VwGH 2011/07/0079

VwGH2011/07/007913.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 2010, Zl. LAS - 954/12- 08, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 lita;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 lita;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beantragte mit Eingabe vom 29. März 2010, das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) möge feststellen, dass

1. das Regulierungsgebiet nicht im gemeinsamen Eigentum der politischen Ortsgemeinde I und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft stehe,

2. die politische Ortsgemeinde I am Regulierungsgebiet keinerlei Rechte besitze, insbesondere kein Recht auf die Substanz des Regulierungsgebietes und kein Recht auf Substanzerträgnisse aus dem Regulierungsgebiet,

3. der politischen Ortsgemeinde I kein Restitutionsanspruch wegen verfassungswidrigen Eingriffs im Sinne des Erkenntnisses

B 464/07 vom 11. Juni 2008 des Verfassungsgerichtshofes zustehe,

4. die politische Ortsgemeinde I kein walzendes Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft besitze sowie

5. das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 (Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847) darstelle.

Mit Bescheid der AB vom 5. Juli 2010 wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt II) und gleichzeitig festgestellt, dass die Regulierungsgrundstücke der Agrargemeinschaft in den Liegenschaften in EZ 133 sowie in EZ 134, beide GB I, Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellten, während verschiedene andere genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaften in EZ 133 sowie in EZ 132, beide GB I, als nicht zum Gemeindegut gehörig beurteilt wurden (Spruchpunkt I). Schließlich kündigte die AB an, dass nach Rechtskraft des Bescheides die Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" in den Eigentumsblättern der EZ 132, 133 und 134, je GB I, veranlasst würde.

Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Agrargemeinschaft - im Umfang der Feststellung von Grundstücken als Gemeindegut - als auch die mitbeteiligte Gemeinde (mP) Berufung. Die Agrargemeinschaft beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihrem Feststellungsbegehren vollumfänglich stattgegeben werde, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens eines "Restitutionsanspruches" der politischen Gemeinde, in eventu die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet nicht zum Gemeindegut zähle.

In einer am 13. Dezember 2010 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe stellte die Agrargemeinschaft verschiedene Beweisanträge, insbesondere betreffend das wahre Eigentum einer historischen Agrargemeinde im Regulierungsgebiet und legte Urkunden vor.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2010 stellte die Agrargemeinschaft weitere Anträge auf Beweisaufnahme, und zwar betreffend die Ersitzung des Alleineigentums durch die Agrargemeinschaft seit der erfolgten Regulierung und betreffend den wahren Behördenwillen der Regulierungsbehörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Agrargemeinschaft und jene der mP als unbegründet ab. Aus Anlass des Berufungsverfahrens wurde der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (im Umfang des Abspruches über das gemeinsame Eigentum, die Rechte, den Restitutionsanspruch und das walzende Anteilsrecht der Gemeinde am Regulierungsgebiet) ersatzlos behoben.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide sowie der der Grundbuchsanlegung zu Grunde gelegenen Eigentumstitel und des aktuellen Grundbuchstandes fuhr die belangte Behörde begründend fort, dass sich aus den Aktenunterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung (Generalteilung) bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre; auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft gekommen.

Die Agrarbehörde sei jedenfalls im Zuge des Regulierungsverfahrens davon ausgegangen, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft um (ehemaliges) Fraktionsgut handle. Dies ergebe sich nicht nur aus den entsprechenden bescheidmäßigen Feststellungen in den Regulierungsbescheiden, sondern auch aus den Verhandlungsausschreibungen und Verhandlungsschriften vom 27. Oktober 1967 und vom 11. Jänner 1968, in welchen vom Fraktionsgut der Gemeinde die Rede sei. Damit im Einklang stehe die Bestellung eines Gemeindevertreters im Verfahren zur Regulierung des Fraktionsgutes durch die zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Schließlich habe der bestellte Gemeindevertreter in der Verhandlung vom 27. Oktober 1967 auch das Vorliegen von Gemeindegut für den Besitz der ehemaligen Fraktion anerkannt.

Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 24. Jänner 1968 ("Liste der Parteien") Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Dies könne aus der Formulierung im verfassungsgerichtlichen Erkenntnis, es "konnte die Wirkung nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein" geschlossen werden. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei. Die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet Gemeindegut darstelle, habe keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft.

Dass die gemeinschaftlichen Grundstücke dazu gedient hätten, den Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften an Holz- und Weidemöglichkeiten zu decken, sei grundsätzlich unstrittig. Strittig sei hingegen, ob das Regulierungsgebiet vormals im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei.

Aus den aktenkundigen historischen Grundbuchsauszügen vom 15. November 1967 (EZ 133 und EZ 134) und vom 4. September 1968 (EZ 132) gehe in Zusammenschau mit dem Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr. 180 der Katastralgemeinde I unzweifelhaft hervor, dass diese dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaften im grundbücherlichen Eigentum der politischen Gemeinde I gestanden seien. Im Rahmen der Grundbuchsanlegung sei entsprechend dem angeführten Grundbuchsanlegungsprotokoll zunächst die "politische Gemeindefraktion M" als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften erhoben worden. Die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Jahre 1938 mit der Auflösung der politischen Fraktionen in den Gemeinden während der laufenden Grundbuchsanlegung habe die Einfügung eines nachträglichen Amtsvermerkes im Grundbuchsanlegungsprotokoll notwendig gemacht, dass infolge der Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich nunmehr als Eigentümerin die politische Gemeinde eingetragen werde. Aus diesen im Regulierungsakt befindlichen Unterlagen könne ohne jeglichen Zweifel abgeleitet werden, dass im Regulierungszeitpunkt das Eigentumsrecht an den Regulierungsliegenschaften der politischen Gemeinde zugekommen sei.

Aus diesen Erhebungen bei der Grundbuchsanlegung ergebe sich zudem zweifelsfrei die Schlussfolgerung, dass bereits vor Einführung der deutschen Gemeindeordnung und auch vor der Grundbuchsanlegung einer gemeinderechtlichen Einrichtung, nämlich der Gemeindefraktion M, die Eigentümerstellung in Ansehung der Regulierungsliegenschaften zugekommen sei. Ein Anerkenntnis über das Bestehen einer Dienstbarkeit an einem Grundstück könne nur der Eigentümer des belasteten Grundstückes vornehmen. Diese Eigentumshandlungen der Gemeindeorgane in Form von Dienstbarkeitsanerkenntnissen seien bereits vielfach vor Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Jahre 1938 erfolgt, womit die Zuordnung des Eigentums an die Gemeinde bezüglich der von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführten NS-Unrechtsmaßnahmen als unbedenklich anzusehen sei.

Aus dem von der Agrargemeinschaft genannten Grundsteuerkataster könne nicht verbindlich auf den Eigentumsträger der Grundstücke geschlossen werden, habe dieser Kataster doch nicht dazu gedient, die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken verbindlich festzuhalten, dies sei vielmehr dem Grundbuch und zuvor den Verfachbüchern vorbehalten gewesen.

Nach Ausführungen dazu, warum aus Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847 sowohl Eigentum einer politischen Gemeinde als auch einer Mehrheit von Berechtigten im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 hervorgehen hätte können und dies eben im Einzelfall zu prüfen sei, meinte die belangte Behörde mit näherer Begründung, im Fall der Agrargemeinschaft sei auf der Grundlage des Vergleichsprotokolls vom 3. Dezember 1847 Eigentum der politischen Gemeinde entstanden.

Bei einer zusammenschauenden Betrachtung aller vorliegenden Unterlagen könne nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Eigentum am Gemeinschaftsgebiet der politischen Gemeinde und zuvor der politischen Gemeindefraktion zugekommen sei, während die im Rahmen des Regulierungsverfahrens festgestellten Stammsitzliegenschaften in der (ehemaligen) Fraktion entsprechende Holz- und Weidenutzungsrechte zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes wie auch verschiedenste Dienstbarkeitsrechte (etwa Platzrechte, Wasserleitungsrechte) am Gemeinschaftsgebiet gehabt hätten.

Eine Parteienübereinkunft, mit welcher die politische Gemeinde der Übertragung des Eigentums am (ehemaligen) Fraktionsgrund auf die Agrargemeinschaft zugestimmt hätte, sei den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen; insbesondere sei die von der Agrargemeinschaft behauptete Übereinkunft zwischen Regulierungsausschuss und politischer Gemeinde mit dem Inhalt, dass die Liegenschaft in EZ 131 im Eigentum der politischen Ortsgemeinde verbleiben solle, nicht aktenkundig.

Davon abgesehen sei es beim Regulierungsverfahren erkennbar um die Regelung der Weide- und Holznutzung des Gemeinschaftsgebietes gegangen. Eine Substanzwertbeteiligung sei den Stammsitzliegenschaften hingegen mit dem Regulierungsakt nicht zugesprochen worden. Aus der Eigentumsübertragung allein könne wiederum im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden sei. Die Rechtsakte in einem Regulierungsverfahren hätten nämlich nicht die Wirkung haben können, die Eigenschaft als Gemeindegut zu beseitigen. Nur bei einem agrarbehördlichen Teilungsverfahren hätte die Eigenschaft als Gemeindegut tatsächlich beendet werden können, ein solches Teilungsverfahren habe allerdings nicht stattgefunden.

Folgerichtig sei durch das gegenständliche Regulierungsverfahren weder die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut beseitigt worden noch habe die politische Gemeinde ihre Substanzwertberechtigung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für alle Zeit verlieren können.

Zum Vorbringen der Agrargemeinschaft, wonach vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 9336/1982 der Terminus "Gemeindegut" durch die historische Agrarbehörde mit anderem Bedeutungsinhalt verwendet worden sei, dürfe angemerkt werden, dass die im Regulierungsplan vom 15. Dezember 1982 erneut vorgenommene Grundstücksqualifikation als Gemeindegut zeitlich nach dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis erfolgt sei.

Schließlich vermöge auch die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2010 geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der politischen Gemeinde seit der Eigentumsübertragung im Rahmen des Regulierungsverfahrens die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung oder Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten einer Agrargemeinschaft nicht gelten. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Vorliegend gehe es ja gerade um die Frage einer Substanzwert-Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.

Die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ersitzung beantragte Einvernahme der Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Nutzung des Gemeinschaftsgebietes mit Besitzwillen habe daher unterbleiben können.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, warum § 73 lit. d TFLG 1996 als geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Feststellungsanträge heranzuziehen gewesen sei und führte weiter aus, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass der Berufung der Agrargemeinschaft insoweit, als die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut bekämpft werde, keine Berechtigung zuerkannt werden könne, weil hier mit mehreren agrarbehördlichen Bescheiden eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen (Brückeninstandhaltungen) gedient habe.

Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und so auch bescheidmäßig festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, welches rechtgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betreffe. Es sei festzuhalten, dass für die Entscheidung jedenfalls des gegenständlichen Berufungsfalles die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft entscheidungswesentlich seien. Zeitlich weit davor liegenden Vorgängen könne keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.

Die Agrargemeinschaft erstattete eine ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der vorliegenden Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend gemacht (S. 34 der Beschwerde), dies für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles zur Anwendung zu bringen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.

Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.

1.2. Soweit die Agrargemeinschaft geltend macht, sie habe die Substanz gegenüber der Gemeinde ersessen (S. 80 der Beschwerde) ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, (Punkt 4), zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass bestimmte Grundstücke der EZ. 133 und EZ. 134 Gemeindegut im Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellten.

Diese Bestimmung lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) …

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

2.1. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der AB vom 30. Oktober 1967 das Regulierungsverfahren der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion M der Gemeinde I eingeleitet. Dem war eine Verhandlung der AB vom 27. Oktober 1967 vorangegangen, in der der bestellte Gemeindevertreter "für diesen Besitz der ehemaligen Fraktion" das Vorliegen von Gemeindegut anerkannte.

Mit Bescheid der AB vom 24. Jänner 1968 ("Liste des Parteien") wurde das Regulierungsgebiet umfangmäßig festgelegt. Festgestellt wurde weiters, dass das gesamte Regulierungsgebiet ein Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe.

Mit Bescheid der AB vom 8. Juni 1982 wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen und neuerlich die Feststellung getroffen, das gesamte Regulierungsgebiet sei ein Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 und stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft. Mit Regulierungsplan vom 15. Dezember 1982 wurden diese Feststellungen wiederholt.

2.2. Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf das Regulierungsgebiet in drei Bescheiden rechtskräftig die Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bzw. nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978, also als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen, festgestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand.

Aus den Bescheiden der AB vom 24. Jänner 1968, vom 8. Juni 1982 und schließlich vom 15. Dezember 1982 ist durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bzw. des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 bzw. des § 33 Abs. 1 lit b TFLG 1978, die jeweils von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften sprechen) die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung objektiv nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 qualifizierte. Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde (hier: im Sinne des § 76 Abs. 3 TGO 1966) zu verstehen war.

Im vorliegenden Fall wurde daher mehrmals rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend, zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

Im vorliegenden Fall trifft dies auf den Bescheid der AB vom 24. Jänner 1968 zu, mit dem neben der Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut auch die Agrargemeinschaft als Eigentümerin der Flächen festgestellt wurde. Mit diesem Bescheid erfolgte daher die Übertragung des Eigentums am Gemeindegut von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2010/07/0091).

Diese Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist daher erfüllt.

2.4. Eine weitere Voraussetzung für eine Feststellung nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist - neben der hier nicht strittigen Nutzung der Flächen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften - das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft.

Das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Aktes ergibt sich nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Agrargemeinschaft vertritt allerdings die Ansicht, die historische Agrarbehörde habe "distinktiv" zwischen dem Vermögen der Ortsgemeinde und agrargemeinschaftlichem Vermögen unterschieden; sämtliche Bescheide seien der Ortsgemeinde zugestellt worden und aufgrund eines Parteienübereinkommens habe die Ortsgemeinde kein Anteilsrecht in Anspruch genommen. Schon der Umstand, dass das in EZ. 131 vorgetragene Vermögen weiterhin der Ortsgemeinde zugeordnet worden sei, obwohl es ursprünglich demselben Rechtsträger zugeordnet war wie die EZ. 132, 133 und 134 zeige die Auseinandersetzung in der Sache.

Dazu ist zu bemerken, dass nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass es ein Parteienübereinkommen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die von der Agrargemeinschaft genannte EZ. 131 nicht gebe. Die Agrargemeinschaft bleibt auch in der Beschwerde eine nähere Erläuterung schuldig, welchem konkreten Parteienübereinkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft die Qualifikation einer Hauptteilung des Regulierungsgebietes zukommen sollte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Wertung eines agrarbehördlich genehmigten Parteienübereinkommens als Hauptteilung im Sinne des § 33 Abs.2 lit. c Z 2 TFLG 1996 wird aus das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2010/07/0106, verwiesen).

Ein nicht weiter belegtes "distinktives Vorgehen" der Agrarbehörde vermag diese Voraussetzung nicht zu ersetzen, sodass sich ein Eingehen auf die Frage erübrigt, wie der Fall zu bewerten wäre, in dem eine vor einer Regulierung erfolgte Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu dem Ergebnis führte, dass nur in Bezug auf den der Agrargemeinschaft darin zugesprochenen Teil des Gemeindegutes überhaupt ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde. Wesentlich erscheint hier aber auch der Hinweis, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt in dem hier relevanten Zusammenhang voraussetzt, dass alle davon betroffenen Grundstücke Gemeindegut waren; lag hingegen Gemeindevermögen vor und wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden.

Aus den Aktenunterlagen ergibt sich im hier vorliegenden Fall, dass am Beginn des Regulierungsverfahrens anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1967 die Ansicht vertreten wurde, der Besitz der ehemaligen Fraktion "dürfte in den EZ. 133 und 134 vorgetragen" sein, doch müsste der Besitz noch parzellengenau festgestellt werden; dies ist in weiterer Folge geschehen. Von der EZ 131 ist im Regulierungsverfahren hingegen nie die Rede gewesen.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichwertiger Rechtsakt stattgefunden hat.

3. Die Agrargemeinschaft meint, es treffe auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 zu (Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden).

Nun schließt aber eine Qualifikation nach lit. c des § 33 Abs. 2 TFLG 1996 die Qualifikation desselben Grundstückes nach lit. a dieses Absatzes aus. Trifft - wie im vorliegenden Fall - die Qualifikation nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG zu, so kommt eine solche nach lit. a nicht in Frage. Auf die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde war schon deshalb nicht näher einzugehen.

4. Zu den ausdrücklichen Rügen von Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides (S. 40 ff der Beschwerde) ist vorerst zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, wie die Agrargemeinschaft mehrfach beantragt, ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen auf die Überprüfung dieses Teiles der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit. Die von der Agrargemeinschaft aufgezeigten Mängel liegen indes nicht vor.

4.1. So steht entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach mit dem Bescheid vom 24. Jänner 1968 die Nutzung des Gemeinschaftsgebietes als Holz- und Weidenutzung festgehalten worden sei, nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Diese Nutzungsmöglichkeiten wurden als "übliche regelmäßige" Nutzungen festgelegt; von anderen Nutzungen ist an dieser Stelle nicht die Rede. Der Rüge der Agrargemeinschaft, es liege darin nur eine demonstrative Aufzählung der Nutzungen und die Wiedergabe im Bescheid deute unzulässigerweise auf eine taxative Aufzählung, fehlt es zudem in Bezug auf das Verfahrensergebnis und der dahinter stehenden rechtlichen Überlegungen an Relevanz.

4.2. Weiters bestreitet die Agrargemeinschaft die Feststellung der Behörde, die Bestimmungen des TFLG 1952 entsprächen dem Inhalt des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996. In Wahrheit sei der Begriff durch die Novelle 1984 neu definiert worden. Die Agrargemeinschaft rügt auch die Feststellung, mit Bescheid vom 24. Jänner 1968 sei Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen worden. Es sei damals nur die Feststellung von Eigentum, aber keine Übertragung von Eigentum erfolgt.

Im Zusammenhang mit diesen beiden Rügen genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf die Entwicklungsgeschichte dieser Normen bzw. das Verständnis von Feststellungen gleichen Inhalts in Regulierungsakten in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091.

4.3. Was schließlich die weiteren "Rügen von Sachverhaltsfeststellungen" betrifft, so stellen diese in Wahrheit Rügen an den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde dar. Angesichts des oben dargestellten rechtlichen Verständnisses der Ergebnisse des Regulierungsverfahrens selbst und der daraus für die hier relevante Feststellung ableitbaren Schlussfolgerungen erweisen sich diese Rügen aber als irrelevant für das Verfahrensergebnis; dies gilt auch für die Rüge der Agrargemeinschaft in Bezug auf die nicht aufgenommenen Beweise.

5. In einer Ergänzung vom 15. September 2011 meint die Agrargemeinschaft, es sei im Regulierungsverfahren kein Mitnutzungsrecht für die Gemeinde festgestellt worden, sodass nur ein Grundstück im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. b Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliegen hätte können. Der Behördenwille sei fehlerhaft verschriftlicht worden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, führt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10, dem ein solcher Sachverhalt zugrunde lag) nicht dazu, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht von einer fehlerhaften Verschriftlichung des wahren Behördenwillens auszugehen. Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut im Verständnis der Gemeindeordnung handelt, wurde auch im Vorfeld des Bescheides vom 24. Jänner 1968, mit dem dies erstmals bescheidmäßig und damit rechtskräftig festgestellt wurde, behördlicherseits festgehalten (vgl. die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1967). Diese Feststellung steht - ebenso wie die inhaltlich gleichbedeutenden Feststellungen in den Bescheiden vom 8. Juni und vom 15. Dezember 1982 - daher in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt; von einem der Behörde dreimal, zuletzt trotz Kenntnis des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982 unterlaufenen Irrtum ist nicht auszugehen.

In weiterer Folge behandelt die Agrargemeinschaft in ihrem ergänzenden Schriftsatz das historische Verhältnis von Gemeinde- und Flurverfassungsrecht, insbesondere rund um das Jahr 1935. Auf diese Ausführungen war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sich aus der im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide im Regulierungsverfahren geltenden Rechtslage, nämlich aus § 76 Abs. 3 TGO 1966 ergibt, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde steht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass andere Bestimmungen der TGO oder die Bestimmungen des TFLG 1952 bzw. 1978 in Derogation der Bestimmung des § 76 Abs. 3 TGO 1966 eine Veränderung der gesetzlich geregelten Eigentumsverhältnisse bewirken sollten oder bewirkt hätten.

6. Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die im Regulierungsverfahren getroffenen rechtskräftigen Feststellungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut Rechtswirkungen für die Zukunft entfalteten. Eine der Folgen dieser Feststellung unter gleichzeitiger Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft ist aber - hier sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt.

Solche Agrargemeinschaften sind daher "Gemeindegutsagrargemeinschaften" nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. Oktober 2011

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