VwGH 2011/07/0231

VwGH2011/07/023110.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der E S in B, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. August 2011, Zl. Wa- 2011-105544/8-Pan/Ne, betreffend ersatzlose Behebung eines wasserpolizeiliches Auftrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom 6. Oktober 2009 wurde aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 iVm § 39 leg. cit. (G.) aufgetragen, bis zum 31. Dezember 2009 einen Rückbau der Eintiefung des unbenannten Gerinnes auf einem näher bezeichneten Gründstück in den ursprünglichen Zustand und einen Rückbau des aufgeschütteten Erdwalles im Außenbogen dieses Gerinnes bis auf den gewachsenen Boden (entsprechend dem ursprünglichen Geländeniveau) in der Weise, dass anfallende Oberflächenwässer breitflächig über den Hang in Richtung eines näher genannten Güterweges abfließen könnten und damit die vermehrte Ableitung von Oberflächenwässern in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin eingestellt werde, durchzuführen.

Laut dem Beschwerdevorbringen war der Erlassung dieses wasserpolizeilichen Auftrages das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2009 an die BH vorangegangen, dem zufolge (G.) einen Abstellplatz für PKW errichtet und zu diesem Zweck das oberhalb des Parkplatzes verlaufende unbenannte Gerinne dermaßen verändert habe, dass nunmehr das Grundstück der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werde.

Mit Bescheid der BH vom 29. März 2011 wurde gemäß §§ 39, 98 und 105 WRG 1959 festgestellt, dass (G.) die ihm mit dem genannten Bescheid vom 6. Oktober 2009 aufgetragenen Maßnahmen vollständig erfüllt habe und von ihm daher keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen seien.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin die Berufung vom 14. April 2011, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass (G.) den wasserpolizeilichen Auftrag nicht erfüllt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2011 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 29. März 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, es sei fraglich, ob der Ausspruch mittels eines Feststellungsbescheides, dass die mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt worden seien, überhaupt möglich sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides komme nur dann in Betracht, wenn die betreffende Rechtsfrage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden könne oder ein solches Verfahren nicht zumutbar sei. Ferner sei die Feststellung strittiger Tatsachen durch Bescheid nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Für die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag erfüllt worden sei, gebe es im WRG 1959 keine ausdrückliche Bestimmung. Da Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse sein könne und es im WRG 1959 keine ausdrückliche Bestimmung für einen Feststellungsbescheid über rechtserhebliche Tatsachen gebe, sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (u.a.) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0081, mwN).

In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass der erstinstanzliche Bescheid über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides abgesprochen habe. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die vollständige Erfüllung der obgenannten Maßnahmen durch (G.) festgestellt worden war, auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen.

Hingewiesen sei auch darauf, dass die Frage, ob (G.) dem wasserpolizeilichen Auftrag (vollständig) entsprochen habe, auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages geklärt werden könnte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/07/0090, mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2011

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