VwGH 2011/07/0082

VwGH2011/07/008226.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1.) der Mag. A E, und 2.) des Dr. med. M E, beide in W, beide vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Oktober 2010, Zl. 15-ALL- 1520/2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T GmbH & Co KG in V), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen

Begründung

Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung verschiedener, näher beschriebener Baumaßnahmen innerhalb des Heilquellenschongebietes W.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur (näher dargestellten) Herstellung von 2 Kernbohrungen bis 20 m Tiefe unter Gelände auf dem Grundstück Nr. 134/1 der KG J.

Mit Schreiben vom 6. August 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei schließlich die wasserrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Einleitung vorgereinigter Pumpwässer aus der Baugrubenwasserhaltung in den W Bach im Ausmaß von maximal 5 l/s und ersuchte um die Mitbehandlung dieses Ansuchens in der mündlichen Verhandlung.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hielt am 20. August 2010 eine mündliche Verhandlung ab, bei der unter anderem auch die Beschwerdeführer , vertreten durch DI G K., anwesend waren.

Dabei wurde von der Verhandlungsleiterin unter anderem in der Verhandlungsschrift vermerkt, dass mit der gesamten Kommission (mit Ausnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen) bei der auf Parzelle 483/3 KG J. situierten Quelle III mit aktueller Bezeichnung Quelle VI (K-Quelle) ein Ortsaugenschein stattgefunden habe, um zu klären, ob es durch die beantragten Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung dieser Quelle komme, deren - wenn auch nicht bücherliches - Wassernutzungsrecht der "Familie der Beschwerdeführer" zustehe.

Im Rahmen der Verhandlung beurteilte der hydrogeologische Amtssachverständige das Projekt, wobei er unter anderem ausführte:

"Sämtliche geplanten Baumaßnahmen erfolgen oberhalb des zur erwartenden Grundwasserspiegels im Bereich des K-Hofes. Auch die Baugrube für die Verlegung des M-Bachls entlang der Nordseite des neuen K-Hofes bleibt innerhalb der Sande und Kiese über dem Grundwasser. Es ist lediglich mit dem Anfall von schichtgebundenen Wässern innerhalb der Baugrube zu rechnen. Daher ist mit keinen größeren Wasserhaltungsmaßnahmen innerhalb der Baugruben und keinen größeren Eingriffen in das Grundwasser zu rechnen. Es werden lediglich die schichtgebundenen Wässer aus der Baugrube abgepumpt. Eingriffe in die dichtende Seetonschicht erfolgen ebenfalls nicht. Bei projektsgemäßer Ausführung der Baumaßnahmen ist daher mit keiner Beeinträchtigung der Thermalwasservorkommen im Zuge der Baumaßnahmen zu rechnen."

Diesen Ausführungen folgte eine lange Aufzählung von "Maßnahmen", die mit dem wasserbautechnischen Sachverständigen abgestimmt worden und aus hydrogeologischer Sicht einzuhalten seien.

Der hydrogeologische Sachverständige gab eine weitere fachliche Stellungnahme zu den "Aufschlussbohrungen" ab, denen zufolge bei projektsgemäßer Ausführung der beiden geplanten Kernbohrungen mit keiner Beeinträchtigung des Thermalwasservorkommens zu rechnen sei; näher genannte Maßnahmen zur Beweissicherung (auch im Bereich der K Quelle) und zur Sicherung des Thermalwasservorkommens seien einzuhalten.

Dazu führte DI G K., Zivilingenieur für Bauwesen, in Vertretung der Beschwerdeführer, unter anderem aus, dass der Behörde eine privatrechtliche Garantieerklärung vom 9. Februar 1984 übergeben werde. Da zumindest der Zweitbeschwerdeführer Rechtsnachfolger der dort genannten Frau G. E. sei, sei das gegenständliche Wasserbezugsrecht auf ihn übergegangen. Da die gegenständliche Quelle im Einflussbereich des antragsgegenständlichen Vorhabens liege, reklamiere der Zweitbeschwerdeführer die Parteistellung und spreche sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben aus, da im vorliegenden Projekt keine Maßnahmen zur Sicherung seines Wasserbezugsrechtes aufscheinen. Der durch die Baumaßnahmen zu erwartenden Störung des Servitutsrechtes werde von den Beschwerdeführern keine Zustimmung erteilt. Diese Servitutsrechte seien zu beachten.

Die vorgelegte "Garantieerklärung" hat folgenden Wortlaut:

"Garantieerklärung

1. Frau (G. E.) ist Eigentümer des 'H-Hauses' in (V-M) (Parzelle 90 Baufläche und 482/19 LN je KG (J.). Die Wasserversorgung dieses Anwesens erfolgt aus einer Quelle, die auf der sogenannten "W-Wiese" (Eigentümer KR (H. L.)) entspringt.

2. Die Firma (G. F.) garantiert hiermit Frau (G. E.), daß über die vorbezeichnete Wasserversorgungsanlage dauernd nachstehende Mindestmenge an Wasser bezogen werden kann.

(…)

3. Zur Sicherung der Erfüllung dieser Garantiepflicht ist es Frau (G. E.) gestattet, ihre Wasserversorgung auf eigene Kosten an der bestehenden, besichtigten und vorgesehenen Stelle an die Quelle III auf Parzelle 483/3 anzuschließen.

4. Die Firma (G. F.) bestätigt, daß sie Kenntnis davon hat, daß der Wasserbezug aus der W-Wiese aufgrund einer Dienstbarkeit geschieht, die auf immerwährende Zeiten eingeräumt ist und unentgeltlich (d.h. nur gegen Übernahme der Betriebs- und Erhaltungskosten im übrigen aber ohne gesondertes für den Wasserbezug zu leistenden Entgelt) ausgeübt werden kann. Demgemäß ist auch der Wasserbezug über die zu Punkt 3 bezeichnete Leitung diesen Regeln zu unterstellen."

Der geologische Amtssachverständige ergänzte daraufhin sein Gutachten durch Beantwortung der Frage, ob es durch die projektgemäße Ausübung zu einer Beeinträchtigung des Wassernutzungsrechtes komme, folgendermaßen:

"Im Zuge eines Ortsaugenscheins wurde geklärt, dass es sich bei der oben angeführten Quelle III auf Parzelle 483/3 um die heutige Quelle VI (K-Quelle) handelt. Die sogenannte K-Quelle erschließt das Thermalwasser in Form einer 286 m tiefen Tiefbohrung. …..

Wie schon oben ausgeführt, greifen die Baumaßnahmen nicht in das vorhandene oberflächennahe Grundwasser und keinesfalls in das tiefer gelegene Thermalwasservorkommen ein. Sämtliche Baumaßnahmen wurden so geplant, dass eine Beeinträchtigung des Thermalwasservorkommens nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Baumaßnahmen nicht möglich ist. Weiters wurden für sämtliche Baumaßnahmen Auflagen definiert, die zum Schutz des Thermalwasservorkommens dienen und eine nachvollziehbare Dokumentation der Auswirkungen zulassen. Es ist daher eine Beeinträchtigung des Thermalwasservorkommens, insbesondere der Thermalwässer in der Tiefenbohrung VI durch die geplanten Baumaßnahmen bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen."

Dem entgegnete der Vertreter der Beschwerdeführer:

"Aufgrund des Umstandes, dass der Behörde das gegenständliche Wasserbezugsrecht erst heute bekannt wurde, ist es massiv zu bezweifeln, dass die vorliegenden Projektsunterlagen in Richtung des gegenständlichen Wasserbezugsrechtes vollständig zu beurteilen sind und es wird seitens (des Zweitbeschwerdeführers) bezweifelt, dass eine umfangreiche, vollständige und schlüssige Beurteilung seitens sämtlicher Amtssachverständigen am heutigen Tage durchgeführt werden kann."

Mit Bescheid vom 20. August 2010 erteilte der Bürgermeister der Stadt V der mitbeteiligten Partei in Spruchteil I die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragten Maßnahmen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

In Spruchteil II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde hinsichtlich Spruchpunkt II aus, dass nach den Bestimmungen des WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung Servitutsberechtigte nicht Parteien eines Wasserrechtsverfahrens seien. Eine Parteistellung könne für einen betroffenen Grundeigentümer oder Wasserberechtigten nur dann gegeben sein, wenn es zu einer potentiellen Beeinträchtigung (qualitativ oder quantitativ) auch seiner erst zukünftigen Rechte komme. Hier sei der Eingriff in diese fremden Rechte wegen der Distanz der beantragten Maßnahmen zu den potentiell betroffenen Wasserrechten nicht gegeben. Dies sei den schlüssigen Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen zu entnehmen. Da die Beschwerdeführer kein auf fachlich gleicher Ebene verfasstes Gegengutachten eingebracht hätten, sei das Begehren auf Zuerkennung der Parteistellung abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010 Berufung.

Darin führten sie unter anderem aus, dass sich die Behörde mit den Aussagen (insbesondere den Einwendungen) ihres informierten und sachverständigen Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht auseinandergesetzt habe, sondern den nicht nachvollziehbaren Aussagen des geologischen Amtssachverständigen gefolgt sei, der im Zeitpunkt seiner Amtshandlung am 20. August 2010 gar nicht habe wissen können, dass den Beschwerdeführern ein Wasserbezugsrecht zukomme. Darüber hinaus würden alle (näher dargelegten), im mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden gewerberechtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen auch im gegenständlichen Verfahren erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides ab; die übrigen Einwendungen wurden mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründend führte sie zunächst aus, zu prüfen sei, ob das als Servitut bezeichnete Recht ein solches sei, an welches sich eine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren knüpfen könne. Die Parteieigenschaft von Servitutsberechtigten sei unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen. Denn auch dann, wenn dieses Tatbestandselement zum Tragen komme, sei die Rechtsstellung der dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich dahingehend umschrieben, dass sie lediglich als Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 2 AVG - und somit nicht als Parteien - anzusehen seien. Aus diesem Grund komme den Beschwerdeführern deshalb, weil sie die Durchführung der beantragten Maßnahmen zu dulden hätten, keine Parteistellung zu.

Da ein Servitutsrecht in der Aufzählung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht aufscheine, könnten sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinne dieser Regelung seien ausschließlich auf Grundlage des WRG 1959 verliehene Rechte. Sie seien im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte. Andere Tatbestandsmerkmale der Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 seien hier nicht zu prüfen, da sie aufgrund des Berufungsvorbringens denkunmöglich seien.

Darüber hinaus sei aus der Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2010 klar ersichtlich, dass dieser aufgrund der intensiven Befassung mit dem Projekt im Allgemeinen die ganz spezielle Frage hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Quelle VI vor seinem Wissens- und Erkenntnishintergrund beantworten habe können.

Da die Beschwerdeführer somit ihre Parteistellung nicht hätten nachweisen können, seien sie als Beteiligte beizuziehen gewesen. Weil aber eine nicht von einer Partei erhobene Berufung unzulässig sei, sei auf die Sache nicht einzugehen, sondern die Berufung der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, dass die vom hydrogeologischen Amtssachverständigen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossene Beeinträchtigung der Quelle VI nicht ausreichend für den Ausschluss der Parteistellung der Beschwerdeführer sei. Auch die anderen Sachverständigen hätten den Schädigungsausschluss von vornherein nicht behauptet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, sei die Beiziehung des Nutzungsberechtigten als Partei im Zweifel jedoch dann geboten, wenn die Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber auf Grund von Sachverständigenbeurteilungen nicht von vornherein auszuschließen sei.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften meinen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die Tatbestandsvoraussetzung des "Ausschlusses von vornherein" im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend und nachvollziehbar geklärt. Dies hätte dadurch geschehen müssen, dass die Sachverständigen aufzufordern gewesen wären, "konkret und exakt zu diesem entscheidenden Punkt Stellung zu nehmen".

2. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde begründete die belangte Behörde (wie schon die Erstbehörde) das Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer keineswegs allein mit dem Gutachten ihres Amtssachverständigen. Die belangte Behörde befasste sich vielmehr über weite Strecken der Bescheidbegründung mit der Frage, ob den Beschwerdeführern auf der Grundlage des WRG 1959 Parteistellung zukomme und verneinte diese Frage. Zum anderen beschäftigte sie sich aber auch unter fachlichen Aspekten mit der Frage, ob eine denkmögliche Beeinträchtigung der Quelle VI vorlag oder nicht.

Käme - was zu prüfen sein wird - den Beschwerdeführern schon auf Grundlage des WRG 1959 keine Parteistellung zu, so kann dahinstehen, ob die obgenannte zweite Argumentationslinie zutrifft oder nicht; auf die fachliche Prüfung durch den Sachverständigen käme es diesfalls nicht an.

3.1. Voranzustellen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptete, selbst Berechtigte aufgrund der vorgelegten "Garantieerklärung" bzw. der darin angeführten "immerwährenden Dienstbarkeit des Wasserbezuges" zu sein. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsnachfolge nach G.E., die der Zweitbeschwerdeführer angetreten habe.

Andere Rechtsgrundlagen für die Begründung einer Parteistellung als das genannte Wasserbezugsrecht wurden von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht geltend gemacht.

Damit bestehen aber keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Erstbeschwerdeführerin keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukam.

Da sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin daher als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b) (…)

§ 5. (1) (…)

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

    ferner

    c) (…)

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

(4) (…)"

3.3. Die Beschwerde behauptet nicht, dass sich eine Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ergäbe (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, 89/07/0164).

Die Beschwerde befasst sich auch nicht näher mit dem Inhalt der "Garantieerklärung". Denkbar wäre es, aus dieser Erklärung eine dingliche Berechtigung an dem betroffenen Grundstück abzuleiten. Aber auch dieses Verständnis führte nicht zur Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers, weil § 102 Abs. 2 WRG 1959 ausdrücklich festlegt, dass die an den berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten lediglich als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind, denen gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 die Erhebung von Einwendungen nicht zusteht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 25. April 1989, 89/07/0017, 0018).

3.3. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 räumt allerdings die Parteistellung auch denjenigen ein, deren Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. sonst berührt werden. Zu diesen Rechten gehören unter anderem auch jene nach § 5 Abs. 2 leg. cit. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1991, 89/07/0082, und vom 17. Oktober 2002, 2002/07/0084). Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2001, 98/07/0129, und vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0041).

In der vorliegenden "Garantieerklärung" wird eine Dienstbarkeit erwähnt, derzufolge die Rechtsvorgängerin des Zweitbeschwerdeführers (G.E.) ein Recht auf Wasserbezug aus der nunmehrigen Quelle VI habe, die (zumindest damals) offenbar auf einem Privatgrundstück entsprang und somit wohl ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 war. Die Garantieerklärung selbst bezieht sich zwar nur auf das Recht zur Nutzung einer Wasserversorgungsanlage; ihr ist aber in Bezug auf das Recht zum Wasserbezug zumindest die Bestätigung zu entnehmen, dass das die Garantieerklärung ausstellende Unternehmen davon Kenntnis habe, dass "der Wasserbezug auf immerwährende Zeiten aufgrund einer Dienstbarkeit unentgeltlich ausgeübt werden kann."

Der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. August 2010 ist allerdings zu entnehmen, dass es sich dabei um ein "nicht bücherliches Wassernutzungsrecht" handle; die in Rede stehende Berechtigung (Dienstbarkeit) ist demnach nicht verbüchert. Gegenteiliges wurde vom Zweitbeschwerdeführer weder während des Verfahrens noch in der Beschwerde behauptet.

Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert aber nach den §§ 480 und 481 ABGB neben dem Titel auch einen Modus, nämlich - von Ausnahmen, deren Vorliegen der Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet hat, abgesehen - die Verbücherung. Ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht stellt daher nur eine obligatorische Nutzungsbefugnis und damit keine Nutzugsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 dar (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0195).

3.4. Daraus folgt, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auch die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers verneinte.

4. Es erübrigte sich somit ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, insbesondere auf das zitierte Erkenntnis 2007/03/0151, weil es angesichts des Fehlens der Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers auf die Frage der denkmöglichen Beeinträchtigung der Quelle VI durch das Projekt nicht ankam.

5. Auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. April 2012

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