Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 14. Juli 2010 gegen 13.20 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,12 mg/l). Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 432 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gegen
13.20 Uhr zum Tatort gelenkt habe. Die Lenkzeit könne aufgrund des Ermittlungsergebnisses unbedenklich mit "gegen 13.20 Uhr" - wie im Straferkenntnis - umschrieben werden.
Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei schon am Vormittag von L. nach Norden Richtung Deutschland gefahren und habe das Fahrzeug etwa zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr im gegenständlichen Bereich abgestellt. Dem werde aber kein Glauben geschenkt. Zum einen habe das ortskundige Straßenaufsichtsorgan GI. W. in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass es sich beim Abstellort um einen Kurvenbereich auf der Straße gehandelt habe und daher bei längerdauernder Abstellung des Fahrzeuges an dieser Stelle unzählige Anrufe bei der Polizei über dieses verkehrsbehindernde Verhalten eingegangen wären. Dieser Zeuge habe auch zu Beginn der Amtshandlung ein Foto über die Abstellung des Fahrzeugs gemacht. Dieses Foto zeige, dass lediglich der unmittelbare Abstellbereich der Fahrbahn dort zu diesem Zeitpunkt durch Bäume beschattet gewesen sei, der übrige Straßenbereich sei in der Sonne gelegen. Berücksichtige man aber den wandernden Sonnenstand, so könne das Fahrzeug bei einer Abstellung Stunden zuvor nicht im Schatten gestanden haben - genau dies sei aber gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Grund für die Abstellung des Fahrzeugs an der besagten Stelle gewesen.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber angegeben, vor dem Lenken (also noch in L.), zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr einen Gespritzten und einen Piccolosekt getrunken zu haben. Er habe dann das Fahrzeug gegen 11.00 Uhr im gegenständlichen Bereich abgestellt. Wenn man bedenkt, dass die Fahrstrecke von L. nach A. etwa 150 km oder knapp 2 Stunden betrage, so seien diese Angaben des Beschwerdeführers weder mit seiner Aussage in der Berufungsverhandlung kompatibel, noch überhaupt nachvollziehbar. Vielmehr sei bei einer Abfahrtszeit nach 11.00 Uhr von einem Eintreffen des Beschwerdeführers am Abstellort nicht vor 13.00 Uhr auszugehen. Berücksichtige man den beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers (aufgrund von Alkoholeinfluss, aber auch aufgrund der von ihm geschilderten gesundheitlichen Probleme), so könne auch aus diesen Überlegungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Eintreffen von GI. W. am Tatort (13.20 Uhr) sein Fahrzeug dort abgestellt habe.
Auch die Feststellung des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung beim Beschwerdeführer samt Verneinung eines Nachtrunkes bzw. sonstiger das Messergebnis verfälschender Umstände begegne keinen Bedenken. Die Zeugen W. und Sch. hätten nachvollziehbar und übereinstimmend den Ablauf der Amtshandlung geschildert (mit der sachverhaltsbedingten Einschränkung, dass der Zeuge Sch. erst nach Durchführung des Alkohol-Vortests am Tatort eingetroffen sei).
Demnach habe der Zeuge W., nachdem er beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen habe, diesen zur Ablegung des Vortests gemäß § 5 Abs. 2a i.V.m. Abs. 3a StVO 1960 aufgefordert und es habe der um 13.22 Uhr durchgeführte Vortest ein alkoholpositives Ergebnis (1,23 mg/l Atemalkoholwert) gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Mitwirkung am Alkomattest aufgefordert worden, dem er auch nachgekommen sei.
Das Messgerät sei im Fahrzeug des Zeugen W. vor Ort vorhanden gewesen und es hätten die nach Einschalten des Gerätes und nach Ablauf der Wartezeit um 13.38 Uhr und 13.39 Uhr durchgeführten Blasversuche einen unteren Wert von 1,12 mg/l Alkohol in der Atemluft ergeben. Eine - rechtlich allerdings irrelevante - Ungenauigkeit liege hinsichtlich der Uhrzeit der Blasversuche vor:
in der "Tatumschreibung" der polizeilichen Anzeige würden die Blaszeiten mit 13.38 Uhr und 13.39 Uhr angeführt, bei den auf Seite 3 der Anzeige angegebenen Messungen hingegen mit 13.39 Uhr und 13.40 Uhr. Dies habe offensichtlich seinen Grund in dem Umstand, dass beim Alkomat die Anzeigeeinheit hinsichtlich Datum, Startzeit, Endzeit und Uhrzeit der Messungen ausgefallen sei und diese Werte daher von der Uhr des Straßenaufsichtsorgans hätten abgelesen werden müssen. Auf die Gültigkeit und Verwertbarkeit der Messungen habe diese Ungenauigkeit aber keinen Einfluss, weil auch bei Heranziehung einer bereits um 13.38 Uhr erfolgten Messung die laut Bedienungsanleitung erforderliche Wartezeit von 15 Minuten ab Aufforderung um 13.22 Uhr eingehalten worden sei.
Auch bezüglich des Ablaufs dieser Amtshandlung seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Während in der Berufung behauptet werde, es habe keinen Vortest gegeben, sondern es sei - unter Missachtung der erforderlichen Wartezeit - sofort der Alkomattest durchgeführt worden, habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe nur den Vortest gemacht, also in jenes Gerät geblasen, das im Akt der Erstinstanz abgebildet sei; er habe dann den Ausdruck aus diesem Gerät unterschrieben. Dazu hätten der dem Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige Ing. Wa. und der Zeuge W. ausgeführt, dass dieses Vortestgerät nur über eine digitale Anzeige, nicht aber über eine Möglichkeit zum Ausdruck des Messergebnisses verfüge (was im Übrigen auch der belangten Behörde so bekannt sei). Auch aus dem Ausdruck gehe klar hervor, dass er dem (Alkomat-)Gerät "Dräger Alcotest 7110 A" zuzuordnen sei und nicht dem Vortestgerät der Marke "Envitec Alkoquant".
Ebenso unglaubwürdig seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Nachtrunk, Medikamenteneinnahme und relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigung zur Tatzeit. Der Beschwerdeführer habe bei der Amtshandlung den einschreitenden Polizeibeamten nichts dergleichen bekannt gegeben, obwohl diesbezüglich Fragen an ihn gestellt worden seien. Auch hätten die Beamten keine Anhaltspunkte in dieser Richtung gehabt. So habe der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der Folge zum Bahnhof lenkende Beamte Zeuge W. im Innenraum des Fahrzeugs keine Flaschen oder sonstige Behältnisse wahrgenommen, die auf Alkoholkonsum im Fahrzeug hätten schließen lassen können.
Auch den angeblich so schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit hätten die Straßenaufsichtsorgane nicht wahrnehmen können, sondern lediglich Anzeichen eines "gesunden Rausches". Da es sich um langjährig tätige und somit auch in diesen Belangen erfahrene Polizeibeamte handle, seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu verwerfen. Dem stehe auch nicht das bei der Berufungsverhandlung am 30. März 2011 vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest Dres. B und Sch. vom 20. Juli 2010 entgegen. Die darin angeführten Krankheiten (beruflich bedingtes Burn-Out, Tachykardien, "Blutdruckkrisen", Tinnitus, endogenes Ekzem) führten nicht zur Verfälschung einer Atemluftmessung und es werde dies auch im Attest nicht angeführt. Fakt sei somit, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung der Atemluftmessung problemlos habe mitwirken können und diese ein ordnungsgemäßes Ergebnis erbracht habe.
Der Umstand, dass die Anzeigeeinheit für Datum, Startzeit, Endzeit und Uhrzeit der Messungen am Gerät nicht funktioniert habe, habe keine Auswirkungen auf das Messergebnis selbst und die Anzeige derselben. Wie der Sachverständige dazu in der Berufungsverhandlung am 30. März 2011 ausgeführt habe, sei offensichtlich der Teil des Gerätes, der die Anzeige von Datum, Uhrzeit, Start und Ende der Messungen mit Strom per Batterien versorge, ausgefallen. Der für Atemluftmessungen und -anzeige zuständige Geräteteil sei davon aber abgekoppelt und mit eigener Stromversorgung (aus der Autobatterie) ausgestattet und es habe diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Funktion gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die zum Zeitpunkt der Betretung gültige Verwendungsrichtlinie für Alkomatgeräte des Typs "Dräger Alkotest 7110A" des Bundesministeriums für Inneres führe aus, dass bei Beeinträchtigung durch Alkohol bei einem Defekt des Alkomaten vor oder während der Alkoholuntersuchung bei verdachtloser Kontrolle entweder sofort ein funktionstüchtiger Alkomat einzusetzen sei oder die Amtshandlung im Sinne des Punktes 1.1.1. Abs. 4 abzubrechen sei. Bei Vermutung einer Beeinträchtigung durch Alkohol sei entweder ein funktionstüchtiger Alkomat einzusetzen oder der Proband zur nächst gelegenen Dienststelle, bei der sich ein funktionstüchtiger Alkomat befinde, zu bringen (Punkt 2.3.4. der Richtlinie). Gegenständlich sei ein festgestellter Defekt am Alkomaten aufgetreten und es hätte dieser aufgrund obiger Richtlinie entweder durch einen funktionstüchtigen Alkomaten ersetzt werden müssen oder der Proband hätte zu einem funktionstüchtigen Alkomaten bei der nächst gelegenen Dienststelle gebracht werden müssen. Beides sei nicht geschehen. Die Verwendung des defekten Alkomaten sei gemäß dieser Richtlinie ausdrücklich zu unterlassen.
Ferner habe der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige Ing. Wa. bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass er das verfahrensgegenständliche Alkomatgerät nicht selbst untersucht habe. Eine Befundaufnahme habe somit nicht stattgefunden. Für ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten sei eine derartige Befundung aber unbedingt erforderlich. Wie aus seiner Einvernahme hervorgehe, sei laut Servicebericht das verwendete Alkomatgerät von der Firma D. repariert worden. Es habe vom Sachverständigen auch keine Befundung dieses Gerätes bei der Firma D. hinsichtlich der gegenständlichen Reparatur stattgefunden. Vielmehr habe der Sachverständige nur Schlussfolgerungen erstattet, welche ohne tatsächliche Befundung reine Mutmaßungen darstellten. Er verweise einzig und allein auf den im Akt erliegenden Servicebericht, welcher für eine Befundaufnahme hinsichtlich der Ursache des Schadens sicherlich nicht ausreichend sei. Der Sachverständige habe lediglich einen schlechten Kontakt infolge Korrosion vermutet bzw., dass die Batterie aus der Halterung gerutscht sei. Gleiches gelte für das im Akt erliegende Schreiben des DI J. G. Dieser habe eine starke Erschütterung vermutet, welche das Ausfallen der Backup-Batterie verursacht haben dürfte. Es sei niemals untersucht worden bzw. bei dem reparierenden Unternehmen von Seiten der Behörde angefragt worden, ob durch diesen Defekt nicht die Messeinstellungen und die Eichung selbst betroffen gewesen seien. Der im Akt erliegende Servicebericht sei hiezu sicherlich nicht ausreichend. Aus all diesen Gründen hätte die belangte Behörde die Messungen des defekten Gerätes nicht heranziehen dürfen. Es gebe sohin keinerlei Grundlage, welche auf eine Verwaltungsübertretung hinweise.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die gültige Verwendungsrichtlinie für Alkomatgeräte des Typs "Dräger Alkotest 7110A" des Bundesministeriums für Inneres beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Judikatur solche Richtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0212, m.w.N.).
Wenn vom Beschwerdeführer die unterlassene Untersuchung des gegenständlichen Gerätes durch den Amtssachverständigen gerügt wird, ist er darauf hinzuweisen, dass nach Aussage dieses Amtssachverständigen den Benützern ein Batterieaustausch an solchen Geräten versagt sei und dieser nur werkseitig durchgeführt werden dürfe. Der Amtssachverständige führte auch - in Übereinstimmung mit der bereits von der Behörde erster Instanz beim Erzeugerunternehmen eingeholten technischen Auskunft - aus, dass das Gerät aus zwei verschiedenen Einheiten, und zwar einer für die Uhrzeit und die Datumsangabe sowie einer für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht. Ferner konnte der Amtssachverständige in schlüssiger Weise unter Bezugnahme auf den Servicebericht über die erfolgte Reparatur dieses Gerätes (nach dem gegenständlichen Vorfall) darlegen, dass das Gerät "im Hinblick auf die Messeinheit" (betreffend die Atemalkoholmessung) in Ordnung gewesen sei und mit der noch gültigen Eichung wieder ausgeliefert worden sei. Weshalb es darüber hinaus noch einer unmittelbaren Befundung des Gerätes durch den Amtssachverständigen bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Aufgrund der beiden unabhängig funktionierenden Einheiten des Gerätes betreffend Atemalkoholmessung und Anzeige des Datums und der Uhrzeit kam es auch auf die genaue Ursache für den Ausfall der Anzeige des Datums und der Uhrzeit nicht an. Überdies ist aus dem erwähnten Servicebericht zu ersehen, dass am Gerät eine Testmessung durchgeführt wurde und das Gerät in Ordnung war. Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei von der Behörde unterlassen worden, bei dem reparierenden Unternehmen anzufragen, ob durch den Defekt des Gerätes nicht auch die Messeinstellung und die Eichung selbst betroffen gewesen seien, wird im Hinblick auf das getestete ordnungsgemäße Funktionieren des Gerätes bezüglich der Luftalkoholmessung kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, gemäß den Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Alkomatgerätes dürfe der Alkomattest erst nach 15 Minuten durchgeführt werden. Dies verlange auch die oben zitierte Richtlinie des BMI in Punkt 2.1.1 und Punkt 2.1.2. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass diese Zeit sicherlich nicht eingehalten worden sei. Die belangte Behörde habe aus der angegebenen Uhrzeit der Verwendung des Vortestgerätes (13.22 Uhr) geschlossen, dass die Alkomattests tatsächlich um 13.38 Uhr und 13.39 Uhr durchgeführt worden seien. In der Tatbeschreibung in der polizeilichen Anzeige habe der amtshandelnde Beamte bekanntgegeben, dass die Blaszeiten um 13.38 Uhr und 13.39 Uhr stattgefunden hätten. Dies habe er mit seiner eigenen Uhr gemessen. Die belangte Behörde habe die Gültigkeit und Verwertbarkeit der Messungen damit begründet, dass diese Ungenauigkeit in der tatsächlichen Durchführung der Messungen auf die Gültigkeit und Verwertbarkeit der Messungen keinen Einfluss habe, weil auch bei Heranziehung einer bereits um
13.38 Uhr erfolgten Messung, die laut Bedienungsanleitung erforderliche Wartezeit von 15 Minuten ab dem durchgeführten Vortest um 13.22 Uhr eingehalten worden sei. Dies sei jedoch nicht schlüssig. Zunächst könne es Diskrepanzen zwischen der Zeiteinstellung am Vortestgerät und der Uhr des amtshandelnden Polizisten in nicht unerheblichem Ausmaß geben. GI B. W. habe selbst zwei unterschiedliche Zeitpunkte angegeben, einmal mit
13.38 Uhr und 13.39 Uhr und einmal mit 13.39 Uhr und 13.40 Uhr. Er habe in seiner Aussage festgehalten, dass er die Zeit, wann die Alkomattests am 14. Juli 2010 durchgeführt worden seien, erst nachträglich mit seiner Armbanduhr festgestellt habe, als er erkannt habe, dass am Messstreifen keine Uhrzeit aufscheine. Schon bei diesen konkreten Zeitpunkten der Messungen handele es sich sohin um eine reine Vermutung. Noch vielmehr habe der amtshandelnde Polizist nicht feststellen können, ob die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten ab Aufforderung tatsächlich eingehalten worden sei, weil er die Zeitmessung durch seine Uhr erst nach Feststellung des Fehlens der Uhrzeit auf den Messungen herangezogen habe. Ferner habe der amtshandelnde Polizist ausgesagt, dass er erst nach Durchführung des Vortests und danach erfolgter Aufforderung, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen, zum Dienstfahrzeug zurückgegangen sei und den Alkomaten angesteckt habe, um ihn betriebsbereit zu machen. Auch durch diese Vorgangsweise sei weitere Zeit verstrichen, welche die belangte Behörde in ihrer Wartezeitberechnung nicht berücksichtigt habe. Es könne daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Messungen aufgrund dieser Ungenauigkeiten gültig und verwertbar seien. Auch aus diesem Grund leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Nach der hg. Rechtsprechung ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist viel mehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnissen geführt hätten, unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2005, Zl. 2002/02/0232).
Es fehlt im Beschwerdefall an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes der Amtshandlung, die ja schon vor dem Vortest begonnen hat und sich daher jedenfalls über einen länger (als 15 Minuten) dauernden Zeitraum gezogen hat, Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verfälschung des Messergebnissen geführt hätten. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - unbeschadet der möglichen Ungenauigkeiten bei der Ablesung der Armbanduhr durch den einschreitenden Beamten - jedenfalls von einer Einhaltung der 15- minütigen Wartefrist ausgegangen ist. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug bei Betretung durch den amtshandelnden Polizisten nach eigener unwiderlegt gebliebener Aussage weder gelenkt noch in Betrieb genommen. Dies sei auch vom amtshandelnden Polizisten nicht in Abrede gestellt worden. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sei sohin nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2012, Zl. 2012/02/0127, m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde allein deshalb unschlüssig wäre, weil sie aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheid angeführten Gründen die Verantwortung des Beschwerdeführers für unglaubwürdig hielt und eher den Ausführungen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten gefolgt ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers erst kurz vor dessen Antreffen an eine näher bezeichnete schattige Stelle im Kurvenbereich einer Straße gelenkt wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht erfüllt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es habe hinsichtlich des Nachtrunkes bekanntgegeben, einen halben Liter weißen Gespritzten im Fahrzeug aufgrund des Schwächeanfalles getrunken zu haben. Er habe jedoch die zuvor eingenommenen 25 Tropfen hoch alkoholischen Carodin-Kreislauftropfen zu erwähnen vergessen, welche er jeweils mit zwei Stück Würfelzucker zu sich genommen habe. Diese Einnahme sei unmittelbar vor Betretung durch den Polizisten erfolgt und erkläre auch das positive Ergebnis des Vortestgerätes. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung abgetan. Das Vorbringen sei jedoch seitens der Behörde nicht schlüssig entkräftet worden. Auch aus diesem Grund leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2011, Zl. 2008/02/0395, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat unter Verweis auf die übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Nachtrunks oder einer Medikamenteneinnahme gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nichts angegeben habe. Es begegnet daher im Lichte der vorzitierten Judikatur keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Zuge einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung die erst nachträglich erfolgte Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers einschließlich der nachträglich behaupteten Medikamenteneinnahme keinen Glauben schenkte.
In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die belangte Behörde vollinhaltlich bestätigt worden sei, scheine als Zeit der Begehung der 14. Juli 2010 "gegen 13.20 Uhr" auf. Wie aus der weiteren Begründung hervorgehe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Eintreffen von GI W. am Tatort (13.20 Uhr) sein Fahrzeug dort abgestellt habe. Nicht verfahrensgegenständlich sei sohin das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Eintreffen des GI W. am Tatort (13.20 Uhr). Aufgrund § 44a VStG habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt müsse daher in allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden. Mit der Umschreibung der Tat (Lenk)zeit mit "gegen 13.20 Uhr" werde obige Anforderung an den Spruch nicht erfüllt. Insbesondere werde der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw. bestehe eventuell die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2011/02/0360, m. w.N.) ausgeführt wird, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, ein weiteres Mal nach dieser Kontrolle das Kfz gelenkt zu haben. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, auch die Begründung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug unmittelbar vor dem Eintreffen des Gruppeninspektors W. am Tatort (13.20 Uhr) sein Fahrzeug dort abgestellt habe, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar: Zum einen sei zwar richtig, dass der Schatten entsprechend des Sonnenstandes bei länger dauernder Abstellung des Fahrzeuges "wandere". Doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass das Fahrzeug bei länger dauernder Abstellung nicht die gesamte Zeit im Schatten geparkt gewesen sei, weil beispielsweise längerer Schatten auch "kürzer" werden könne. Bei der Aussage des Polizisten, dass bei einer länger dauernden Abstellung des Fahrzeuges an dieser Stelle unzählige Anrufe bei der Polizei über das verkehrsbehindernde Verhalten eingegangen wären, handle es sich um eine reine Mutmaßung. Tatsächlich dürfte eben kein Anruf eingegangen sein, aus welchem Grund auch immer. Seiner Aussage lasse sich nicht entnehmen, ob er überhaupt hinsichtlich damals eingegangener Telefonate bei der Dienststelle nachgefragt habe.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erschüttern, zumal er im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auch hinsichtlich der Beendigung der Fahrt die Verantwortung änderte. So gab er noch gegenüber den einschreitenden Beamten laut Anzeige an, das Fahrzeug gegen 11.00 Uhr abgestellt zu haben, während er in der Berufung behauptete, die Abstellzeit sei zwischen 09.30 und 10.00 Uhr gewesen. Andererseits behauptete er gegenüber den einschreitenden Beamten laut Anzeige vor Fahrtantritt (also noch in L.; ca. 150 km vor dem Abstellort) zwischen 10.00 und 11.00 Uhr einen Gespritzten und einen Piccolosekt getrunken zu haben. Angesichts derartiger Widersprüche begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Berufungsverfahren behaupteten, wesentlich vor 11.20 Uhr liegenden Abstellzeit keinen Glauben schenkte.
Schließlich wird in der Beschwerde gerügt, gemäß dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Protokoll der mündlichen Verhandlung sei die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweise der Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Betretung, insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Erinnerungslücken des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den Zeugenaussagen der amtshandelnden Beamten hinsichtlich des Verstellens des Fahrzeuges, der Anwesenheit beider Polizeibeamten bei der Amtshandlung und der Durchführung verschiedener Alkoholtests sowie im Hinblick auf die Einnahme der Carodintropfen im Zusammenhang mit dem Konsum alkoholischer Getränke ausdrücklich beantragt worden. Die belangte Behörde habe jedoch keine Hinweise im Hinblick auf die Einvernahme des Beschuldigten und der Polizeibeamten auf eine mangelnde Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Ablegung des Alkomattests als gegeben erachtet. Die belangte Behörde sei hierzu eine nähere Begründung der Ablehnung dieses Beweisanbotes schuldig geblieben.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2011, Zl. 2008/02/0394, m.w.N.), dass bereits auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens die Zurechnungsfähigkeit eines Probanden bejaht werden kann und es dann sogar entbehrlich wäre, insoweit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Es fehlte aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen an hinreichenden Anhaltspunkten für ein fehlendes situationsbezogenes Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Amtshandlung; allfällige spätere Erinnerungslücken des Beschwerdeführers sind jedoch nicht geeignet, das situationsbezogene Verhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Amtshandlung zu widerlegen. Es bestand daher im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur auch keine Notwendigkeit zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und liegt folglich auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2013
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