VwGH 2011/06/0132

VwGH2011/06/013220.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache 1. der EP und 2. der RP, beide in G, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juni 2011, Zl. 016253/2011/0002, betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. DP und 2. SP, beide in G), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen im Baubewilligungsverfahren der Erst- und des Zweitmitbeteiligten gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28. März 2011, mit dem den Mitbeteiligten die Genehmigung zur Durchführung näher umschriebener baulicher Maßnahmen erteilt wurde, teils als unbegründet ab-, teils als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen waren bei Einbringung der Beschwerde Eigentümerinnen eines östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks.

Nach dem Grundbuchsauszug vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Eigentum an dem Nachbargrundstück im Jahr 2012 auf HM und WM übergegangen ist. Diese haben dem Gerichtshof gegenüber erklärt, dass sie nicht in das Beschwerdeverfahren eintreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Juli 2012 aufgefordert, im Hinblick auf die Veräußerung ihrer Liegenschaft bekanntzugeben, ob und aus welchen Gründen sie (nach wie vor) ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätten. Die Beschwerdeführerinnen bestätigten in der Folge, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0088, mwN).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 22. Februar 2012).

Mit dem angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an dem benachbarten Grundstück an H und WM haben die Beschwerdeführer ihre Stellung als Nachbarinnen und Parteien im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Die Beschwerdeführerinnen können daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihnen kommt auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerinnen kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 20. September 2012

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