VwGH 2011/08/0355

VwGH2011/08/035521.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des H J in Wien, gegen den Landeshauptmann von Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §415 Abs2a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
ASVG §415 Abs2a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Er bringt dazu vor, dass er am 10. Juni 2010 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des in der nach § 64 Abs. 3 ASVG erfolgten Mahnung vom 9. Juni 2010 ausgewiesenen Gesamtbetrages von EUR 24.606,85 beantragt habe. Da dieser Versicherungsträger über diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe, habe er am 10. Jänner 2011 bei der belangten Behörde gemäß § 410 Abs. 2 ASVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf diese Behörde gestellt. Über diesen Antrag sei aber bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0141).

§ 415 Abs. 2a ASVG stellt klar, dass das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) in allen Verwaltungssachen (d.h. für sämtliche Versicherungszweige) im Fall der Devolution als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Säumigkeit des Landeshauptmannes (und in den Fällen des Art. 103 Abs. 4 B-VG als zweite Instanz bei Säumigkeit des Versicherungsträgers) gilt.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG iVm § 415 Abs. 2a ASVG anzurufen, weshalb seine Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Dezember 2011

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