Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 14. Juni 2010 insofern Folge, "als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.500 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 160 Stunden herabgesetzt werden". Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten habe:
"(Die Beschwerdeführerin) ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der (H.) GmbH, F, (…), dafür verantwortlich, dass diese Firma in den unten angeführten Zeiträumen nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte handelte, auf der Baustelle (B.) in R beschäftigt hat und diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung (Vorarlberger Gebietskrankenkasse) zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet hat:
- 1. (M.P.) vom 28.7.2008 bis 7.10.2008 und
- 2. (S.T.) vom 27.7.2008 bis 7.10.2008."
Die Übertretungsnorm habe jeweils "§ 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG" zu lauten.
Neben der Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugen- und Parteieneinvernahmen führte die belangte Behörde aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:
"Die Beschuldigte ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der (H.) GmbH, F, (…), deren Geschäftszweig die Durchführung von Eisenverlegearbeiten ist. Diese Firma beschäftigte (M.P.) vom 28.07.2008 bis 07.10.2008 und (S.T.) vom 27.07.2008 bis 07.10.2008 auf der Baustelle (B.) in R als Eisenverleger. Diese zwei Personen wurden von der (H.) GmbH nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur vollversicherten Pflichtversicherung angemeldet, obwohl es sich bei diesen zwei Personen um in der Krankenversicherung vollversicherungspflichtige Personen handelte."
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens feststehe, dass (M.P.) und (S.T.) in den jeweiligen Tatzeiträumen zwar als Arbeitnehmer der Firmen (I.) bzw. (K.) bei der Wiener Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen seien, diese beiden Personen aber nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von der (H.) GmbH beschäftigt worden seien und auch von dieser Firma die entsprechende Entlohnung erhalten hätten. Diese Feststellung stütze sich beweiswürdigend insbesondere auf die Angaben von M.P. und S.T. sowie des Kontrollbeamten T.B., vor allem auf die ersten Angaben des M.P. und S.T. anlässlich der Kontrolle. Diesen Angaben sei mehr Glauben zu schenken als denen der Beschuldigten bzw. der Zeugenaussage des Vorarbeiters der H. GmbH, S.B.
Die Durchführung des gegenständlichen Auftrags (Verlegung von Bewehrungsstahl beim Bauvorhaben B. in R) sei im Rahmen eines Werkvertrags von der E. GmbH an die H. GmbH vergeben worden. Die Angabe der Beschwerdeführerin, M.P. und S.T. seien von der Firma I. zur Verfügung gestellt worden, sei nicht glaubhaft. Einerseits könne die Beschwerdeführerin keine Erklärung dafür abgeben, dass M.P. und S.T. nicht nur - wie sonst üblich - zwei oder drei Tage von der Firma I. zur Verfügung gestellt worden seien, sondern über Monate für die H. GmbH gearbeitet hätten. Andererseits habe die Beschwerdeführerin insofern widersprüchliche Angaben gemacht, als sie zunächst behauptet habe, die Firma I. habe das Geld, mit dem sie M.P. und S.T. bezahlt habe, von der H. GmbH erhalten, und dann berichtigend ausgesagt habe, die Firma I. habe dieses Geld von der Firma B. erhalten. Letzteres sei aber schon deshalb unschlüssig, da M.P. und S.T. ihre Arbeitsleistung ja für die H. GmbH und nicht für die Firma B. erbracht hätten.
Weiters habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen über Geldleistungen von der H. GmbH an die Firma K. betreffend die Überlassung von M.P. und S.T. durch die Firma K. vorgelegt. Die belangte Behörde gehe daher beweiswürdigend davon aus, dass tatsächlich keine diesbezüglichen Geldleistungen erfolgt seien. Schließlich hätten M.P. und S.T. am Kontrolltag gar nicht gewusst, dass sie seit Mitte August bei der Firma K. sozialversicherungsrechtlich gemeldet seien. S.T. habe überdies auch nicht gewusst, dass er zuvor bei der Firma I. gemeldet gewesen sei, und angegeben, dass er niemanden von der Firma I. bzw. K. kenne. M.P. habe zwar die Firma I. insofern gekannt, als er angegeben habe, dass diese Firma sein Dienstgeber sei; M.P. habe aber gleichzeitig ausgeführt, keine Personen von dieser Firma (mit Ausnahme des S.T.) zu kennen. Die zeugenschaftlichen Angaben von M.P., er habe mit X. (von der Firma I.) in Wien telefoniert und dieser habe ihm einen Vorschuss gegeben, sei - im Hinblick auf die gegenteiligen Angaben von M.P. am Kontrolltag - nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hinzuweisen, "wonach erste Angaben am ehesten der Wahrheit" entsprächen.
M.P. und S.T. hätten übereinstimmend am Kontrolltag angegeben, dass sie das Einstellungsgespräch mit S.B. von der H. GmbH gehalten hätten. Demgegenüber sei die Aussage von S.B., dass M.P. und S.T. selber auf die Baustelle gekommen seien, nicht glaubwürdig, habe doch S.B. selbst nicht einmal angeben können, warum diese beiden Arbeiter "selber" auf die Baustelle kommen hätten sollen. Weiters hätten M.P. und S.T. ausgeführt, sie hätten die Entlohnung monatlich von S.B. erhalten. Die diesbezüglichen Angaben von S.B. seien hingegen widersprüchlich. So habe dieser einerseits angegeben, er habe das Geld, welches er nur einmal an M.P. gegeben habe, von X. erhalten, und andererseits habe er ausgeführt, er habe dieses Geld von der Beschwerdeführerin erhalten. Im Übrigen liege insofern eine unschlüssige Aussage von S.B. vor, als er angegeben habe, er habe von der Beschwerdeführerin zweimal Geld erhalten - nämlich einmal EUR 5.000,- und einmal EUR 3.000,- - und andererseits behauptet habe, er habe dieses Geld nur einmal (im Gesamten) an M.P. überreicht. Weiters habe S.B. selbst ausgeführt, dass er die Regieberichte von M.P. und S.T. geschrieben habe, die Abrechnung der von M.P. und S.T. geleisteten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin gegeben habe und von dieser das Geld - einmal EUR 5.000,- und einmal EUR 3.000,- - erhalten habe, welches er dann M.P. gegeben habe. Dazu komme, dass sich die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung dahingehend verantwortet habe, dass M.P. und S.T. von der Firma I. bzw. der Firma K. zur Verfügung gestellt worden seien.
Nach Wiedergabe des § 33 Abs 1 und § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG führte die belangte Behörde aus, aufgrund des festgestellten Sachverhalts stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
Im vorliegenden Fall sei der zweite Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG (Strafrahmen EUR 2.180,- bis zu EUR 5.000,-) anzuwenden, da die Beschwerdeführerin eine einschlägige Vorstrafe aufweise (BH F, Zl X-9-2006/00092). Schutzzweck der Norm sei es, sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert würden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt würden. Diesem Schutzzweck sei im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt worden.
Als Verschuldensform sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Als erschwerend seien zwei weitere Vorstrafen - neben der den Strafsatz erhöhenden Vorstrafe - zu werten (BH F, Zlen. X-9- 2007/20955 und X-9-2008/16327). Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie beziehe als Geschäftsführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 610,-. Sie sei Hälfteeigentümerin einer Wohnung, sie habe Schulden in der Höhe von EUR 125.000,-, davon EUR 90.000,- für die Wohnung. Sie habe keine Sorgepflichten. Ihr Ehemann habe ein eigenes Einkommen.
Die Strafe sei herabzusetzen gewesen, da die Erstbehörde von sieben Vorstrafen ausgegangen sei, der Beschwerdeführerin aber tatsächlich nur drei Vorstrafen als strafsatzerhöhend bzw. erschwerend zur Last gelegt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs 2 ASVG idF BGBl I Nr 150/2009 lautet:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 EUR bis zu 2 180 EUR, im Wiederholungsfall von 2 180 EUR bis zu 5 000 EUR,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 EUR herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind."
2. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene erstinstanzliche Straferkenntnis der BH F vom 14. Juni 2010 sei ein Nichtbescheid, da dieses rechtswidrig an den nicht zur Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren berechtigten Wirtschaftstreuhänder Dr. D. zugestellt worden sei. Die richtige Bezeichnung des individuellen Bescheidadressaten sei ein konstitutives Bescheidmerkmal und die fehlerhafte Adressierung begründe "absolute Nichtigkeit".
3. Nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen erstinstanzlichen Bescheid der BH F vom 14. Juni 2010 war dieser nicht nur an die Beschwerdeführerin "zHH. Dr. (D.)" gerichtet, sondern auch an das Finanzamt F (dem in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111a ASVG Parteistellung zukam). Im Akt findet sich ein Zustellnachweis des Bescheids an das Finanzamt F. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin nicht darin zu folgen, dass ein "Nichtbescheid" vorliege, da in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen ist (vgl den hg Beschluss vom 16. Februar 2011, Zl 2007/08/0119). Folglich war auch die Berufung der Beschwerdeführerin ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids jedenfalls zulässig, ungeachtet der Frage, ob ihr der erstinstanzliche Bescheid durch Übermittlung an ihren Vertreter - der im Übrigen selbst die Zustellung an ihn urgiert hat - wirksam zugestellt wurde (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl 2006/05/0071). Somit lag dem Verfahren vor der belangten Behörde kein "Nichtbescheid", sondern eine zulässige Berufung zugrunde.
4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Dienstverhältnisse des M.P. und des S.T. mit der H. GmbH vorgelegen wären. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass diese beiden Personen als Arbeitnehmer der Firmen I. bzw. K. bei der Wiener Gebietskrankenkasse sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen, jedoch nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt bei der H. GmbH beschäftigt worden seien. Die belangte Behörde leite aus dem Umstand, dass die Bereitstellung des M.P. und des S.T. nicht - wie sonst offenbar üblich - für zwei oder drei Tage, sondern über Monate erfolgt sei, unrichtig ein Dienstverhältnis zur H. GmbH ab. Auch aus fehlenden Geldbelegen der H. GmbH an die Firma K. und aus dem Umstand, dass die beiden Beschäftigten am Kontrolltag nicht gewusst hätten, dass sie bei der Firma K. gemeldet seien, könne kein Dienstverhältnis des M.P. bzw. des S.T. abgeleitet werden. Tatsächlich seien sowohl M.P als auch S.T. "im gegenständlichen Zeitraum sozialversicherungsrechtlich gemeldet" gewesen.
5. Zu diesem Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete und von der belangten Behörde auch festgestellte Anmeldung des M.P. und des S.T. durch die Unternehmen I. bzw. K. bei der Wiener Gebietskrankenkasse der Annahme eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses des M.P. und des S.T. zur H. GmbH nicht entgegensteht. Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund zweier verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl 96/08/0081, mwN).
Im Beschwerdefall war daher einzig zu prüfen, ob die H. GmbH Dienstgeberin des M.P. und des S.T. im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG war und ob sie ihren Meldepflichten nach § 33 Abs 1 ASVG nachgekommen ist. Ob M.P. und S.T. zur Firma I. bzw. K. - allenfalls auch - in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG standen, spielt im gegenständlichen Verfahren hingegen keine Rolle.
Die belangte Behörde stützt im angefochtenen Bescheid die Annahme eines Dienstverhältnisses des M.P. und des S.T. zur H. GmbH beweiswürdigend im Wesentlichen darauf, dass diese bei einer Kontrolle auf der Baustelle B. angegeben hatten, ein Einstellungsgespräch mit S.B. von der H. GmbH geführt zu haben. Sie hätten ihre Entlohnung monatlich von S.B. bekommen. S.B. habe selbst ausgeführt, die Regieberichte von M.P. und S.T. geschrieben und die Abrechnung ihrer geleisteten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin gegeben zu haben. Von dieser habe er auch "das Geld" erhalten, welches er dann M.P. gegeben habe. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass M.P. und S.T. von der Firma I. zur Verfügung gestellt worden seien, sei nicht glaubwürdig, da die beiden Beschäftigten über Monate hinweg für die H. GmbH gearbeitet hätten und die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben über die Abrechnung zwischen der H. GmbH und der Firma I. gemacht habe.
In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin schließlich selbst aus, dass M.P. und S.T. "bei der Zurverfügungstellung durch Dritte in dem Betrieb, welchem sie zugeteilt werden, Weisungen erhalten und auch in den organisatorischen Ablauf eingegliedert werden".
Vor diesem Hintergrund und angesichts des vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Prüfungsmaßstabes (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl 2003/08/0233) ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Beschwerdefall von Dienstverhältnissen des M.P. und des S.T. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur H. GmbH ausgegangen ist.
6. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als Verfahrensrüge vorbringt, es wären von der belangten Behörde "von Amts wegen Beweise aufzunehmen gewesen, welche im Speziellen zur Frage der tatsächlichen Zuordenbarkeit der Personen (M.P.) und (S.T.) zum Betrieb der (H.) GmbH als Arbeitnehmer Aufschluss hätten geben können", lässt sie offen, welche Beweise die belangte Behörde im Konkreten aufnehmen hätte sollen und wie diese zu einem anderen Verfahrensausgang beitragen hätten können. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, zu welchem Beweisthema die belangte Behörde den Steuerberater der H. GmbH "von Amts wegen" laden und "hinsichtlich konkreter Wahrnehmungen" einvernehmen hätte müssen.
Da die Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdefall ausreichten, um die Annahme von Dienstverhältnissen des M.P. und des S.T. zur H. GmbH zu stützen, hatte die belangte Behörde keine weiteren amtswegigen Ermittlungen zu führen. Dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Beweisanträge gestellt hätte, die von der belangten Behörde übergangen wurden, behauptet die Beschwerde nicht und ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Da die bei der Kontrolle betretenen Arbeiter M.P. und S.T. vor Aufnahme ihrer Beschäftigung unstrittig nicht als Dienstnehmer der H. GmbH dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet waren, bestehen im Beschwerdefall daher an der Erfüllung des Tatbestands des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG keine Zweifel.
7. Zur Strafhöhe macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu den der Strafbemessung zugrunde gelegten einschlägigen Vorstrafen getroffen. Bei dem von der belangten Behörde für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 111 Abs 2 ASVG herangezogenen Straferkenntnis der BH F mit der Zl X-9-2006/00092 handle es sich um keine rechtskräftige Entscheidung, da es der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden sei. Es habe in diesem Zusammenhang weder Zustellversuche gegeben, noch sei das Straferkenntnis hinterlegt worden. Letztlich habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehabt und die von der Behörde eingeforderte Summe nach Androhung der Exekution bezahlt.
8. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin offensichtlich dagegen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Meldepflichtverletzung einen Wiederholungsfall angenommen und so gemäß § 111 Abs 2 ASVG den Strafrahmen von EUR 2.180,- bis EUR 5.000,- angewendet hat.
Bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde die Anwendung dieses Strafrahmens damit begründet, dass "7 einschlägige Vorstrafen" vorlägen. Diesen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde entgegengetreten. Erstmals in der Beschwerde bringt sie nun vor, dass ihr das von der belangten Behörde zitierte Straferkenntnis der BH F mit der Zl X-9-2006/00092 niemals zugestellt worden sei. Damit unterliegt das Vorbringen, dass mangels wirksamer Zustellung keine einschlägige, rechtskräftige Vorstrafe vorliege, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs 1 VwGG. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von einem Wiederholungsfall ausgehen und hatte den Strafrahmen von EUR 2.180,- bis zu EUR 5.000,- anzuwenden.
9. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, die verhängte Strafe entspreche nicht ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, da ihr monatliches Nettoeinkommen gerade einmal geeignet sei, den monatlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Schulden im Ausmaß von EUR 125.000,- und kein nennenswertes Vermögen. Die Strafe sei in Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhöht.
Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheids bei der Strafbemessung unter anderem das monatliche Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 610,- als auch die Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 125.000,-
berücksichtigt und dementsprechend die verhängte Geldstrafe auf je EUR 2.500 herabgesetzt. Angesichts dessen, dass sich die verhängt Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens (EUR 2.180,- bis EUR 5.000,-) bewegt, kann der Verwaltungsgerichtshof keine Fehler in der Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafbemessung erkennen.
10. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 10. April 2013
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