Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, befindet sich seit Juli 2004 als Asylwerber in Österreich. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. August 2007 wurde er wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß diesem Urteil hatte er am 27. Februar 2007 einem Anderen im Zuge eines Streits durch Abbeißen des ersten Gliedes des rechten Daumens absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei die Tat eine schweren Dauerfolge - eine erhebliche Verstümmelung - nach sich zog.
Im Hinblick auf die erwähnte Straftat des Beschwerdeführers erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 61, 63 und 66 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Angesichts der nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers steht zunächst fest, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG, dessen Vorliegen im Fall von Asylwerbern gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglicht, erfüllt ist. Es kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von der der Verurteilung zugrundeliegenden massiven Aggressionshandlung zu dem Ergebnis gelangte, es müsse bezüglich des Beschwerdeführers eine negative Zukunftsprognose im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG zugrunde gelegt werden. Richtig ist zwar, dass es sich um die bisher einzige strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt; sie liegt aber noch nicht so lange zurück, dass - zumal angesichts der brutalen Vorgehensweise des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden könnte, sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keine Gefährdung mehr dar. Dass der Beschwerdeführer am 6. April 2008 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten und eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0600). Auch der behauptete Kontakt zu einem Bewährungshelfer und die Befolgung "sämtlicher Weisungen" spricht nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, es gehe vom Beschwerdeführer - nach wie vor - eine maßgebliche Gefährdung aus.
Was die behördliche Beurteilung nach §§ 66 (iVm § 62 Abs. 3) FPG anlangt, so führt die Beschwerde nur ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei, mehrfach Deutschkurse absolviert und hier auch all seine Freunde habe. Die behördlichen Feststellungen über fehlende familiäre Beziehungen in Österreich und bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat Nigeria insofern, als sich dort drei minderjährige Kinder und ein Bruder befänden, bleiben dagegen unbestritten. Außerdem werden weder die angesprochene "soziale Integration" noch die "Freunde" konkretisiert und ist zur behaupteten Absolvierung mehrerer Deutschkurse auf das weitere Beschwerdevorbringen über nur sehr eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache zu verweisen. Insgesamt stellt sich damit das gegenständliche Rückkehrverbot auch im Grunde des § 66 FPG - unter Bedachtnahme auf die in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Kriterien - als gerechtfertigt dar, zumal der ergänzend angesprochene bisherige, noch nicht besonders lange inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Gewicht insofern zu relativieren ist, als er zur Gänze auf seiner Stellung als Asylwerber beruht.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde weder seinen Asylakt noch seinen Strafakt beigezogen habe; sie habe auch sonst keinerlei Erhebungen getätigt. Diese Rüge ist indes schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht aufzeigt. Im Übrigen wurde ihm, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht vorgeworfen, dass er keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Die belangte Behörde hat auch nicht damit argumentiert, er könne Österreich jederzeit verlassen, sondern hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gefährdung in seinem Heimatland lediglich - zutreffend - auf sein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren verwiesen.
Da nach dem Gesagten somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,
war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2010
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