VwGH 2011/03/0050

VwGH2011/03/005017.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 27. Juni 2008, Zl 611.922/0003-BKS/2008, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: Mag. M P in F, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III; weitere Partei:

Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
ORF-G 2001 §3 Abs1;
ORF-G 2001 §3 Abs2;
ORF-G 2001 §3;
ORF-G 2001 §5 Abs1;
ORF-G 2001 §5 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
ORF-G 2001 §3 Abs1;
ORF-G 2001 §3 Abs2;
ORF-G 2001 §3;
ORF-G 2001 §5 Abs1;
ORF-G 2001 §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (unter anderem) eine Verletzung des § 5 Abs 1 ORF-Gesetz (ORF-G) in Verbindung mit § 3 Abs 1 ORF-G fest, weil der ORF es im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 unterlassen habe, im Rahmen der gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen der Slowenen, der Slowaken, der Tschechen und der Ungarn zu erstellen. Gleichzeitig trug sie ihm auf, diese Entscheidung zu einem näher bestimmten Zeitpunkt und in näher umschriebener Art und Weise zu veröffentlichen und darüber einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen.

Dieser Entscheidung lag eine auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G gestützte Popularbeschwerde des Mitbeteiligten zugrunde, in der dem ORF zusammengefasst vorgeworfen wurde, in einem näher präzisierten Zeitraum die gesetzlich gebotenen Hörfunk- und Fernsehsendungen in den Sprachen der Volksgruppen der Tschechen, Slowaken, Slowenen, Ungarn, Kroaten und Roma (die beiden letztgenannten Volksgruppen sind nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) nicht in angemessenem Ausmaß und an angemessenen Sendeplätzen verbreitet zu haben.

Dazu traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende für das Beschwerdeverfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen:

"Gemäß den Beilagen zum Jahressendeschema Hörfunk und Fernsehen für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 (ORF-Volksgruppenprogramme) bot der ORF im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 folgende Hörfunkprogramme in Volksgruppensprachen:

a. Tschechisch

2.4. Geräte zum Empfang von Mittelwellen-Sendungen sind in allen Preisklassen im einschlägigen Fachhandel erhältlich. Der Mittelwellen-Sender 'Radio 1476' ist tagsüber in Wien, Niederösterreich, dem Nord- und Mittelburgenland und dem Nordosten der Steiermark terrestrisch empfangbar. Die Bezirke Bad Radkersburg, Leibnitz und Deutschlandsberg werden tagsüber von ihm nicht versorgt. Während der Abend- und Nachtstunden umfasst das Empfangsgebiet grundsätzlich ganz Österreich, darüber hinaus auch Teile des umliegenden Mitteleuropas. Die tatsächliche Empfangbarkeit des Senders ist jedoch laut dem Gutachten der KommAustria vom 21.11.2007 durchwegs sehr stark von der technischen Qualität des jeweiligen Empfangsgerätes und vom Vorhandensein lokaler Störer wie etwa Leuchtstoffröhren und elektrischen Maschinen, aber auch von der jeweiligen Tageszeit abhängig. Dabei gilt, dass die Empfangbarkeit in ländlichen Gebieten wegen einer geringeren Zahl an Störquellen generell besser ist als in Siedlungsgebieten und die Empfangbarkeit des Senders im näheren Umkreis des Senders Wien - Bisamberg aufgrund der höheren Nutzfeldstärke am besten ist. Die mit der Mittelwellentechnik erzielbare Tonqualität ist laut dem Gutachten insgesamt aus heutiger Sicht als 'historisch' zu bezeichnen. Sie entspricht nicht dem durch Ultrakurzwelle gesetzten Standard. Die wöchentliche Gesamtsendezeit von 'Radio 1476' beträgt 10.080 Minuten.

2.5. Radio 'D' ist terrestrisch in der Steiermark nicht flächendeckend - insbesondere nicht in den Bezirken Radkersburg und Leibnitz - empfangbar (Stellungnahme der KommAustria vom 21.11.2007). Der Sender kann allerdings in der Steiermark auch über Kabel und Satellit empfangen werden. Im Unterschied zum terrestrischen Empfang über Antenne besteht jedoch nicht für alle Bewohner Österreichs die Möglichkeit, Rundfunk über Satellit zu empfangen. Vor allem in urbanen Regionen fehlt es hiefür oft an den entsprechenden Voraussetzungen (Digital-Receiver, Set-Top-Boxen).

2.6. Die zur Verbreitung des ORF-Programms Radio Kärnten genutzten Sender Klagenfurt 1 - Dobratsch und Wolfsberg 1-Koralpe sind nach der Mitteilung der KommAustria vom 21.11.2007 nicht in der Lage eine Versorgung in der Steiermark zu gewährleisten (insbesondere nicht in den Bezirken Radkersburg und Leibnitz und nur sporadisch und punktuell in der Gegend von Deutschlandsberg).

2.7. Gemäß den Beilagen zum Jahressendeschema Hörfunk und Fernsehen für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 (ORF-Volksgruppenprogramme) bot der ORF im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 folgende Fernsehprogramme in Volksgruppensprachen:

a. Tschechisch

- keine Sendungen

Slowakisch

- keine Sendungen

b. Romanes

c. Ungarisch

2.8. Österreichische Volksgruppen, für die Volksgruppenbeiräte eingerichtet sind (gemäß § 1 der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1993):

a. Tschechen

Nach den Daten der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung 2001 bekennen sich österreichweit 11.035 Personen zur Volksgruppensprache Tschechisch, davon 2.467 in Niederösterreich, 1.284 in Oberösterreich und 5.778 in Wien. In den übrigen Bundesländern leben jeweils einige Hundert österreichische Staatsbürger mit tschechischer Umgangssprache.

Der prozentuelle Anteil der Angehörigen der tschechischen Volksgruppe an der österreichischen Gesamtbevölkerung beträgt 0,2 %, jener an der Bevölkerung Niederösterreichs 0,2 %, jener an der Bevölkerung Oberösterreichs 0,1 % und jener an der Bevölkerung Wiens 0,4 % (Daten von der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung).

Die Eigenschätzungen volksgruppennaher Organisationen gehen bis zu einer Bevölkerungszahl von 30.000.

b. Slowaken

Nach den Daten der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung 2001 bekennen sich österreichweit

3.343 Personen zur Volksgruppensprache Slowakisch, davon 849 in Niederösterreich und 1.775 in Wien. Die restliche Zahl von österreichischern Staatsbürgern mit slowakischer Umgangssprache verteilt sich zu jeweils geringen Teilen auf die übrigen Bundesländer.

Der prozentuelle Anteil der Angehörigen der slowakischen Volksgruppe an der österreichischen Gesamtbevölkerung beträgt 0,0 %, jener an der Bevölkerung Niederösterreichs 0,1 % und jener an der Bevölkerung Wiens 0,1 % (Daten von der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung).

Die Eigenschätzungen volksgruppennaher Organisationen gehen bis zu einer Bevölkerungszahl von 5.000.

c. Roma

d. Kroaten

e. Ungarn

Nach den Daten der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung 2001 bekennen sich österreichweit

25.884 Personen zu der Volksgruppensprache Ungarisch, davon 4.704 im Burgenland, 4.790 in Niederösterreich, 2.344 in Oberösterreich,

1.652 in der Steiermark und 10.686 in Wien. In den übrigen Bundesländern leben jeweils einige Hundert österreichische Staatsbürger mit ungarischer Umgangssprache.

Der prozentuelle Anteil der Angehörigen der ungarischen Volksgruppe an der österreichischen Gesamtbevölkerung beträgt 0,4 %, jener an der Bevölkerung Burgenlands 1,8 %, jener an der Bevölkerung Niederösterreichs 0,3 %, jener an der Bevölkerung Oberösterreichs 0,2 %, jener an der Bevölkerung der Steiermark 0,1 % und jener an der Bevölkerung Wiens 0,8 % (Daten von der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung).

Die Eigenschätzungen der Volksgruppe bewegen sich in der Höhe des Ergebnisses der Volkszählung.

f. Slowenen

Nach den Daten der von der Statistik Austria erstellten Auswertung der Volkszählung 2001 bekennen sich österreichweit

17.953 Personen zur Volksgruppensprache Slowenisch, davon 12.554 in Kärnten, 2.192 in der Steiermark und 1.412 in Wien. Die restliche Zahl von österreichischen Staatsbürgern mit slowenischer Umgangssprache verteilt sich zu jeweils geringen Teilen auf die übrigen Bundesländer.

Der prozentuelle Anteil der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe an der österreichischen Gesamtbevölkerung beträgt 0,2 %, jener an der Bevölkerung Kärntens 2,4 %, jener an der Bevölkerung der Steiermark 0,2 % und jener an der Bevölkerung Wiens 0,1 % (Daten von der von der Statistik Austria erstellten Auswertung).

Die Eigenschätzungen volksgruppennaher Organisationen gehen bis zu einer Bevölkerungszahl von 50.000."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus dem festgestellten Sachverhalt, § 5 Abs 1 ORF-G verpflichte den ORF, im Rahmen der gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen zu erstellen, für die ein Volksgruppenbeirat bestehe. Nach der klaren Diktion dieser Bestimmung seien die besonderen Programmanteile in der jeweiligen Volksgruppensprache zu erstellen. Mit einer - überwiegend - deutschsprachigen Sendung entspreche der ORF seinem Gesetzesauftrag daher auch dann nicht, wenn diese sich volksgruppenrelevanter Themen annehme und - im Falle von Fernsehsendungen - in seltenen Fällen auch Beiträge in den Volksgruppensprachen (mit deutschen Untertiteln) sende. Deutschsprachig konzipierte Sendungen hätten daher bei der Überprüfung des Programmangebots nach dieser Gesetzesstelle gänzlich außer Betracht zu bleiben. Die Verpflichtung zur terrestrischen Versorgung mit Programmen gemäß § 3 Abs 3 Satz 1 ORF-G erstrecke sich auch auf die Programme in Volksgruppensprachen. Übertragungen auf den Verbreitungswegen von Kabel und Satellit könnten daher nicht als in Erfüllung dieses besonderen Programmauftrags vorgenommen angesehen werden. Die dem ORF durch § 3 Abs 4 Satz 2 ORF-G ermöglichte (digitale) Satellitenausstrahlung sei vom Versorgungsauftrag nicht erfasst. Im Unterschied zum terrestrischen Empfang über die Antenne seien auch nicht alle Rundfunkteilnehmer in der Lage, die Satelliten- oder Kabelübertragung zu nutzen. Online-Dienste und Teletext im Sinne des § 3 Abs 5 ORF-G seien keine "Programme" im Sinne des § 5 Abs 1 ORF-G; sie könnten daher, auch wenn sie für Konsumentinnen und Konsumenten ein nützliches zusätzliches Serviceangebot darstellten, nicht auf das Ausmaß angemessener Programmanteile im Sinne jener Bestimmung angerechnet werden.

In Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Grundrechts der Rundfunk- und Medienfreiheit komme dem ORF bei der inhaltlichen Gestaltung und der Platzierung von Sendungen in Volksgruppensprachen grundsätzlich ein größtmöglicher (Ermessens‑)Spielraum zu. Begrenzt werde dieser durch das Bekenntnis des Verfassungsgesetzgebers zum umfassenden Schutz der Volksgruppen, das gerade in der einfachgesetzlichen Regelung des § 5 ORF-G einen Niederschlag gefunden habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der besondere Programmauftrag des § 5 Abs 1 ORF-G, angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen zu senden, aus näher dargestellten Gründen nur im geografischen Umfang der Versorgung der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen zu verstehen sei. Ein unbedingter Anspruch auf bundesweite Verbreitung von Sendungen in Volksgruppensprachen in Hörfunk und Fernsehen bestehe daher nicht. Bei der Angemessenheitsprüfung sei deshalb in erster Linie auf die Verbreitung in regionalen Fernseh- und Radioprogrammen sowie auf die ausreichende Versorgung dieser autochthonen Siedlungsgebiete abzustellen. Da der Minderheitenschutz auch und gerade einer schwindenden - und vom Verschwinden bedrohten - Volksgruppe gelte, bestehe der besondere Programmauftrag des ORF jedenfalls so lange fort, als es noch Volksgruppenangehörige in nennenswerter Zahl im jeweiligen autochthonen Siedlungsgebiet gebe. Da diese Voraussetzung hier bei allen Volksgruppen vorliege, könne unbeantwortet bleiben, ab welcher Bevölkerungszahl der Programmauftrag des ORF erlöschen würde. Im Einzelnen seien - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch relevant ist - folgende Sprachen für nachstehende autochthone Siedlungsgebiete zu prüfen: Tschechisch und Slowakisch in Wien, Slowenisch in Kärnten und der Steiermark, Ungarisch im Burgenland und in Wien.

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 ORF-Gesetz verpflichte den ORF weder, Sendungen in Volksgruppensprachen in bestimmte oder gar in alle Programme des § 3 Abs 1 ORF-G aufzunehmen, noch dazu, diesen Sendungen besondere Sendeplätze einzuräumen. Die Bestimmung unterscheide auch nicht zwischen Fernseh- und Hörfunksendungen, sondern verweise allgemein auf die Programme des § 3 ORF-G. Der Programmauftrag beschränke sich daher entgegen der Ansicht des ORF keineswegs auf Hörfunksendungen, mögen auch die Materialien den Schwerpunkt des besonderen Programmauftrags im Hörfunk gesehen haben. Umgekehrt könne auch nicht gesagt werden, dass im Fernsehen zwingend Programm in den Volksgruppensprachen zu veranstalten wäre. Ob und in welchem Ausmaß (fehlendes) Fernsehprogramm durch Hörfunkprogramm substituiert werden dürfe, müsse der für jede einzelne Volksgruppe gesondert anzustellenden Gesamtabwägung vorbehalten bleiben. Die Zulässigkeit der Wahl des Mediums könne aber durchaus von dessen Effizienz (dessen Verbreitungsgrad) abhängen. Dem dargelegten Gesetzeszweck werde nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die primäre Zielgruppe, die jeweilige Volksgruppe, mit diesem Medium möglichst vollständig erreicht werden könne. Es sei einzuräumen, dass bei bestimmten Altersgruppen das Medium Radio fast gänzlich durch das Medium Fernsehen verdrängt worden sei. Das Gesetz verpflichtet den ORF auch nicht, die Programme, die er nach den §§ 3 ff ORF-G zu verbreiten habe, auf einer bestimmten Frequenz auszustrahlen. Der ORF unterliege jedoch bei der Wahl der Radiofrequenz (des Mediums) nach dem dargelegten Regelungszweck insofern einer Beschränkung, als er durch diese Wahl die in § 3 Abs 1 Satz 2 ORF-Gesetz angeordnete Vollversorgung nicht unterlaufen dürfe. Im Lichte dieser Vorgabe sei auch zu beurteilen, ob dem besonderen Programmauftrag des § 5 Abs 1 ORF-G entsprochen werde. Demnach habe der ORF auch bei der Erfüllung dieses Auftrags "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" dafür zu sorgen, dass "in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes berechtigten Bewohner" (zumindest des jeweiligen Siedlungsgebiets) "gleichmäßig" (wenn auch nicht "ständig") mit Programm in der Volksgruppensprache versorgt würden. Da die Mittelwellentechnik - wie festgestellt - keinen dem zeitgemäßen Stand der Technik entsprechenden gleichmäßigen Empfang im Ausstrahlungsgebiet gewährleiste, könne diese nur zur Unterstützung weiterer auf andere Weise ausgestrahlter Programme eingesetzt werden. Volksgruppen-Sendungen allein auf dieser Frequenz würden dem Normzweck, Minderheitensprachen im jeweiligen Siedlungsgebiet zu erhalten und zu fördern, nicht genügen, da die Zielgruppe (die Bevölkerung im jeweiligen Siedlungsgebiet bzw Bundesland) nicht dem letzten Stand der Technik entsprechend versorgt werde. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass die Angemessenheitsprüfung gemäß § 5 Abs 1 ORF-G unter Beachtung der dargelegten Grundsätze in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe. In diese sei das gesamte Hörfunk- und Fernsehprogrammangebot des ORF in der jeweiligen Volksgruppensprache einschließlich jener Programme, die mit dem ORF gemäß § 5 Abs 2 ORF-G kooperierende Sender ausstrahlen, einzubeziehen.

Im Einzelnen führte die belangte Behörde überdies aus, Hörfunksendungen in tschechischer und in slowakischer Sprache biete der ORF nur im Mittelwellenprogramm "Radio 1476" an. In diesem seien wöchentlich in der Dauer von insgesamt 75 Minuten das "Tschechische Magazin" und für insgesamt 50 Minuten pro Woche das "Slowakische Magazin" gebracht worden. Fernsehsendungen in tschechischer und in slowakischer Sprache habe der ORF im Beobachtungszeitraum nicht ausgestrahlt. Da die in "Radio 1476" ausgestrahlten Mittelwellensendungen - wie dargelegt - wegen der auftretenden technischen Unzulänglichkeiten allein kein angemessenes Programmangebot dargestellt hätten und die deutschsprachige Sendung "Heimat, fremde Heimat" in ORF 2 sowie auf "Radio Wien" nicht anzurechnen sei, habe der ORF seiner Programmpflicht gegenüber der tschechischen und der slowakischen Volksgruppe insgesamt nicht entsprochen.

In der Volksgruppensprache Slowenisch habe der ORF in der Steiermark auf dem Mittelwellensender "Radio 1476" insgesamt 240 Minuten pro Woche an Wiederholungen von slowenischen Hörfunksendungen von "Radio Kärnten" gesendet. "Radio Kärnten" selbst, das mehrere Sendungen in Slowenisch ausstrahle, sei in der Steiermark terrestrisch nicht flächendeckend empfangbar. Das slowenischsprachige Privatradio "Radio D", mit dem der ORF gemäß § 5 Abs 2 ORF-G kooperiere, sei in der Steiermark zwar über Kabel, nicht jedoch flächendeckend auf terrestrischem Weg empfangbar. Für die Slowenen in der Steiermark fehle jegliches Programmangebot im regionalen Fernsehen. Der Lokalfernsehsender Kärnten sei für sie auf terrestrischem Weg nicht flächendeckend empfangbar. "Fernsehen Kärnten" habe außer der - wie dargelegt - nicht anzurechnenden deutschsprachigen Sendung "Heimat, fremde Heimat", dreisprachigen (deutsch, slowenisch, italienisch) Nachrichten und einer dreisprachigen Sendung des Kärntner Landesstudios jeden Sonntag eine Fernsehsendung in slowenischer Sprache in der Dauer von 30 Minuten, die im TV-Slovenja und in ORF 2 wiederholt worden sei. Da das Mittelwellenprogramm in der Steiermark tagsüber gar nicht, nachts nur in minderer Qualität, "Radio D" terrestrisch überhaupt nicht und "Radio Kärnten" nicht flächendeckend empfangen werden könnten, seien die in der Steiermark autochthon ansässigen Slowenen nicht in angemessenem Ausmaß mit Hörfunkprogrammen in ihrer Sprache versorgt. Dazu komme, dass es für diese Slowenen kein Programm im regionalen und - bis auf die Wiederholung einer 30-minütigen Fernsehsendung des Lokalfernsehens Kärnten im sonntäglichen Nachtprogramm - im bundesweiten Fernsehen des ORF gebe. Die deutschsprachige Sendung "Heimat, fremde Heimat" genüge - wie dargelegt - dem besonderen Programmauftrag nicht. Im Land Steiermark als autochthonem Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe lebten nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung mehr als 2.000 Slowenen. Der ORF sei angesichts dieser Zahl keineswegs von seiner Verpflichtung zur Verbreitung von Programmen in slowenischer Sprache in der Steiermark befreit. Er sei seiner bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Bei der Feststellung der Gesetzesverletzung im Spruch des Bescheides sei entgegen dem Beschwerdeantrag nicht zwischen den in Kärnten und den in der Steiermark ansässigen Slowenen zu entscheiden, weil auch die Volksgruppenverordnung diesbezüglich keine Unterscheidung treffe.

In ungarischer Sprache würden auf "Radio Burgenland" täglich fünf Minuten Meldungsübersichten sowie wöchentlich am Sonntag ab

19.30 Uhr und am Montag ab 20.30 Uhr ein Magazin in der Dauer von insgesamt 45 Minuten pro Woche gesendet. Auf "Radio 1476" werde jede Woche ein - grundsätzlich bundesweit zu empfangendes - "Ungarisches Magazin" in der Dauer von 30 Minuten und eine Wiederholung zweier Volksgruppensendungen von "Radio Burgenland" in der Dauer von insgesamt 45 Minuten geboten. Neben der - wie dargelegt - nicht anzurechnenden deutschsprachigen Sendung "Heimat, fremde Heimat" strahle der ORF für die Volksgruppe der Ungarn vier Mal jährlich eine mehrsprachige Sendung in der Dauer von 45 Minuten sowie sechs Mal jährlich eine Sendung auf Ungarisch in der Dauer von 25 Minuten auf "Fernsehen Burgenland" aus. Dieses Gesamtangebot könne nur für das autochthone Siedlungsgebiet Burgenland, in dem rund 5.000 Angehörige der ungarischen Volksgruppe lebten, als angemessen betrachtet werden. Für die große Gruppe der rund 11.000 Ungarn, die im autochthonen Siedlungsgebiet Wien lebten, biete der ORF hingegen Volksgruppen-Hörfunk nur in Form von zwei wöchentlichen Sendungen, die auf der in der Empfangsqualität technisch nicht auf dem letzten Stand befindlichen Mittelwelle gesendet würden. Fernsehprogramm werde für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe gar nicht geboten. Von einer angemessenen Versorgung dieser Volksgruppe könne daher insgesamt nicht gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und beantragte, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die relevanten Bestimmungen des ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 159/2005 (bzw BGBl I Nr 52/2007) lauten:

"Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und

2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.

Der österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebiets gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.

(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. ...

(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. ...

(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (seit 1.8.2007: (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2)) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 im Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags (§ 4) dienen. ...

(6) ...

(7) Der österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten.

...

Besondere Aufträge

§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats festzulegen.

(2) Der österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs. 1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

..."

2. In den Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR 21. GP) zu § 5 Abs 1 und 2 ORF-G heißt es wie folgt:

"Die neuen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sehen vor, dass der ORF in Hinkunft im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Programmangebote sowohl spezifische Sendungen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu gestalten und zu verbreiten hat, als auch grundsätzlich in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen dieser Volksgruppe verstärkt Bedacht zu nehmen hat. Diesem Auftrag kann der ORF auch teilweise dadurch nachkommen, dass er eine vertragliche Vereinbarung mit einem auf die Versorgung von Volksgruppen ausgerichteten privaten Veranstalter eingeht, in dem geregelt wird, dass der ORF Sendungen über die diesem privaten Veranstalter zugewiesenen Übertragungskapazitäten ausstrahlen kann. Der Anteil der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist dem ORF auf den Anteil in seinen eigenen gemäß § 3 ausgestrahlten Programmen anzurechnen, wobei aber weiterhin dafür zu sorgen ist, dass die Programme nach § 3 angemessene Anteile enthalten. Ferner kann der ORF mit anderen Rundfunkveranstaltern, die spezielle volksgruppenbezogene Sendungen gestalten, zusammenarbeiten."

Zu § 3 Abs 7 ORF-G halten die Materialien fest, dass diese Bestimmung "die Möglichkeit der weiteren Veranstaltung des schon bisher ausgestrahlten Mittelwellen-Programms" vorsehe. Werde dieses weiter betrieben, so könnten die diesbezüglichen Aktivitäten (da innerhalb des Versorgungsauftrages) aus Programmentgelt finanziert werden.

3. Die vorliegende Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Volksgruppen in den dort festgestellten autochthonen Siedlungsgebieten mit einem dem § 5 Abs 1 ORF-G entsprechenden Programmangebot versorgt werden müssen. Auch die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde, es habe insofern eine Gesamtabwägung hinsichtlich des gebotenen Programms in Hörfunk und Fernsehen zu erfolgen, steht außer Frage.

Die Beschwerde wendet sich aber dagegen, dass die belangte Behörde das vom ORF ausgestrahlte Mittelwellen-Programm "Radio 1476" bei der Erfüllung des Auftrages gemäß § 5 Abs 1 ORF-G nur untergeordnet berücksichtigt habe, weil es nicht flächendeckend in der entsprechenden Qualität empfangen werden könne. Dies sei nach Auffassung der Beschwerde mit der gesetzlichen Konzeption nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber habe bei Erlassung von § 3 Abs 7 ORF-G gerade die Weiterführung von "Radio 1476" im Auge gehabt. Demnach müsse die Ausstrahlung von "Radio 1476" geeignet sein, dem besonderen Auftrag von § 5 Abs 1 ORF-G nachzukommen. Die Qualität der Mittelwelle sei für die Verbreitung dieser Sendung jedenfalls ausreichend.

Dem ist zu erwidern, dass nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde die tatsächliche Empfangbarkeit des Mittelwellen-Senders "Radio 1476" "durchwegs sehr stark von der technischen Qualität des jeweiligen Empfangsgerätes und vom Vorhandensein lokaler Störer wie etwa Leuchtstoffröhren und elektrischen Maschinen, aber auch von der jeweiligen Tageszeit" abhängig sei. Dabei gelte, "dass die Empfangbarkeit in ländlichen Gebieten wegen einer geringeren Zahl an Störquellen generell besser" sei "als in Siedlungsgebieten und die Empfangbarkeit des Senders im näheren Umkreis des Senders Wien-Bisamberg auf Grund der höheren Nutzfeldstärke am besten" sei. Die mit der Mittelwellentechnik erzielbare Tonqualität sei aber insgesamt aus heutiger Sicht als "historisch" zu bezeichnen und entspreche nicht dem durch Ultrakurzwelle gesetzten Standard.

Es mag zwar zutreffen, dass der historische Gesetzgeber (im Jahr 2001) die Möglichkeit schaffen wollte, schon bisher ausgestrahlte Mittelwellen-Programme weiter zu veranstalten und diesbezügliche Aktivitäten aus Programmentgelten zu finanzieren (vgl die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Daraus lässt sich allerdings der Umkehrschluss der beschwerdeführenden Partei, die mittlerweile eingestellte Ausstrahlung dieses Programms (allein) habe nach dem Willen des Gesetzgebers ausgereicht, um dem besonderen Auftrag vom § 5 Abs 1 ORF-G nachzukommen, nicht ziehen. Schon gar nicht lässt sich daraus aber ableiten, dass dem technischen Fortschritt im Bereich der "Minderheiten-Programme" nicht Rechnung getragen werden müsste. § 3 ORF-G (auf den § 5 Abs 1 ORF-G verweist) nimmt an mehreren Stellen darauf Bezug, dass der Versorgungsauftrag des ORF nur dann erfüllt wird, wenn die gleichmäßige Versorgung "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" erfolgt. Den genannten Bestimmungen ist daher immanent, dass auch im Rahmen der für die Volksgruppen gedachten Sendungen einer technischen Fortentwicklung entsprechend Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf der Grundlage ihrer Feststellungen zur Qualität des Mittelwellen-Senders "Radio 1476" diesen allein nicht mehr als ausreichend ansah, um dem besonderen Auftrag des § 5 Abs 1 ORF-G zu entsprechen.

4. Als unzutreffend erachtet die Beschwerde überdies die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Verbreitung von Sendungen in überwiegend deutscher Sprache dem Auftrag vom § 5 Abs 1 ORF-G auch dann nicht entspreche, wenn sich diese volksgruppenrelevanter Themen annehmen. Sie verweist auf die Gesetzesmaterialien, in denen ausgeführt wird, dass der ORF in seinem Gesamtprogramm verstärkt auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht zu nehmen habe. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Bedachtnahme nicht durch eine Kombination von Sendungen in Volksgruppensprachen und überwiegend deutschsprachigen Sendungen erfolgen könne.

Mit dieser Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei, dass zwar in den Gesetzesmaterialien nicht nur von spezifischen Sendungen in den Volksgruppensprachen die Rede ist, sondern auch davon, dass grundsätzlich im Gesamtprogramm des ORF auf die Interessen der Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen ist. Im § 5 Abs 1 ORF-G wird aber, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, schon vom Wortlaut her eindeutig darauf abgestellt, dass die Programme des ORF angemessene Anteile "in den Volksgruppensprachen" zu enthalten haben. Diesem Erfordernis kann unter Berufung auf deutschsprachige Sendungen, in denen volksgruppenrelevante Themen behandelt werden, nicht entsprochen werden.

5. Soweit die Beschwerde in ihrer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der belangten Behörde zu den einzelnen Volksgruppen(sprachen) neuerlich auf ihr Programmangebot durch den Mittelwellen-Sender "Radio 1476" verweist, ist auf das bisher Gesagte hinzuweisen. Daraus folgt, dass im Zusammenhang mit den Programmen in den Volksgruppensprachen Tschechisch und Slowakisch die belangte Behörde schon deshalb zu Recht von einer Verletzung des § 5 Abs 1 ORF-G ausgegangen ist, weil mit Ausnahme der Sendungen auf diesem Mittelwellen-Sender und der deutschsprachigen Sendung "Heimat, fremde Heimat" in ORF 2 sowie auf "Radio Wien" keine weiteren (terrestrischen empfangbaren) Programmangebote in dieser Volksgruppensprache offeriert wurden.

6. Hinsichtlich der Volksgruppen der Slowenen in der Steiermark und der Ungarn in Wien verweist die Beschwerde schließlich noch darauf, dass Programme aus dem benachbarten Regionen (für die Slowenen aus Kärnten; für die Ungarn aus dem Burgenland) empfangen werden könnten, worauf die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerde nur unzureichend eingegangen sei.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit der Versorgung der slowenischen Volksgruppe in den südlichen Regionen der Steiermark mit Programmen von "Radio Kärnten" nicht genügend auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides nämlich aus, dass die zur Verbreitung des ORF Programms "Radio Kärnten" genützten Sender nicht in der Lage seien, eine Versorgung in der Steiermark zu gewährleisten (und zwar insbesondere in den von der Volksgruppe besiedelten südlichen Gebieten, namentlich in den Bezirken Radkersburg und Leibnitz bzw nur sporadisch und punktuell in der Gegend von Deutschlandsberg). Soweit die Beschwerde auf die Versorgung der Steiermark durch "Radio D" verweist, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs 2 ORF-G bestehe, ist wiederum auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach dieses Programm terrestrisch in der Steiermark nicht flächendeckend (insbesondere nicht in den Bezirken Radkersburg und Leibnitz) empfangbar sei. Der Sender könne zwar über Kabel und Satellit empfangen werden, im Unterschied zum terrestrischen Empfang über Antenne bestehe jedoch nicht für alle Bewohner Österreichs die Möglichkeit, Rundfunk über Satellit zu empfangen. Diesen Feststellungen hält die Beschwerde nicht Stichhaltiges entgegen, weshalb schon deshalb (vgl im Übrigen die folgenden Ausführungen) keine Fehlbeurteilung der belangten Behörde zu erkennen ist.

Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe in Bezug auf die Volksgruppensprache der Ungarn die notorische Tatsache übersehen, dass "Radio Burgenland" auch in Wien empfangen werden könne und damit das umfangreiche Programmangebot von "Radio Burgenland" in der ungarischen Sprache auch für die Versorgung der Volksgruppe in Wien zu berücksichtigen sei.

Richtig ist, dass sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht näher beschäftigt hat. Selbst wenn "Radio Burgenland" auch in Wien (terrestrisch) empfangen werden kann, ist für die beschwerdeführende Partei daraus allein aber nichts zu gewinnen:

Das für ein Bundesland gestaltete (Hörfunk‑)Programm (§ 3 Abs 2 ORF-G; hier "Radio Burgenland") kann bei der Beurteilung der angemessenen Programmversorgung der in einem anderen Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete (hier: der Ungarn in Wien) im Allgemeinen nämlich nicht herangezogen werden. Der Verweis des § 5 Abs 1 ORF-G auf die "gemäß § 3 verbreiteten Programme" ist nämlich so zu lesen, dass durch die in der Volksgruppensprache gestalteten Sendungen eines Regionalprogramms (für ein Bundesland) grundsätzlich nur die Versorgung für die in diesem Bundesland gelegenen autochthonen Siedlungsgebiete der Volksgruppe erreicht wird. Es liefe dem mit § 5 Abs 1 ORF-G erkennbar angestrebten Zweck, einen Beitrag zum Minderheitenschutz zu leisten, und den - zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde, wonach bei der Angemessenheitsprüfung auf die ausreichende Versorgung (der Volksgruppenangehörigen) in den jeweiligen autochthonen Siedlungsgebieten abzustellen ist, zuwider, wenn von den Landesstudios für ein bestimmtes Bundesland (sei es auch in einer Volksgruppensprache) gestaltete Programme generell für ausreichend angesehen würden, um auch in anderen Bundesländern gelegene autochthone Siedlungsgebiete angemessen zu versorgen. Von der Beachtlichkeit eines solchen Programms ist nur ausnahmsweise auszugehen, und zwar dann, wenn das betreffende Programm für sich eine über die regionalen Interessen hinausgehende inhaltliche Bedeutung für die gesamte Volksgruppe in Anspruch nehmen kann. Dass diese letztgenannten Voraussetzungen durch das Programmangebot von "Radio Burgenland" erfüllt werden, hat die beschwerdeführende Partei weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde dargetan.

7. Wenn die Beschwerde abschließend vermeint, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend konkretisiert, weil darin nicht zum Ausdruck gebracht werde, dass in Bezug auf die Volksgruppe der Slowenen und der Ungarn nur Gesetzesverletzungen betreffend die Bundesländer Steiermark (hinsichtlich der Slowenen) und Wien (hinsichtlich der Ungarn) festgestellt worden seien, ist ihr zu erwidern, dass § 5 Abs 1 ORF-G eine derartige (geografische) Einschränkung der festzustellenden Gesetzesverletzung nicht vorsieht, sondern die Volksgruppensprache (bzw die Volksgruppe) in ihrer Gesamtheit zum Prüfgegenstand und damit auch zum Gegenstand des Abspruchs über eine Gesetzesverletzung macht.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. November 2011

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