Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2010 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass der am 13. Oktober 1953 geborene Mitbeteiligte vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag des Mitbeteiligten vom 1. April 2009 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt aus, dem Vater des Mitbeteiligten sei mit Schreiben vom 18. Juni 1973 mitgeteilt worden, dass für den Mitbeteiligten seit dem 1. Oktober 1971 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen bestehe. Der Vater des Mitbeteiligten habe daraufhin erklärt (Schreiben vom 27. Juni 1973), dass der Mitbeteiligte nicht in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet habe. Laut Aussage des Vaters des Mitbeteiligten habe der Mitbeteiligte bis 30. April 1972 die landwirtschaftliche Berufsschule besucht. Ab 1. Oktober 1972 habe der Mitbeteiligte den Präsenzdienst abgeleistet; in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1972 sei keine hauptberufliche Mitarbeit erfolgt. Aus einer Bestätigung der Stadtgemeinde A sei ersichtlich, dass der Mitbeteiligte nach Beendigung der Fachschule Reisen nach Deutschland, Holland und Dänemark gemacht habe; dass eine hauptberufliche Mitarbeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 nicht vorgelegen sei, sei auch von der Stadtgemeinde A bestätigt worden. Da im Zeitraum von 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 keine hauptberufliche Beschäftigung vorgelegen sei, könne auch eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum nach den Bestimmungen des B-PVG nicht festgestellt werden.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juni 2010 wurde der Einspruch abgewiesen.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 B-PVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 39a BSVG richte, wurde sie wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, strittig sei, ob der Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlegen sei. Die Eltern des Mitbeteiligten hätten in diesem Zeitraum einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von ca. 25 ha geführt. Der Mitbeteiligte habe vom 1. Oktober 1971 bis 30. April 1972 die landwirtschaftliche Fachschule G besucht und sei am 1. Oktober 1972 in den Präsenzdienst eingezogen worden. Der Mitbeteiligte sei im zu beurteilenden Zeitraum nur in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig gewesen bzw. habe er eine landwirtschaftliche Schule besucht.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Schreiben der Stadtgemeinde A vom 2. Mai und 24. Juli 1973 sowie aus der Aussage der Zeugin K und aus dem Akt der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt.
Die beiden Schreiben der Stadtgemeinde A seien widersprüchlich und hätten daher keine Beweiskraft. Aus dem Schreiben der Stadtgemeinde A vom 24. Juli 1973, das dem Ergebnis nach die hauptberufliche Tätigkeit verneine, ergebe sich aber, dass der Mitbeteiligte jedenfalls ab und zu im elterlichen Betrieb kleine Mithilfen geleistet habe; daraus lasse sich schließen, dass er in den landwirtschaftlichen Betrieb integriert gewesen sei, wenn er auch nicht in dem Ausmaß eine Leistung erbracht habe, die sein Vater für eine hauptberufliche Tätigkeit als notwendig angesehen hätte.
Dass der Mitbeteiligte lange Reisen unternommen hätte, habe sich im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Die Zeugin und der Mitbeteiligte hätten glaubhaft angegeben, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, der Mitbeteiligte dafür auch nicht die Mittel gehabt hätte.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die zweite Bestätigung (der Stadtgemeinde A) durch den Vater des Mitbeteiligten bei der Gemeinde in der Absicht beantragt worden sei, die Beitragspflicht des Betriebsführers (Vaters) für den Sohn auszuschließen. Die Zeugin habe angegeben, dass der Mitbeteiligte bei allen anfallenden Arbeiten mitgeholfen habe und er nach dem Abschluss der Schule auch kein Geld gehabt habe, um auf Reisen zu gehen. Der Mitbeteiligte habe auch am Hof gewohnt, er habe keine Geschwister gehabt; die Landwirtschaft sei von seinen Eltern betrieben worden (bei Bedarf mit Aushilfen). Diese Aussage sei glaubhaft und bestätige, dass der Mitbeteiligte in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Auch der Besuch der Landwirtschaftsschule sei ein Indiz für die Arbeit am Bauernhof, da es unlogisch wäre, dass der Mitbeteiligte von seinen Eltern auf diese Schule geschickt würde, ohne dass er in der Landwirtschaft tätig gewesen wäre. Dass keine anderweitige Tätigkeit vorgelegen sei, sei unbestritten.
Zur Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit von Kindern im elterlichen Betrieb komme es vor allem darauf an, ob das Kind in diesem Zeitraum einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Wenn dies zu bejahen sei, sei zu prüfen, welche die hauptberufliche sei. Wenn ein Kind keiner anderen Beschäftigung als der Mitarbeit im elterlichen Betrieb nachgehe, werde es in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden könne, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich sei. Der Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule G vom 1. Oktober 1971 bis 30. April 1972 schließe die hauptberufliche Tätigkeit des Mitbeteiligten im elterlichen Betrieb nicht aus, der Besuch der Schule sei vielmehr nur in Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu sehen, um die Qualifikationen für diese Tätigkeit zu erweitern.
Der Mitbeteiligte sei am 13. Oktober 1953 geboren; er habe daher am 13. Oktober 1971 das 18. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 4 B-PVG sei der Beginn der Pflichtversicherung daher mit 1. Oktober 1971 festzustellen gewesen.
Gemäß § 182 BSVG iVm § 415 Abs. 1 ASVG stehe die Berufung an den Bundesminister gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG nur zu, wenn über die Versicherungspflicht (mit näher genannten Ausnahmen) entschieden worden sei. Daraus folge, dass der Bundesminister zur Entscheidung über den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß § 39a BSVG sachlich nicht zuständig sei.
Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Begehren, diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt (er hat aber im Verfahren zu hg. Zl. 2011/08/0071 eine Gegenschrift erstattet).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, im Rahmen der Beweiswürdigung sei zu berücksichtigen, dass Angaben in zeitlich geringerem Abstand zum Sachverhalt eine höhere Glaubwürdigkeit aufwiesen als spätere und es der Lebenserfahrung entspreche, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kämen. Eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden. Die Bestätigung der Stadtgemeinde A sei eine öffentliche Urkunde und habe schon allein deswegen besonders hohe Beweiskraft. Nicht nachvollziehbar sei die Beweiswürdigung insbesondere für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. April 1972; der Mitbeteiligte habe in diesem Zeitraum unbestritten die landwirtschaftliche Fachschule G besucht. Diese Schule sei als Ganztagesschule geführt worden; die Anreise zu dieser Schule aus A sei jedenfalls so aufwendig gewesen, dass eine hauptberufliche Beschäftigung neben dem Schulbesuch ausscheide. Auch für den daran anschließenden Zeitraum scheide aber eine hauptberufliche Tätigkeit aus, weil lediglich die Aussage der nunmehr einvernommenen Zeugin in diese Richtung gedeutet werden könnte. Es sei davon auszugehen - und so seien auch die Bestätigungen der Stadtgemeinde A zu verstehen -, dass der Mitbeteiligte bloß in geringfügigem Ausmaß mitgeholfen habe. Eine hauptberufliche Tätigkeit könne nicht abgeleitet werden. Bloßes Mithelfen im Familienverband begründe keine Tätigkeit, die der Pflichtversicherung unterliege. Über das Ausmaß der Beschäftigung habe die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
2. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) in der Stammfassung BGBl. Nr. 28/1970, lautete (auszugsweise).
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten.
(…)
(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr, für die im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(…)"
§ 4 B-PVG lautete:
"§ 4. Die Pflichtversicherung beginnt und endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten bzw. wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt und Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 3."
3. Zu § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG - diese Bestimmung stimmt mit § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG abgesehen vom Nebensatz "und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten" überein - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter "hauptberuflich" nichts anderes zu verstehen ist als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein solches Verständnis der Hauptberuflichkeit setze aber nicht etwa eine zweite Beschäftigung voraus, mit welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit zu vergleichen wäre. Das Anknüpfen des Gesetzgebers an die Praxis bäuerlichen Lebens und das Bemühen um die Ermöglichung einer praxisgerechten Vollziehung deute auf ein Vorverständnis des Gesetzgebers hin, nach welchem ein Kind, das keiner anderen Beschäftigung als der Mitarbeit im elterlichen Betrieb nachgeht, in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen wird, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich ist (Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2001/08/0123, VwSlg. 16.696 A/2005).
Dass der Mitbeteiligte im zu prüfenden Zeitraum seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes seiner Eltern bestritten hat, wobei es nicht entscheidend ist, ob dies direkt oder indirekt über Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern erfolgte (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005), ist nicht strittig.
4. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0070, mwN)
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 197). Eine zwingende Beweisregel in diese Hinsicht besteht freilich nicht. Im vorliegenden Fall liegen ohnehin keine früheren Angaben des Mitbeteiligten, sondern nur (frühere) Angaben seines Vaters vor.
Wenn die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 89/16/0147, ausführt, eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden, ist aber zu bemerken, dass den Stellungnahmen des Vaters des Mitbeteiligten - wie aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlich ist - die Geltendmachung einer Leistung aus der Bauernkrankenversicherung für den Mitbeteiligten vorangegangen war. Die Vorgängerin der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt teilte daraufhin - nach Einholung einer (ersten) Stellungnahme der Stadtgemeinde A - dem Vater des Mitbeteiligten mit, dass für den Mitbeteiligten ab 13. Oktober 1971 bis 20. April 1973 Pflichtversicherung in der Bauernkrankenversicherung und in der Bauernpensionsversicherung bestehe; weiters wurden Beiträge vorgeschrieben. Erst daraufhin erklärte der Vater des Mitbeteiligten, der Mitbeteiligte habe im Betrieb "bis jetzt noch nie mitgearbeitet". Gleichzeitig entzog er seiner Bank die Vollmacht, Beiträge an die Krankenkasse einzuzahlen. Die Stellungnahmen des Vaters des Mitbeteiligten waren also insgesamt (zumindest auch) dadurch motiviert, Beitragszahlungen zu vermeiden. Es liegt daher keinesfalls eine unbefangene Darstellung vor.
Auch die schriftliche Auskunft einer Behörde ist eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel (vgl. RIS-Justiz RS0039889). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen wurde hier vom Mitbeteiligten - nicht bloß auf Mutmaßungen oder Vermutungen gestützt - angetreten. Die belangte Behörde hat hiezu zutreffend auf Widersprüche zwischen den beiden Stellungnahmen der Stadtgemeinde A verwiesen; eine Denkgesetzwidrigkeit liegt insoweit nicht vor.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht angenommen werden, dass die Anreise zur Schule einer hauptberuflichen Beschäftigung des Mitbeteiligten im Betrieb seiner Eltern entgegengestanden sei. Die landwirtschaftliche Fachschule G befindet sich - worauf auch der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift zu hg. Zl. 2011/08/0071 verweist - in einer Entfernung von etwa 10 km vom Betrieb der Eltern des Mitbeteiligten offenbar im Ortsgebiet von A.
Insgesamt gelingt es der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt damit nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
5. Ausgehend von den sohin auf einem mangelfreien Verfahren beruhenden Sachverhalts-Feststellungen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt:
Nach diesen Feststellungen war der Mitbeteiligte im gesamten zu prüfenden Zeitraum nur in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig; in einem Teil dieses Zeitraumes (1. Oktober 1971 bis 30. April 1972) habe er (auch) eine landwirtschaftliche Schule besucht.
Da der Mitbeteiligte unstrittig im Zeitraum ab Beendigung der landwirtschaftlichen Fachschule (also ab Anfang Mai 1972 bis Ende September 1972) nicht anderweitig tätig war, ist in diesem Zeitraum - da keine von der Regel (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2001/08/0123) abweichenden Umstände dargelegt wurden - von einer hauptberuflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten im Betrieb seiner Eltern auszugehen.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis Ende April 1972 ist zwar auszuführen, dass ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, während dieser Zeit nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig sein kann (vgl. OGH vom 17. September 1991, 10 ObS 214/91). Ein Aufenthalt in einem Internat lag aber hier nicht vor. Ein Schulbesuch steht auch im Allgemeinen einer "hauptberuflichen" Tätigkeit im Betrieb der Eltern nicht entgegen:
Ein Schulbesuch ist begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen, sodass bei einer Person, die neben ihrem Schulbesuch im Betrieb ihrer Eltern tätig ist, diese Tätigkeit im Betrieb der Eltern als Hauptberuf zu werten ist, sofern diese Person ansonsten keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. - zu § 4 Abs. 3 Z 3 ASVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 189/1955: (u.a.) selbständige Lehrer, "wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen" - das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1971, Zl. 571/71, VwSlg. 8049 A/1971).
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass im gesamten zu prüfenden Zeitraum Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 B-PVG vorlag.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Oktober 2012
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