VwGH 2011/02/0210

VwGH2011/02/021029.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des P T in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. März 2011, Zl. UVS-03/P/14/3636/2010-9, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2011 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Unter "Beschwerdepunkte" bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch diesen Bescheid "in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren und auf Schutz vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre" verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222, uvm).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Schutz vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre als verletzt erachtet, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil er damit die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet, das zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0330, mwN).

Bei dem weiters als verletzt bezeichneten Recht (auf ein mängelfreies Verfahren) wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0185).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

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