VwGH 2010/21/0123

VwGH2010/21/012329.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der H, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. März 2010, Zl. III- 1059873/FrB/10, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Dem Aufenthaltsverbot liegt die - auf eine näher begründete Beweiswürdigung gestützte - Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mit einem österreichischen Staatsbürger eine "Scheinehe" geschlossen, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen.

In der Rechtsmittelbelehrung erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei, sei jedoch gemäß § 9 Abs. 2 FPG eine Berufung nicht zulässig. Insoweit bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Ungeachtet dieser Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Bescheid, der ausdrücklich "seinem gesamten Inhalt nach" angefochten wird, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist.

Der Sache nach wendet sich die Beschwerde, in der nur die Beweiswürdigung zur behördlichen Feststellung über das Vorliegen einer Scheinehe bekämpft wird, lediglich gegen das Aufenthaltsverbot. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzuges erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war.

Deutet man die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die umfassende Anfechtungserklärung dahin, dass sie sich auch gegen den im angefochtenen Bescheid erteilten Durchsetzungsaufschub richtet, so ist zwar insoweit gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig und es steht einer diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Es ist jedoch insoweit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid (vgl. § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG) in subjektiven Rechten - insbesondere in dem in der Beschwerde geltend gemachten "Recht auf Niederlassung im Bundesgebiet" - verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den eine gleichartige Konstellation betreffenden hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0274).

Wien, am 29. April 2010

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