VwGH 2010/21/0487

VwGH2010/21/048724.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Oktober 2010, Zl. E1/4733/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der 1975 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und reiste im Mai 1999 nach Österreich ein. Ein daraufhin gestellter Asylantrag blieb erfolglos, dem Beschwerdeführer wurde jedoch 2002 eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zuletzt verfügte er über eine bis 15. November 2008 gültige Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer ist mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei Kinder (geboren 2002, 2004 und 2005). Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 1. August 2008 wurde er nach den Bestimmungen des SMG rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer etwa im Mai 2007 dazu entschlossen habe, als Suchtgiftkurier tätig zu werden. Er sei mit seinem Pkw in den Kosovo gereist, habe dort ca. 1 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von etwa 20 % übernommen und sei in der Folge mit dem in seinem Pkw versteckt eingebauten Heroin nach Österreich zurückgekehrt. In G. habe er das Suchtgift seinem Auftraggeber übergeben, von dem er neben Kosten für Maut und Treibstoff noch EUR 2000,-- erhalten habe. Eine weitere Fahrt habe der Beschwerdeführer im September 2007 durchgeführt. Neuerlich habe er ca. 1 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von etwa 20 % aus dem Kosovo nach Österreich transportiert und hier seinem Auftraggeber übergeben. Dieses Mal habe er ca. 100 Gramm Heroin für seine Kurierdienste und weitere 500 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer erhalten. Außerdem habe er etwa Mitte Oktober 2007 zum Ankauf von Heroin EUR 5000,-- zur Verfügung gestellt, wofür er in Österreich ein halbes Kilo Heroin hätte erhalten sollen. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch noch schuldig gesprochen worden, in der Zeit von etwa Anfang September 2007 bis etwa Mitte Oktober 2007 insgesamt 680 Gramm Heroin verkauft sowie 185 Gramm zum Verkauf angeboten zu haben.

Im Hinblick auf das dargelegte strafrechtliche Fehlverhalten erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Oktober 2010 gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass gegenständlich angesichts der Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist. Er bringt jedoch vor, nach zweijähriger Strafhaft bedingt entlassen worden zu sein, was im bekämpften Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen.

Damit spricht der Beschwerdeführer seine von der belangten Behörde bejahte Gefährlichkeit an, vermag aber letztlich nicht darzutun, dass der Behörde insofern eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe der fremdenpolizeilichen Prognose, vom Beschwerdeführer gehe eine maßgebliche Gefährlichkeit im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG aus, schon grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2010/21/0204). Dass fallbezogen eine solche Prognose zu treffen war, kann aber im Hinblick auf das festgestellte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft sein. Dabei kann es genügen, einerseits auf die großen Suchtgiftmengen und auf die mehrfachen Tathandlungen sowie andererseits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht "nur" als Suchtgiftkurier, sondern ausgehend vom unbestrittenen strafrechtlichen Schuldspruch - anders als in der Beschwerde dargestellt - auch als "Dealer" in Erscheinung trat.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt aber ohnehin in der Betonung der beruflichen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich. In Anbetracht dessen sei die Verhängung des Aufenthaltsverbotes - so die Beschwerde - im Grunde des § 66 FPG sowie aus Ermessensgesichtspunkten nicht zulässig.

Es ist zutreffend, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot angesichts der familiären Bindungen des Beschwerdeführers und der von ihm in der Beschwerde behaupteten durchgehenden, nur durch die Haft unterbrochenen Berufstätigkeit einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt. Dem hielt die belangte Behörde allerdings zu Recht die große Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität entgegen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht daher das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art gegenüber. Angesichts der schon im Rahmen der Überlegungen zur Gefährlichkeitsprognose erwähnten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als dem genannten gegenläufigen öffentlichen Interesse. Eine allfällige Trennung von Ehefrau und Kindern hat der Beschwerdeführer daher in Kauf zu nehmen. Dass die Fortsetzung des Familienlebens in seinem Heimatland ungeachtet der ins Treffen geführten inländischen Integration seiner Familienangehörigen nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Ebenfalls in Kauf zu nehmen sind allfällige finanzielle Einbußen der Familie des Beschwerdeführers, die diese im Übrigen auch schon offenkundig während dessen Haft zu erleiden hatte.

Es ist aber auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie hier - wegen einer im § 55 Abs. 3 FPG genannten strafbaren Handlung wäre zudem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2007/21/0397).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2011

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