VwGH 2011/03/0128

VwGH2011/03/01288.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei Urbarialgemeinde D in D, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen die belangte Behörde Burgenländische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Abrundung eines Jagdgebiets, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §39 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z1;
VwGG §55 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §39 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z1;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1049,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Gemäß § 36 Abs 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

2. Infolge einer dementsprechenden Aufforderung hat die belangte Behörde den Bescheid vom 26. August 2011, Zl 4a-A-J8530/18-2011, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Mit diesem Bescheid wurde über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 8. Juni 2006 entschieden, nachdem der von der belangten Behörde zunächst erlassene Berufungsbescheid vom 24. September 2008 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl 2008/03/0161, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden war.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

3. Die beschwerdeführende Partei hat nach § 39 Abs 1 VwGG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag musste aber nicht gefolgt werden:

Nach § 39 Abs 2 Z 1 leg cit kann von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags abgesehen werden, wenn "das Verfahren einzustellen (§ 33) ist".

Nach § 33 Abs 1 VwGG ist dann, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da auch die beschwerdeführende Partei durch die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides seitens der belangten Behörde bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Entscheidungsplicht klaglos gestellt wurde (vgl den hg Beschluss vom 16. März 1994, Zl 93/03/0264), entspricht der vorliegende Beschwerdefall der in § 39 Abs 2 Z 1 VwGG zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers.

Daher konnte auch im vorliegenden Fall der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 36 Abs 2 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Wien, am 8. September 2011

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