VwGH 2011/02/0324

VwGH2011/02/032427.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des C A in I, vertreten durch Dr. Matthias Lüth, Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. September 2011, Zl. uvs- 2010/13/1713-2, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967,

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. (Übertretungen des § 102 Abs. 3 KFG 1967 und des § 18 Abs. 1 StVO 1960)) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol und dem Bund je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 25. Februar 2010 in P auf der A 12 1. um 12.41 Uhr bei Km 93,950 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h überschritten; 2. um 12.43 Uhr bei Km 96,000, Zufahrt zum Parkplatz Rosenberger, während der Fahrt telefoniert, ohne dabei eine Freisprecheinrichtung zu benützen; 3. um

12.41 Uhr, bei Km 93.600, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 159 km/h nur einen Abstand von 16,5 m (zeitlicher Abstand von 0,37 Sekunden) eingehalten. Er habe dadurch zu 1. § 20 Abs. 2 StVO 1960, zu 2. § 102 Abs. 3 KFG und zu

3. § 18 Abs. 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn zu 1. eine von der belangten Behörde auf EUR 900,-- reduzierte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage), zu 2. eine Geldstrafe von EUR 50,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu 3. eine Geldstrafe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens sowie den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und führte aus, dass bei der erstinstanzlichen Behörde zunächst zwei Verwaltungsstrafverfahren in derselben Sache geführt worden seien. Beide Akten seien der Berufungsbehörde vorgelegt worden. Im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu S-17.394/10 sei kein Straferkenntnis ergangen, im Verfahren S-22.797/10 sei das angefochtene Straferkenntnis vom 19. Mai 2010 ergangen. Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer unter seiner Adresse am 26. Mai 2010 hinterlegt worden. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten in der Berufung ausgeführt, dass das Straferkenntnis von diesen am 9. Juni 2010 behoben worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis sei somit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers im Original zugekommen. Ebenfalls am 9. Juni 2010 sei seitens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Straferkenntnis Berufung erhoben worden, die somit rechtzeitig sei. In der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion I vom 26. Februar 2010 sei dargestellt, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 um 12.41 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von P bei Straßenkilometer 93,950 als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's der Marke Jaguar XKR Coupe die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten habe. Die gemessene Geschwindigkeit habe 203 km/h betragen. Außerdem habe er bei Kilometer 93,600 zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen (zweiten Fahrstreifen) fahrenden Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 159 km/h (gemessene Geschwindigkeit 168 km/h, Messtoleranz bereits abgezogen), nur einen Abstand von 16,5 m (zeitlicher Abstand von 0,37 Sekunden) eingehalten. Schließlich habe der Beschwerdeführer bei Kilometer 96,000 auf der Inntalautobahn A 12 bei der Zufahrt zum Parkplatz Rosenberger während der Fahrt telefoniert, ohne dabei eine Freisprecheinrichtung benutzt zu haben. Diese Übertretungen seien damals vom Meldungsleger Inspektor P, der damals mit dem Zivilstreifenfahrzeug unterwegs gewesen sei, festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem auf der Überholspur fahrenden Zivilstreifenfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit genähert und habe Lichtzeichen gegeben, sodass das Zivilstreifenfahrzeug zur Seite gefahren, überholt worden sei und sodann hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers hergefahren sei. Diese Fahrt sei auf Video aufgezeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei am Parkplatz Rosenberger angehalten worden. Es sei ihm das Video vorgespielt worden. Ihm sei der Führerschein abgenommen worden. Der uneinsichtige und zahlungsunwillige Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhaltung angegeben, dass er mit der Bezirkshauptmannschaft L telefoniert habe, dass er etwas später komme und den Termin um 13.00 Uhr nicht halten könne. Die Messung akzeptiere er nicht und er werde weiter fahren. Man könne ihm die Fahrt nicht verbieten, die Führerscheinabnahme akzeptiere er nicht. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Abstandsmessung seien vom kontrollierenden Beamten mit der geeichten Videoanlage des Zivilstreifenfahrzeuges festgestellt worden. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finde sich auch die Videoauswertung der geeichten Videoanlage des Zivilstreifenfahrzeuges in Form von drei Lichtbildern. Auf diesen Lichtbildern sei der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW um

12.41.46 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 203 km/h abgebildet. Auf dem im Akt befindlichen Lichtbild Nr. 3 ist eindeutig ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsübertretung nach dem Überholvorgang mit zu geringem Sicherheitsabstand begangen worden sei. Laut Videoauswertung habe der Abstand 16,5 m (zeitlicher Abstand 0,37 Sekunden) bei der berechneten Geschwindigkeit von 159 km/h betragen. Für die Berufungsbehörde bestehe insbesondere auf Grund der Videoaufzeichnung kein Zweifel an der Richtigkeit der Messungen. Es ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Messungen nicht einwandfrei erfolgt wären. Auch gebe es keinen Grund, die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion I in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern sei einerseits die Abstandsverletzung des Beschwerdeführers zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eindeutig ersichtlich, ebenso die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Dass der Beschwerdeführer während der Fahrt telefoniert habe, habe er anlässlich seiner Anhaltung selber eingeräumt, indem er ausgeführt habe, dass er mit der BH L.

telefoniert habe, dass er später komme.

In der Folge stellte die belangte Behörde rechtliche

Überlegungen an und begründete die Höhe der verhängten Strafen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und

auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zieht der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde als Verfahrensmangel in erster Linie den Umstand, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde nicht aufgegriffen habe. Konkret sei dies das Führen von zwei Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz, was gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoße. Dem Beschwerdeführer sei nur ein Verfahren bekannt gewesen, in dem er keine Möglichkeit zur Rechtfertigung gehabt habe. Erstmalig im zweitinstanzlichen Verfahren habe er sich rechtfertigen und äußern können. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt und in grober Art und Weise im Parteiengehör verletzt worden.

Tatsächlich hat die erstinstanzliche Behörde nach der Aktenlage auf Grund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion I zu S-22.1797/10 sowie zu S-17.394/10 gegen den Beschwerdeführer zunächst zwei Verwaltungsstrafverfahren geführt.

Im erstgenannten Verfahren S-22.1797/10 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 12. April 2010. Auf dem entsprechenden Rückschein findet sich kein Hinweis für eine Zustellung dieses Schriftstückes an den Beschwerdeführer. Mit Straferkenntnis vom 19. Mai 2010 mit der Zl. S-22.1797/10 wurde der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Übertretungen bestraft.

Zur Zl. S-17.394/10 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 11. März 2010, die nach dem entsprechenden Rückschein dem Beschwerdeführer am 17. März 2010 auch zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 15. April 2010 ersuchten die Beschwerdeführervertreter, die Rechtfertigungsfrist um eine Woche zu verlängern und rechtfertigten sich dann zur genannten Geschäftszahl mit Schriftsatz vom 21. April 2010. Mit Schreiben vom 1. Mai 2010 übermittelte die Autobahnpolizeiinspektion I der erstinstanzlichen Behörde zur Zl. S-17.394/10 drei Kopien von Fotos über die durchgeführten Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen; die erstinstanzliche Behörde gab dem Beschwerdeführer mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 7. Mai 2010 die Möglichkeit sich bis 1. Juni 2010 zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Unter Bezug auf beide Zlen. S-17.394/10 und S-22.1797/10 brachte der Beschwerdeführer einen als "1. Rüge von Verfahrensmängeln 2. Antrag auf Zustellung eines Straferkenntnisses 3. Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 9. Juni 2010 ein.

Nach einem Protokollvermerk im Akt der belangten Behörde wurde dieser die Berufung am 11. Juni 2010 vorgelegt. Im Berufungsakt befindet sich auch ein als "Rechtfertigung" bezeichneter, nur auf die Zl. S-17.394/10 Bezug nehmender, Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010, in dem er unter anderem die Durchführung eines Ortsaugenscheines samt Fahrprobe unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt.

Allein das Führen von zwei Parallelverfahren mit unterschiedlichen Aktenzahlen führt, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht zwangsläufig zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dieser Umstand hat allerdings im Beschwerdefall dazu geführt, dass von der erstinstanzlichen Behörde auf die nach dem zur Zl. S-17.394/10 ergangenen Straferkenntnis vom 19. Mai 2010 gesetzten Verfahrensschritte nicht mehr eingegangen werden konnte. Die erstinstanzliche Behörde konnte den oben angeführten Beweisantrag im Schriftsatz vom 18. Juni 2010 auf Beiziehung eines Sachverständigen naturgemäß nicht mehr berücksichtigen. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Antrag, der zeitlich bereits während des Berufungsverfahrens gestellt wurde und sich auch im Akt der belangten Behörde findet, nicht auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0106, mwN).

Selbst wenn man vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers der belangten Behörde ausgeht, sei es dass sie einen solchen der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrgenommen hat oder ihr selbst ein solcher anzulasten ist, wäre dieser aus folgenden Gründen nicht wesentlich:

Den Sachverständigenbeweis beantragte der Beschwerdeführer - wie aus der Beschwerde präzisierend hervorgeht - zum Beweis dafür, "dass es praktisch unmöglich sein dürfte", mit seinem Fahrzeug zwischen den als Tatorte angeführten Staßenkilometern 93,600 und 93,950 von 168 km/h um 35 km/h auf 203 km/h zu beschleunigen.

Nun wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aber nicht anhand der den jeweiligen Tatort umschreibenden Kilometerangaben, sondern mit einer geeichten Videoanlage gemessen. Die Tatortangabe ist in diesem Zusammenhang lediglich die spruchgemäße Umschreibung des Straßenstückes, auf dem die Übertretung stattfand. Dabei entspricht es den Rechtsschutzerfordernissen, wenn dieses Straßenstück auch ohne genaue Kilometerangabe örtlich eindeutig zugeordnet werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Juni 1989, Zl. 87/03/0273, und vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0103). Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern. Die Umschreibung des Tatortes ist daher, selbst wenn sie in Kilometerangaben erfolgt, auch ob ihres nur ungefähren Charakters nicht geeignet einer Geschwindigkeitsmessung zu Grunde gelegt zu werden, die die Gültigkeit einer Messung mit einer geeichten Videoanlage in Zweifel ziehen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch bei Berücksichtigung des Beweisantrages des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheid kommen können.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach den im Akt einliegenden Fotos das Fahrzeug des Beschwerdeführers um 12.41.31 Uhr mit 168 km/h und um 12.41.46 Uhr sowie um 12.41:48 Uhr mit 203 km/h gemessen worden ist. Dass eine solche Beschleunigung über einen Zeitraum von zumindest 15 Sekunden mit seinem Fahrzeug technisch nicht möglich sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die dazu festgestellten Örtlichkeiten (erste Messung bei Kilometer 93.600, zweite Messung bei Kilometer 93.950) sind von den Beamten im Vorbeifahren festgehalten worden und Näherungswerte, die die mit der geeichten Videoanlage gemessenen Geschwindigkeiten nicht in Zweifel ziehen könne.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt in diesem Punkt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. April 2012

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