scheinselbständigkeit" des H. J. keine Rede sein könne. Weiters würde die Bezahlung eines Nettostundenlohnes von EUR 26,-- jegliches Gehaltsschema der beschwerdeführenden Gesellschaft sprengen. Ein durchschnittlicher, im sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehender Arbeiter arbeite für die beschwerdeführende Gesellschaft zwischen ca. 2.000 und 2.100 Stunden jährlich. H. J. habe in den Monaten Jänner, Februar und März 2010 245,5 Stunden auf Werkvetragsbasis für die beschwerdeführende Partei gearbeitet, was wiederum zeige, dass keinesfalls eine "Scheinselbständigkeit" gegeben sei. Die weiteren Elemente eines Dienstverhältnisses, wie insbesondere Weisungsgebundenheit hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsbeginn bzw. -ende seien nicht gegeben gewesen, sodass von einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis nicht ausgegangen werden könne. Abschließend werde noch vorgebracht, dass sämtliche bei der beschwerdeführenden Partei in einem Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter von dieser ordnungsgemäß angemeldet worden seien und die Überprüfung (durch das Finanzamt S./Team KIAB) keinerlei sonstige Beanstandungen ergeben habe.

In ihrem Vorlagebericht vom 8. Juni 2011 bekräftigte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihre Ansicht, dass H. J. als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tätig gewesen sei, und wies u. a. darauf hin, dass er bereits seit August 2010 über keine gültige Gewerbeberechtigung mehr verfüge. Auch dürfe er Aufträge im Verhinderungsfall nicht weiterdelegieren.

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 25. August 2011 brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass H. J. auch Aufträge in Kärnten übernommen habe, was selbstverständlich nur möglich sei, wenn er selbständig erwerbstätig sei. Falls er, aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise krankheits- oder urlaubsbedingt, nicht anwesend oder nicht erreichbar gewesen sei, habe er der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber seine Abwesenheit niemals begründet. Er sei berechtigt gewesen, sich die Zeit für die Erfüllung eines von ihm übernommenen Auftrages selbst einzuteilen. Es habe die beschwerdeführende Partei dem selbständigen H. J. lediglich mitgeteilt, dass sie ihm einen Auftrag erteilen möchte, der zu einem bestimmten, von ihr vorgegebenen Datum fertigzustellen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm vorgeschrieben gewesen, um welche Uhrzeit er mit seinen Arbeiten zu beginnen habe und wann er abends seine Dienstzeit beende. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, sich an den im Baunebengewerbe üblichen Usus einer "kurzen Woche" zu halten, sondern habe auch an Freitagen einer "kurzen Woche" oder insbesondere an Wochenenden gearbeitet. Außerdem habe H. J. mit Einschreiben vom 25. Juli 2011, gerichtet an das Finanzamt S./V., seine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht, was ebenfalls für seine Selbständigkeit spreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab.

Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibe ein Bauhilfsgewerbe und sei u.a. in den Bereichen "Gewinnung von Sand- und Kies, Erdbewegungs- und Sprengungsarbeiten, etc." tätig.

Am 11. November 2010 sei H. J. auf dem Gelände des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese entgeltlich tätig beim Reinigen einer Baumaschine (Bagger) betreten worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

H. J. sei seit 8. Februar 2010, vorrangig bei diversen Arbeiten mit verschiedensten Baumaschinen und Baufahrzeugen der beschwerdeführenden Gesellschaft, ausschließlich für diese laufend tätig gewesen und habe (lediglich) während des Zeitraumes vom 8. Februar 2010 bis 11. August 2010 über eine gültige Gewerbeberechtigung verfügt. Über eigene "Betriebsmittel (respektive Baumaschinen und Baufahrzeuge, etc.)" habe er nicht verfügt. Er habe die Tätigkeiten ausschließlich mit Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Gesellschaft verrichtet und ausschließlich von dieser bereitgestellte (Bau-)Materialien verarbeitet. H. J. habe gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft - auch noch nach dem Wegfall der Gewerbeberechtigung -

Rechnungen gelegt, in welchen ein Stundensatz in Höhe von EUR 26,-

- etwa mit der Beschreibung "Maschinist - Kelleraushub" ausgewiesen sei. Zwischen H. J. und der beschwerdeführenden Partei hätten keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen existiert.

H. J. sei im Betrieb der beschwerdeführenden Partei ohne eigenes wirtschaftliches Risiko tätig gewesen und habe ausschließlich seine Arbeitskraft geschuldet. Dies sei mit seinen umfassenden Fähigkeiten zur Bedienung verschiedenster Baumaschinen bzw. Baufahrzeuge (Bagger, etc.) einhergegangen. Wie auch immer geartete Pönalzahlungen seien mit H. J. nicht vereinbart gewesen. Er sei auch nicht dazu angehalten gewesen, für Schäden an den Geräten der beschwerdeführenden Gesellschaft aufzukommen. Er sei nicht befugt gewesen, ohne Kenntnis der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. eines von ihr legitimierten Vertreters die ihm zugewiesenen Tätigkeiten durch dritte Personen bzw. Unternehmen durchführen zu lassen. Geschäftsanbahnungen für nachfolgende Bautätigkeiten bzw. Arbeiten seien ausschließlich von der beschwerdeführenden Gesellschaft getätigt worden. Für den Fall seiner Verhinderung habe diese selbst für Ersatz gesorgt. H. J. sei der Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei unterlegen und auf den Baustellen ausschließlich im Verbund mit bei dieser beschäftigten Personen, wie zB LKW-Fahrern, tätig gewesen.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, insoweit es den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der Finanzpolizei und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse widerspreche, nicht gefolgt werde. Die Feststellungen ergäben sich aus den glaubwürdigen und in sich schlüssigen niederschriftlichen Aussagen des H. J., die dieser unmittelbar im Rahmen der Kontrolle am 11. November 2010 getätigt habe, und den niederschriftlichen Aussagen des Geschäftsführers R. R. vom 16. November 2010. Dieser habe auf Vorhalt die niederschriftlichen Angaben des H. J., etwa zum Zeitraum der Tätigkeit oder zu den fehlenden eigenen Betriebsmitteln, explizit bestätigt. Zudem habe R. R. u. a. ausgesagt, dass H. J. in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei - wörtlich - "Urlaub" gewährt worden sei, H. J. ohne Wissen der beschwerdeführenden Partei keine Aufträge vergeben dürfe, keine Pönalzahlungen oder dergleichen vorgesehen seien und er auch für Schäden an den Fahrzeugen keine Haftung zu übernehmen habe. U.a. den zuletzt in der Stellungnahme vom 25. August 2011 in Zusammenhang mit dem Zugestehen von Urlaub relativierenden Angaben werde in der Gesamtschau mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt. R. R. habe zudem angegeben, dass mit H. J. kein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Beweiswürdigend könne schließlich im gegenständlichen Fall auch auf die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane abgestellt werden, die im festgestellten Sachverhalt vollinhaltlich Deckung fänden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, H. J. sei zum Kontrollzeitpunkt und vorangehend durchgehend zumindest seit 11. August 2010 für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG entgeltlich unselbständig tätig gewesen und hierbei der Pflicht(voll)versicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen. Die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG - persönliche Arbeitspflicht, keine freie Übertragbarkeit der Leistung an Dritte, die fehlende Möglichkeit sanktionsloser Leistungsablehnung, die organisatorische Einbindung, die alleinige Verantwortung gegenüber dem Dienstgeber, die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, die fehlende generelle Vertretungsbefugnis, die fehlende freie Disposition über die Arbeitszeit, die zumindest überwiegende Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers - lägen, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, zumindest in überwiegender Form vor. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei auf Grund der Entgeltlichkeit der Tätigkeit und der ausschließlichen Nutzung von in der Verfügungsmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft liegenden Betriebsmitteln zu bejahen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Werkvertragsverhältnisses seien nicht erfüllt. Das Wesen eines Werkvertragsverhältnisses liege in einer bereits im Vertrag exakt individualisierten und konkretisierten Arbeitsleistung. Der klar abgrenzbare, gewährleistungstaugliche Erfolg münde in ein Ziel- und nicht in ein Dauerschuldverhältnis. Werde wie hier ein dauerndes Bemühen geschuldet, welches bei Erreichen des angestrebten "Ziels" auch kein Ende finde, spreche dieser Umstand klar gegen ein Werkvertragsverhältnis. Dies gelte auch für den Fall einer vorrangig leistungs-, nicht aber erfolgsbezogenen Entlohnung für beispielsweise nicht näher zuordenbare (Erd-)Aushubarbeiten. Schriftliche Werkverträge zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und H. J. lägen nicht vor.

Dem zentralen Einspruchsvorbringen, H. J. sei für die beschwerdeführende Gesellschaft als "Subfirma"' selbständig auf Werkvertragsbasis tätig gewesen, könne demnach im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zudem führe die beschwerdeführende Gesellschaft selbst aus, dass H. J. im Vorfeld des Tätigkeitsbeginns seinen Maschinenpark, also seine Betriebsmittel, veräußert habe. Gerade im Baugewerbe komme diesen jedoch zentrale Bedeutung bezüglich der Annahme einer selbständigen Beschäftigung auf Werkvertragsbasis zu. Auf Basis welcher "Unternehmensstrategie" dies erfolgt sei bzw. ob ein Hintergrund für diese Vorgangsweise die Vermeidung einer "unnötigen Kapitalbindung" gewesen sei, sei nicht entscheidungsrelevant. Auch würden von der beschwerdeführenden Partei selbst die umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten des H. J. bei der Bedienung verschiedenster Baumaschinen und Baufahrzeuge hervorgehoben. Insofern sei es auch nicht abwegig, dass ihm die beschwerdeführende Partei eine laut eigenen Angaben verhältnismäßig hohe Entlohnung zuteilwerden habe lassen.

In jedem Fall hätten daher im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschäftigung die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen.

Allfällige (betriebs-)wirtschaftliche Gründe für eine Herabsetzung oder gar einen Entfall des Beitragszuschlages im Sinn des § 113 ASVG lägen nicht vor und seien von der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis auch nicht geltend gemacht worden. Aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung und auch der vergleichsweise langen Beschäftigungsdauer lägen keine unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vor. Die erstinstanzliche Festsetzung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,-- sei daher als sowohl rechnerisch als auch rechtlich korrekt zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "als unbegründet" aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber iSd § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen sowie über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt (insbesondere die Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, § 2 Abs. 1 BSVG oder § 2 Abs. 1 und 2 FSVG).

Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

3. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst entgegen der Beschwerdeansicht richtig davon ausgegangen, dass von H. J. kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum; es war nicht die Erbringung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung vereinbart, sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des H. J. In diesem Sinn hat die beschwerdeführende Gesellschaft selbst im Einspruch ausgeführt, H. J. habe Bauunternehmen "seine mannigfachen Kenntnisse und Erfahrungen" auf "Stundenbasis" zur Verfügung gestellt. Die Beschwerde bringt zwar vor, H. J. sei auf unterschiedlichen Baustellen "zur Erreichung eines gewissen Zieles" eingesetzt worden, sodass jeweils ein einzelner Werkvertrag mit ihm abgeschlossen worden sei; worin die "Werke" bestanden haben, wird aber auch hier nicht erläutert.

4. Warum die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der Tätigkeit des H. J. überwogen haben, hat sie zwar nicht ausreichend begründet. Vor allem hat sie nicht festgestellt, dass H. J. der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber - entgegen deren gegenteiligen Behauptungen im Verwaltungsverfahren - weisungsgebunden gewesen wäre.

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist aber auch dann erfüllt, wenn ein gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Pflichtversicherung unterliegender freier Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden ist.

Für die Annahme einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG reichen die Feststellungen der belangten Behörde aus:

Der Dienstnehmer bezog für seine jedenfalls seit 11. August 2010 durchgehend ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt, er verfügte - was auch die beschwerdeführende Gesellschaft ausdrücklich eingeräumt hat - über keine eigenen Betriebsmittel, und er erbrachte die Dienstleistungen zumindest im Wesentlichen persönlich, was sich daraus ergibt, dass er nicht befugt war, ohne Kenntnis der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. eines von ihr legitimierten Vertreters die ihm zugewiesenen Tätigkeiten durch dritte Personen bzw. Unternehmen durchführen zu lassen, und dass die beschwerdeführende Gesellschaft für den Fall der Verhinderung grundsätzlich selbst für eine Ersatzkraft gesorgt hat. Seit dem 12. August 2010 verfügte er auch über keine Gewerbeberechtigung mehr, was die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und damit einen Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG begründet hätte.

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft vorbringt, vom Fehlen der Gewerbeberechtigung ab dem 12. August 2010 nichts gewusst zu haben, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlages, weil es dafür auf ein Verschulden des Dienstgebers nicht ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2010/08/0255, mwN).

5. Die Verfahrensrügen vermögen die Beschwerde schon mangels Relevanzdarstellung nicht zum Erfolg zu führen. Was das Vorbringen betrifft, die Befragung des Geschäftsführers R. R. hätte durch die erstinstanzliche Behörde und nicht durch Mitarbeiter der KIAB erfolgen müssen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Behörde auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 46 AVG) grundsätzlich berechtigt ist, auch amtliche Niederschriften über die vor anderen Behörden erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde zu legen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/08/0112).

6. Auch die Bemessung des festgesetzten Beitragszuschlages - gegen die sich die Beschwerde nicht wendet - begegnet keinen Bedenken. Auf Grund des Umstandes, dass die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, lag das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, sodass von "unbedeutenden Folgen" iSd. § 113 Abs. 2 ASVG nicht ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).

7. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Februar 2013

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