Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z10;
ALSAG 1989 §5;
AVV 2002 §3 Z44 idF 2010/II/476;
AVV 2002;
AWG 2002 Anh2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort N. eine thermische Reststoffverwertungsanlage, bei der Abfälle in einem Wirbelschichtkessel verbrannt werden, um die aus diesem Verbrennungsvorgang gewonnene Energie zu nutzen.
Auf Grund begründeter Zweifel, für welchen Anteil des bei diesem Vorgang verwerteten Abfalls der Altlastensanierungsbeitrag abgeführt werden müsse, begehrte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben (BH) mit Antrag vom 25. Jänner 2011 die Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), dass mit dem Einsatz von Abfällen in der thermischen Reststoffverwertungsanlage am Standort N. für die nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalles keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 AlSAG vorliege. Diesem Antrag wurde ein Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H R. beigelegt, in welchem naturwissenschaftlich dargestellt wird, was als "Verbrennung" zu verstehen sei.
Unter Verweis auf dieses Gutachten stellte die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag dar, dass die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den tatsächlichen verbrannten Anteil des Abfalles abzuführen sei und nicht für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2011 ersuchte die BH den abfalltechnischen Amtssachverständigen um Erstattung einer fachlichen Beurteilung zum verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlSAG.
Der abfalltechnische Amtssachverständige nahm dazu mit Schreiben vom 4. Februar 2011 Stellung.
Dazu äußerte sich die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 25. März 2011. Die beschwerdeführende Partei bemängelte, dass sich der abfalltechnische Amtssachverständige auf gesetzliche Bestimmungen beziehe, die nicht anwendbar seien. Darüber hinaus beinhalte diese Stellungnahme rechtliche Ausführungen, die der Behörde und nicht dem Amtssachverständigen oblägen. Zudem seien technische Aussagen enthalten, die aus fachlicher Sicht nicht haltbar seien.
Mit Bescheid vom 6. April 2011 wies die BH den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei, wonach "nicht verbrannter Inputstoff im Rahmen des Betriebes ihrer Verbrennungsanlage in N. nicht der Beitragspflicht des
Altlastensanierungsgesetzes ... unterliegt", ab.
Begründend hielt die BH fest, dass es für die Entscheidung, ob bei einem Verbrennungsvorgang Rückstände auftreten würden, keines Sachverständigenbeweises bedürfe, weil diese Tatsache aus den Erfahrungen des täglichen Lebens bekannt sei. Trotz dieser Tatsache seien die (nicht verbrannten) Materialien Teil des Eingangsstoffes in der Anlage. Es würde der beschwerdeführenden Partei obliegen, diese nicht brennbaren Bestandteile vor dem Einsatz in der Verbrennungsanlage "weitestgehend zu reduzieren". Für die Rückstände aus der Verbrennung sei eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die diese Rückstände von der Beitragspflicht ausnehme. Wäre diese Bestimmung nicht getroffen worden, liege die Gefahr einer zweimaligen Vorschreibung eines Altlastensanierungsbeitrages für dieses Material vor. Auch für das Verheizen von Kohle würde die Bruttomenge und nicht die Nettomenge abzüglich der Abfallprodukte verrechnet werden. Andererseits wäre ein gewisser Prozentsatz des eingesetzten Gutes von der Qualifikation als Heizmaterial auszuschließen und demnach der Anschaffungspreis entsprechend zu reduzieren. Eine Befreiung der nicht verbrannten Anteile würde nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte sie aus, dass der Gesetzgeber das "Verbrennen" in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage der Beitragspflicht nach dem AlSAG unterstellt habe. Deswegen könne der nicht verbrennbare Anteil des Abfalls dieser Beitragspflicht nicht unterliegen. Hätte der Gesetzgeber eine Beitragspflicht für alle in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle im Sinn gehabt, hätte er nicht das Verbrennen, sondern das Einbringen der Abfälle mit der Altlastensanierungsbeitragspflicht belastet. Mit der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass die nicht verbrannten Inputstoffe der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG unterlägen, habe die BH auf Grund von unrichtigen Tatsachenfeststellungen eine rechtswidrige Entscheidung getroffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufung den Bescheid der BH wie folgt ab:
"Es wird festgestellt, dass bei dem Einsatz von Abfällen in der thermischen Reststoffverwertungsanlage N. mit nicht brennbaren und nicht verbrannten Bestandteilen des Abfalles eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Altlastensanierungsgesetz vorliegt."
Im Übrigen wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es in der Hand der beschwerdeführenden Partei liege, die eingesetzten Abfälle allenfalls entsprechend vorzubehandeln, um lediglich jene Materialien einer Verbrennung zuzuführen, die dem Verbrennungsprozess - gegebenenfalls bezogen auf Verfahren und Wirkungsgrad der Anlage der beschwerdeführenden Partei - unterlägen. Dies könne in einer Sortierung bestehen, mit der etwa Fremdstoffe (wie Steine etc.) vor der Verbrennung abgetrennt würden, oder in einer Trocknung, um den Wassergehalt der der Verbrennung zugeführten Abfälle zu reduzieren.
Aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H R. vom 21. Jänner 2011 ergebe sich, dass die bei der Verbrennung von Abfall entstehenden Verbrennungsprodukte einerseits vom Abfall selbst und andererseits von dem Verfahren sowie auch vom Wirkungsgrad der Anlage abhängig seien.
Auch daraus ergebe sich, dass es in der Hand der beschwerdeführenden Partei als Anlagenbetreiberin gelegen sei, die Verbrennung und damit auch die Verbrennungsprodukte zu steuern.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Gemisch von Abfällen, wenn es einer beitragspflichtigen Tätigkeit - hier das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung (§ 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG) - unterzogen werde, in seiner Gesamtheit zur Beurteilung heranzuziehen.
Diejenigen Abfälle, die dem Verbrennungsprozess zugeführt würden, unterlägen der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 AlSAG. Eine gegenteilige Auslegung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn der Gesetzgeber in § 5 AlSAG davon ausgehe, dass auch die Verpackung bei der Berechnung der Masse des Abfalles mit zu bemessen sei, sei "denklogisch" davon auszugehen, dass auch jene Abfälle (Fremdstoffe, Wasser etc.) für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien, die dem Verbrennungsprozess zugeführt würden, und jene, die am Ende des Verbrennungsprozesses die Anlage wieder verließen (Fremdstoffe, Aschen etc.).
Für eine Interpretation dahingehend, dass diese Stoffe bei der Berechnung nicht heranzuziehen seien - wie die beschwerdeführende Partei vermeine -, bleibe im Hinblick auf die Sonderregelung für die Herstellung von Brennstoffprodukten (§ 3 Abs. 1 Z 3 AlSAG) kein Raum.
Bei jeder Verbrennung von festen Brennstoffen blieben feste Rückstände zurück. Im Falle der Verbrennung von Abfall seien dies Asche, Fremdstoffe (Steine) oder auch nicht verbrannter Kohlenstoff. Diese festen Rückstände unterlägen weder einer Pyrolyse, noch einer heterogenen sowie auch keiner homogenen Reaktion und damit keiner Verbrennung im eigentlichen Sinn.
Der Sachverständige komme zum Schluss, dass bei der Anlage der beschwerdeführenden Partei der Input an Abfall im Jahr 2009 eine Menge von 83.443 t, der Output an festen - nicht verbrannten -
Rückständen 24.389 t umfasse; das bedeute, dass fast 30 % des Inputs nicht verbrannt worden seien. Bei den festen Rückständen handle es sich vor allem um Kesselasche, Bettasche und Flugasche.
Daraus folge, dass die Reaktion eines Abfalls mit einem Aschegehalt von fast 30 % als Verbrennung im Sinne von § 3 Z 44 Abfallverbrennungsverordnung anzusehen sei.
Für eben diese Rückstände - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - treffe § 3 Abs. 1a Z 10 AlSAG eine Sonderregelung, nach der Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung von der Beitragspflicht dann ausgenommen seien, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet würden. Eben diese Einsatzzwecke, Ablagerung auf einer Deponie oder zulässiger Bergversatz, seien nicht behauptet worden. Insofern sei der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 10 AlSAG hier nicht einschlägig; gleichwohl liege es im Ermessen der beschwerdeführenden Partei, die entstehenden Rückstände beitragsfrei abzulagern.
Die BH berufe sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens. Dies zeige im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass sich die Erfahrungen des täglichen Lebens mit jenen Überlegungen decken würden, die den Gesetzgeber zur Regelung des gegenständlichen Sachverhaltes bewogen haben mögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei gab eine Stellungnahme mit dem Antrag ab, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 3, 5 und 10 AlSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (§§ 3 und 10 auszugsweise, § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) samt Überschriften lauten wie folgt:
"Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
...
2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,
3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen
hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
...
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
...
10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.
...
Bemessungsgrundlage
§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
...
Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
..."
Die beschwerdeführende Partei meint ihren Rechtsstandpunkt auf die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, stützen zu können.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 476/2010 (AVV-Novelle 2010), wurden Begriffsbestimmungen eingeführt. In § 3 Z 44 dieser Verordnung wird die Verbrennung definiert. Diese lautet:
"44. Verbrennung im Sinne des § 6a Abs. 1: die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80 % bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Der Aschegehalt muss gemäß ÖNORM CEN/TS 15403 'Feste Sekundärbrennstoffe - Verfahren zur Bestimmung des Aschegehaltes', ausgegeben am 1. Dezember 2006, bestimmt werden. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG 2002;"
In diesem Zusammenhang zitiert die beschwerdeführende Partei die Erläuterungen zur Novelle der Abfallverbrennungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 476/2010, wo es zur Begriffsbestimmung "Verbrennung" des § 3 Z 44 unter anderem wie folgt lautet:
"Verbrennung ist die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne Licht.
...
Im Rahmen eines Verbrennungsvorganges kommt es zur Abfolge von unterschiedlichen Prozessschritten: der Trocknung, der Ent- und Vergasung, der Verbrennung und dem Ausbrand. Diese Prozessschritte können auch parallel im Rahmen eines Verbrennungsvorganges ablaufen. Als Verbrennung wird nur jener Prozessschritt verstanden, bei dem die Oxidation mit gasförmigen Sauerstoff und damit eine Energiefreisetzung erfolgt. Im Regelfall geht die Verbrennung mit einer Abgabe von Licht einher, diese ist jedoch für das Vorliegen einer Verbrennung nicht unbedingt erforderlich".
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG, gestützt durch die Erläuterungen zum Begriff Verbrennung in der Abfallverbrennungsverordnung, unterliegt somit nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Verbrennung von Abfällen, nicht jedoch generell die Einbringung von Abfällen in eine Abfallverbrennungsanlage dem Altlastenbeitrag.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Abfallverbrennungsverordnung auf Grund näherer Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen ist.
Für die Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, vermag die Abfallverbrennungsverordnung nichts beizutragen. Diese Verordnung ist für die Ermittlung des Sinngehaltes des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG in dieser Hinsicht nicht relevant.
Die Abfallverbrennungsverordnung - bestätigt durch die Erläuterungen - definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmten Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus.
Damit kann sie jedoch für die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage nichts beitragen. Vielmehr ist die Rechtsansicht der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
§ 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG erfasst den Abfall, der am Beginn des Behandlungsvorganges steht und in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, nicht jedoch das Ergebnis des Verbrennungsprozesses.
Der Verweis auf die Abfallverbrennungsverordnung in § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG bezieht sich lediglich auf die Art der Verbrennungsanlage. Für die Frage des Umfangs der Altlastenbeitragspflicht vermag sie nichts beizutragen. Diese ist genuin aus dem AlSAG selbst zu ermitteln.
Für die hier gefundene Lösung spricht auch § 3 Abs. 1a Z 10 AlSAG, der Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung unter den dort näher genannten Umständen von der Beitragspflicht ausnimmt. Die von der beschwerdeführenden Partei eingenommene Rechtsansicht würde dieser Bestimmung jeden Bedeutungsgehalt nehmen. Damit würde den Gesichtspunkten einer systematischen Interpretation diametral zuwider gehandelt.
Die hier vertretene Rechtsansicht wird auch durch § 5 AlSAG gestützt, wonach die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht ist. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalles mit seinen Verpackungen. Die beschwerdeführende Partei meint in diesem Zusammenhang, auch "im einschlägigen Schrifttum" Belege für ihren Rechtsstandpunkt zu finden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz Kurzkommentar, 2010. Unter § 5 Rz 3 heißt es dort, dass "Bemessungsgrundlage für beitragspflichtige Tätigkeiten gem. § 3 Abs. 1 ... die Masse ... des verbrannten Abfalls (Z 2)" ist. Für die Lösung der hier anstehenden Rechtsfrage vermag dieses Zitat nichts beizutragen. Die beschwerdeführende Partei interpretiert die Masse "des verbrannten Abfalls" so, dass damit nur jener Teil des Abfalles gemeint sei, der tatsächlich verbrannt werde und daher nicht mehr bestehe. Nicht seien damit die nicht brennbaren Anteile des Abfalls angesprochen. Verbrannter Abfall kann aber auch so ausgelegt werden, dass damit der Abfall, der der Verbrennung zugeführt wird, gemeint ist. Die beschwerdeführende Partei kann somit diese Kommentarstelle nicht zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes heranziehen.
Vielmehr bestätigt auch § 5 AlSAG, dass für den Umfang der Altlastenbeitragspflicht das Ausmaß des in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfalls ausschlaggebend ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufsErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die mitbeteiligte Partei ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hierfür nicht zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2011/07/0163, mwN).
Wien, am 28. Mai 2014
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