VwGH 2011/03/0087

VwGH2011/03/008719.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der K GmbH & Co. KG in W, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 11/18, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26. Jänner 2011, Zl. 611.032/0004- BKS/2010, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, Hilmgasse 10; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2008, Zl 611.032/0002-BKS/2008, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Raum W und Stadt V" gemäß § 69 Abs 1 AVG abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß § 69 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2008, Zl 611.032/0002-BKS/2008, abgeschlossenen Verfahrens verfügt und angeordnet, dass das Verfahren gemäß § 70 Abs 1 AVG in erster Instanz, bei der KommAustria, wieder aufzunehmen ist.

2. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die KommAustria der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 gemäß § 3 Abs 1 und 2 iVm §§ 5, 6 und 13 Abs 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs 3 Z 1 und Abs 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 1. April 2008 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Raum W und Stadt V" erteilt habe. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei gemäß § 6 Abs 1 und 2 PrR-G abgewiesen worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2008, Zl 611.032/0002-BKS/2008, sei die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der KommAustria vom 20. Dezember 2007 abgewiesen worden.

Die beschwerdeführende Partei habe am 29. September 2010 den Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens eingebracht. Sie habe darin - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - den Verdacht geäußert, dass zwischen der S AG und der mitbeteiligten Partei Nebenabreden bestünden, die der S AG - offenbar auf Grund jederzeit ausübbarer Call-Optionsrechte - den Zugriff auf die Geschäftsanteile der mitbeteiligten Partei ermöglichten. Die mitbeteiligte Partei habe durch ihr gegenteiliges Vorbringen im Verfahren zur Erteilung der Zulassung sowie durch die vorgelegten Beweismittel und eidesstattlichen Erklärungen den Bescheid im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG erschlichen.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG stütze, aus eigenem Antrieb im Antrag konkret und schlüssig darzulegen habe; dieser Vorgabe genüge der Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht, sodass er abzuweisen gewesen sei.

Zur Begründung des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheides, mit dem von Amts wegen die Wiederaufnahme verfügt wurde, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund des Vorbringens der mitbeteiligten Partei ergeben habe, dass jedenfalls bis zum 18. Oktober 2007 eine Option der S AG auf die Anteile der mitbeteiligten Partei mittelbar, im Wege der Anteile näher bezeichneter Gesellschaften, bestanden habe. Der mitbeteiligten Partei sei klar gewesen, welcher Stellenwert Beteiligungen von Medieninhabern in einem Verfahren auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk zukomme. Das Verhalten der mitbeteiligten Partei - Verschweigen der Option - könne nur in der Weise qualifiziert werden, dass diese wider besseres Wissen entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen und damit das Ziel verfolgt habe, einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie sei die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz zu verfügen gewesen, da weitere Erhebungen durchzuführen seien.

3. Gegen diesen Bescheid, ausdrücklich aber lediglich gegen dessen Spruchpunkt 1., richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen dargelegt wird, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, dass sie den Wiederaufnahmegrund ausreichend konkret und schlüssig dargelegt habe.

Zur Frage der Beschwer führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie trotz der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme durch die Abweisung ihres Antrages beschwert sei, da sie "im Wiederaufnahmeverfahren" nun nicht die gleiche Stellung habe als wenn ihrem Wiederaufnahmeantrag Folge gegeben worden wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die mitbeteiligte Partei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfe. Würde dieser Beschwerde Folge gegeben, weil zB nach Ansicht der Höchstgerichte kein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme vorliege, könnte die beschwerdeführende Partei, hätte sie Spruchpunkt I unangefochten gelassen, ihren Wiederaufnahmeantrag nicht mehr verfolgen.

4. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2011, protokolliert zur Zl 2011/03/0071, hat die mitbeteiligte Partei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Beschluss vom 9. Februar 2011, Zl AW 2011/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Damit war zum Zeitpunkt der Einbringung der hier gegenständlichen Beschwerde am 9. März 2011 die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2008, Zl 611.032/0002-BKS/2008, abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht wirksam verfügt.

Die Beschwerde war daher zulässig, da die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung aufgrund der rechtskräftigen Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrags durch den angefochtenen Bescheid - im hier angefochtenen Umfang - beschwert war.

5. Die mitbeteiligte Partei hat die gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2012 zurückgezogen; das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0071, eingestellt. Damit sind die Wirkungen des Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weggefallen und ist die Wiederaufnahme wirksam geworden (der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid ebenfalls erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2011,

B 228/11-3 abgelehnt).

6. Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss vom 30. September 2002, Zl 2001/10/0232), ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

Mit dem Wirksamwerden des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheides durch Einstellung des hg Beschwerdeverfahrens zur Zl 2011/03/0071 und Wegfall der in diesem Verfahren zuerkannten aufschiebenden Wirkung ist entsprechend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides das dort bezeichnete Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen. Die beschwerdeführende Partei ist damit so gestellt, als wäre ihrer Beschwerde Folge gegeben worden, sodass das Interesse an der Beschwerdeerledigung weggefallen ist.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7. Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei wurde von der belangten Behörde darauf gestützt, dass die beschwerdeführende Partei nicht konkret und schlüssig dargelegt habe, dass "im hier relevanten Zeitrahmen die behauptete Option zu Gunsten der S AG vorgelegen wäre, deren Verschweigung als Erschleichung im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG gedeutet werden könnte."

Dem ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme vorgebracht hat, dass die mitbeteiligte Partei die Zulassung erschlichen habe, weil sie verheimlicht habe, dass die S AG auf Grund von Nebenabreden Zugriff auf sämtliche Geschäftsanteile der mitbeteiligten Partei habe. Zum Beweis des Vorliegens des - schließlich von der belangten Behörde auch festgestellten - Optionsrechtes hat die beschwerdeführende Partei die Einvernahme zweier konkret bezeichneter Personen beantragt, die nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei aufgrund von Verhandlungen mit der S AG Kenntnis vom Optionsrecht hätten.

Der belangten Behörde kann daher nicht darin gefolgt werden, dass der Wiederaufnahmeantrag - ohne Prüfung, ob die geltend gemachten Umstände tatsächlich vorlagen und einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellten - schon allein deshalb abzuweisen war, weil das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nicht ausreichend schlüssig und konkret dargelegt worden wäre. Da die Beschwerde somit, wäre das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen, erfolgreich gewesen wäre, war der beschwerdeführenden Partei gemäß § 58 Abs 2 VwGG Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 19. April 2012

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