VwGH 2011/04/0210

VwGH2011/04/02102.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol, jeweils vom 10. Oktober 2011,

1. Zl. IIa-53025-11/2 (hg. Zl. 2011/04/0210) und 2. Zl. IIa-53026- 11/2 (hg. Zl. 2011/04/0211), betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für das "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe), gemäß § 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994" an zwei näher bezeichneten Standorten (an einem der beiden Standorte "eingeschränkt auf Berufsdetektive") gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass mit Beschluss des Landesgerichtes I vom 23. Dezember 2010, rechtskräftig seit 7. Jänner 2011, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 71b Insolvenzordnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde daraus, infolge des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 liege der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vor, wobei der Behörde nach dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Unternehmen habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht sehr positiv entwickelt, weshalb er seine Verbindlichkeiten sukzessive abbauen habe können und nun über ausreichend liquide Mittel verfüge, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; es lägen mittlerweile mehrere Großaufträge an ihn vor. Der angeführte Beschluss des Landesgerichtes I sei ergangen, obwohl der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss erlegt habe. Wäre er sich der Konsequenzen des Beschlusses bewusst gewesen, hätte er gegen diesen Rekurs erhoben.

3. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerden allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0198, mwN). In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0249, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht etwa, dass nach dem erwähnten Beschluss des Landesgerichtes I, aber noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre (was einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entgegenstünde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0177).

4. Die belangte Behörde war somit - anders als der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge vermeint - auch nicht zu weiteren Erhebungen zu den offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers verhalten.

5. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei den vorliegenden Entscheidungen - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 87 Rz 2, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/04/0199).

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2012

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