VwGH 2011/03/0127

VwGH2011/03/012724.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H Z in S, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 6. Oktober 2010, Zl E1/6060/2008, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 25. März 2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich übermittelt und - nach dem Postrückschein - durch Hinterlegung am 31. März 2008 zugestellt.

Mit Eingabe vom 25. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die nochmalige Zustellung des Mandatsbescheides. Zur Begründung führte er aus, er sei während eines näher bezeichneten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens über die Entziehung seiner Waffenbesitzkarte von Rechtsanwalt Dr. E rechtsfreundlich vertreten worden. Dessen Vollmacht sei stets gemäß den §§ 8 RAO, 10 Abs 1 AVG ausgewiesen gewesen. Durch die offen gelegte Vollmacht dieses Rechtsanwaltes seien wirksame Zustellungen durch die BH nur an diesen ausgewiesenen Vertreter möglich gewesen. Die Zustellung des Mandatsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich sei somit nicht rechtswirksam gewesen.

Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer in derselben Eingabe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, in eventu gegen die Versäumung der Frist zur "Erstellung eines Antrages auf Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996". Gleichzeitig holte er die versäumten Handlungen (Vorstellung, Antrag nach § 12 Abs 4 WaffG) nach.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Beschwerdeführer vor, er sei erstmals im Zuge der Besprechung mit der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung am 11. März 2010 auf die Folgen des Mandatsbescheides aufmerksam gemacht worden. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass der Mandatsbescheid auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, Zl 2006/03/0013, in der gegen ihn anhängigen Angelegenheit betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte obsolet geworden sei, bzw zuerst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei, das mit dem Waffenverbot in Zusammenhang stehe. In dieser Annahme sei er dadurch bestärkt worden, dass die BH in ihrem Mandatsbescheid angeführt habe, der Bescheid über die Entziehung der Waffenbesitzkarte sei rechtskräftig geworden. Da dieser Bescheid aber vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge aufgehoben worden sei, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass der Mandatsbescheid damit ebenfalls hinfällig sei. Der Beschwerdeführer habe auch davon ausgehen dürfen, dass im gerichtlichen Strafverfahren geprüft werde, inwieweit ein Verstoß gegen das Waffenverbot vorliege. In der Rechtsmeinung der Bevölkerung sei verfestigt, dass man wegen einer Sache nicht zweimal bestraft werde und eine gerichtliche Entscheidung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorgehe. Aufgrund dieser Rechtsirrtümer sei dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal ihn an den Irrtümern bloß ein minderer Grad des Verschuldens treffe.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Zustellung des Mandatsbescheides und den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkte I und II) sowie die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und den Antrag gemäß § 12 Abs 4 WaffG zurück (Spruchpunkte III und IV).

Begründend führte die belangte Behörde aus, Bevollmächtigter für ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren auf Entziehung der Waffenbesitzkarte sei zweifellos Rechtsanwalt Dr. E gewesen. Die Bevollmächtigung habe sich aber - mangels einer anders lautenden Parteienerklärung - nur auf dieses Verfahren bezogen. Der Mandatsbescheid betreffend das Waffenverbot sei daher an den Beschwerdeführer persönlich zuzustellen gewesen. Wie durch den RSa-Rückschein und die mit einem Poststempel versehene und vom Beschwerdeführer unterfertigte Empfangsbestätigung ausreichend dokumentiert sei, sei eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt und habe der Beschwerdeführer den Bescheid am 2. April 2008 auch tatsächlich in Empfang genommen. Der Mandatsbescheid sei dem Beschwerdeführer deshalb rechtswirksam zugestellt worden und seinem Antrag auf neuerliche Zustellung komme keine Berechtigung zu.

Dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund sei entgegen zu halten, dass der Mandatsbescheid bereits am 31. März 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe die Postsendung am 2. April 2008 behoben. Während der folgenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist habe er keine Vorstellung eingebracht. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009 in der Angelegenheit betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte habe es damals noch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht annehmen können, dass sich eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wegen dieses Erkenntnisses erübrige. Überdies könne die Unkenntnis des Gesetzes nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Nur in gewissen Fällen (wenn die Behörde eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt habe) gehe die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht zu Lasten der Partei und werde das Verhalten als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Der Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes, welches mit Mandatsbescheid vom 25. März 2008 verhängt worden sei, könne somit keinesfalls als für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereignis gewertet werden. Bei Aufwendung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht hätte er sich über die Rechtsfolgen des Bescheides bzw der Nichteinbringung eines Rechtsmittels klar sein müssen. Der ihm unterlaufene Irrtum könne nicht mehr als leicht fahrlässig qualifiziert werden, weil ein sorgfältiger Mensch so einen Fehler keinesfalls gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe nach der Zustellung des Mandatsbescheides auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt gänzlich außer Acht gelassen. Seinem Wiedereinsetzungsantrag komme deshalb keine Berechtigung zu.

Nach dem bisher Gesagten sei die etwa zwei Jahre nach der Zustellung des Mandatsbescheides eingebrachte Vorstellung jedenfalls verspätet. Auch der Antrag nach § 12 Abs 4 WaffG sei zurückzuweisen, weil die Einjahresfrist der genannten Gesetzesstelle, auf die der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 1643/10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Abweisung des Zustellantrages sei zu Unrecht erfolgt, weil der Beschwerdeführer "bekanntermaßen rechtsfreundlich vertreten" worden sei; die "Verfahren seien in einem inhaltlichen Zusammenhang" gestanden. Die Zustellung des Mandatsbescheides hätte an den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen müssen, zumal dieser mehrmals zu erkennen gegeben habe, dass er sich durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung (Rechtsanwalt Dr. E) in den Angelegenheiten, die mit der Entziehung von Waffen in Zusammenhang stehen, vertreten lassen wolle.

Dem ist zu erwidern, dass nach der ständigen hg Rechtsprechung zu § 10 AVG die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt ist, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Dazu reicht aber etwa alleine die Tatsache, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, nicht aus. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl 2009/03/0163, mwN).

Zwischen dem Verfahren auf Entziehung der dem Beschwerdeführer ausgestellten Waffenbesitzkarte und dem gegenständlichen Waffenverbotsverfahren besteht kein so enger Zusammenhang, dass die im erstgenannten Verfahren erteilte Vollmacht nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen sich jedenfalls auch auf das zweitgenannte Verfahren bezogen hätte. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, auf Grund welcher Parteienerklärung im Einzelnen die Behörden davon ausgehen hätten müssen, dass die dem Rechtsanwalt Dr. E im Verfahren über die Entziehung der Waffenbesitzkarte erteilte Vollmacht sich auch auf das gegenständliche Verfahren betreffend das Waffenverbot erstrecken hätte sollen. Derartiges ist auch aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass die Zustellung des Mandatsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist. Seinem Antrag auf neuerliche Zustellung des Mandatsbescheides kam deshalb keine Berechtigung zu.

2. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei in mehreren Angelegenheiten rechtsfreundlich vertreten worden. Er habe davon ausgehen können, dass sämtliche Bescheide nicht nur ihm, sondern auch seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt würden, die ihn in sämtlichen Waffenangelegenheiten vertreten habe. Dieser Irrtum könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vor diesem Hintergrund betrachtet könne dem Beschwerdeführer kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorgeworfen werden.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass als Wiedereinsetzungsgrund nicht etwa der Irrtum über die rechtswirksame Zustellung des Mandatsbescheides geltend gemacht worden ist, sondern ein Rechtsirrtum dahingehend, dass der Mandatsbescheid nach der - unrichtigen - Rechtsansicht des Beschwerdeführers durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, Zl 2006/03/0013, bzw wegen eines parallel geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer "obsolet" geworden sei. Die Beschwerde stützt sich somit auf einen Wiedereinsetzungsgrund, der im bezughabenden Antrag nicht (fristgerecht) geltend gemacht wurde (vgl dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 294 zu § 71 AVG). Schon deshalb ist ihr kein Erfolg beschieden.

Im Übrigen kann es nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der behauptete Rechtsirrtum im Zusammenhang mit dem zitierten hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2009 für die Versäumung nicht kausal gewesen sein kann, weil dieses Erkenntnis, das nach den Behauptungen des Beschwerdeführers seinen Irrtum verursacht haben soll, erst zehn Monate nach Zustellung des Mandatsbescheides ergangen ist und daher mit der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung nicht im Zusammenhang stehen konnte.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann nach der neueren hg Rechtsprechung auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 68f, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Judikatur). Dass der behauptete Irrtum des Beschwerdeführers, das verwaltungsbehördlich verhängte Waffenverbot müsse nicht bekämpft werden, weil ohnedies ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn anhängig sei, auf einem nur leicht fahrlässig verursachten Rechtsirrtum des Beschwerdeführers beruhen soll, wird aber nicht hinreichend dargetan, weil der Beschwerdeführer - mit Ausnahme eines nicht nachvollziehbaren Erfahrungssatzes, wonach diese unrichtige Rechtsansicht in der Rechtsmeinung der Bevölkerung verfestigt sein soll - keinen Grund anführen konnte, aufgrund dessen seine Fehleinschätzung als nur leicht fahrlässig angesehen werden könnte.

Hinsichtlich des Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2005/03/0033).

3. Gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 12 Abs 4 WaffG macht die Beschwerde geltend, der Beginn der Jahresfrist als materiell-rechtlicher Frist sei an eine ordnungsgemäße Information und Aufklärung gebunden, zu der die BH verpflichtet gewesen wäre. Eine entsprechende Aufklärung sei jedoch nicht erfolgt.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids auf. Gemäß § 12 Abs 4 WaffG gelten die sichergestellten Waffen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Es bedarf im Falle des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides, sondern die Rechtswirkung des Verfalls an den sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die im § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG normierte Frist von einem Jahr zu laufen, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Das Gesetz knüpft diese Rechtsfolgen nicht an eine ordnungsgemäße Belehrung, sodass selbst im Falle einer unzureichenden behördlichen Belehrung keine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist stattfindet.

Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Mandatsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die sichergestellten Waffen als verfallen gelten und er die Möglichkeit habe, innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes für die für verfallen erklärte Waffen eine Entschädigung zu verlangen, soweit er den rechtmäßigen Erwerb nachweisen könne. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - nicht ausreichend belehrt worden sei, kann deshalb nicht nachvollzogen werden.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 24. Mai 2012

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