VwGH 2010/22/0081

VwGH2010/22/00816.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. April 2010, Zl. E1/247/2/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. April 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter am 4. Jänner 2002 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen worden. Seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht mehr rechtmäßig. Gemäß § 8 Asylgesetz 1997 sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland für zulässig erklärt worden.

Angesichts des mittlerweile über achtjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie der mit Unterbrechungen ausgeübten erlaubten Beschäftigung müsse von einer privaten und beruflichen Integration ausgegangen werden. Seine Mutter befinde sich jedoch seit rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages (ebenfalls) rechtswidrig in Österreich und sei bereits mit erstinstanzlichem Bescheid ausgewiesen worden. Mit gleichem Bescheiddatum wie der gegenständliche Berufungsbescheid werde auch die Berufung gegen den Ausweisungsbescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers abgewiesen werden.

Die Tante des Beschwerdeführers befinde sich auf Grund ihres offenen Asylverfahrens legal in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei 21 Jahre alt, selbsterhaltungsfähig, und befinde sich in der Lage, jederzeit gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Tante nach Georgien zurückkehren zu können. Entscheidend bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG sei das Fehlen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK. Der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften sei "oberste Priorität" einzuräumen und die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen ergebe ein Übergewicht der öffentlichen Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Inland aufhält. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Heranziehung des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde.

Der Gerichtshof vermag aber auch die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) …"

Der Beschwerdeführer verweist auf seinen über achtjährigen Aufenthalt in Österreich, seine Unbescholtenheit, die gute Kenntnis der deutschen Sprache und seine selbständige Erwerbstätigkeit.

Diese Umstände hat die belangte Behörde im Wesentlichen in ihre Interessenabwägung einbezogen. Zutreffend hat sie aber auch als maßgeblich erachtet, dass der Beschwerdeführer nicht über eine eigene Kernfamilie in Österreich verfügt und dass sich auch seine Mutter unrechtmäßig in Österreich aufhält. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften und somit daran, dass vormalige Asylwerber nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrags durch Ausreise den rechtmäßigen Zustand herstellen, verwiesen. Das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers weist nicht jenes Gewicht auf, das erforderlich wäre, um das genannte öffentliche Interesse zu überwiegen. Nach seinen Behauptungen hat der Beschwerdeführer zwar keine Verbindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Da er dort jedoch die Schule besucht hat, ist eine Wiedereingliederung trotz behaupteter Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, weder unmöglich noch unzumutbar.

Letztlich liegen auch keine Umstände vor, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 2010

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