VwGH 2010/18/0212

VwGH2010/18/02123.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des SS in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. April 2010, Zl. SD 13/05, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. April 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, iVm § 11 Abs. 2 Z. 1, Z. 2, Z. 3 und Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student" beantragt, der ihm zunächst erteilt und in weiterer Folge verlängert worden sei.

Im erstinstanzlichen Bescheid sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Zulassungsbescheides der Technischen Universität Wien einen Aufenthaltstitel erlangt habe. In weiterer Folge habe er auf das "Prayner Konservatorium" gewechselt und angegeben, "Dramatischen Unterricht" zu studieren. Der Nachweis seines Studienerfolges habe jedoch nicht erbracht werden können.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass es für ihn keinen Sinn mehr mache, das Studium der Chemie zu absolvieren. Er habe sich dann auf die Aufnahmeprüfung am Konservatorium vorbereiten müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Studienerfolgsnachweis im Sinne des "FamLAG" zu erbringen. Er lege eine Kopie der monatlichen Studiengebühren am "Prayner Konservatorium" zum Beweis dafür vor, dass er studiere.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine "Studienerfolgsbestätigung" vom 16. Februar 2005 und vom 30. Juni 2005 vorgelegt.

Am 17. März 2010 sei dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" der belangten Behörde (datiert mit 11. März 2010) mit folgendem Text zugestellt worden:

"Sie werden ersucht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. Nachweis des Schul- bzw. Studienerfolges
  2. 2. Nachweis des Rechtsanspruches auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    3. Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    4. Nachweis der ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln zum Unterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und der Nachweis der Herkunft dieser Mittel".

    Dazu sei keine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt.

    An familiären Bindungen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass seine Schwester und ihre Familie im Bundesgebiet lebten.

    Unter Hinweis auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer "dem Nachweis des Schul- bzw. Studienerfolges, dem Nachweis des Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, dem Nachweis eine(r) alle Risken abdeckenden Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der ausreichenden eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und der Nachweis der Herkunft dieser Mittel trotz Aufforderung nicht nachgekommen" sei. Daher gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung; der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stünden daher die "Versagungsgründe" des § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 NAG entgegen. Schon allein aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG gegeben.

    Auf Grund des bisherigen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Maßnahme sei jedoch im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Studienerfolg nachweisen können, obwohl der ihm erteilte Aufenthaltstitel ausschließlich dem Zweck der Ausbildung gedient habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung sowie auch nicht die Herkunft der für seinen Unterhalt bestimmten Mittel hinreichend nachweisen können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers verstoße daher gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung einer Ausweisung als dringend geboten erschienen ließen.

    Auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme zu bejahen. Den Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die Abstandnahme von dieser Maßnahme.

    Im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

    2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

    II.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

    1. Da sich der Beschwerdeführer unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

    Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (unter anderem) nur erteilt werden, wenn (Z. 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z. 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbare große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z. 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; und (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

    Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

2. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit "Verständigung" vom 11. März 2010, diesem zugestellt am 17. März 2010, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert worden sei. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt.

Dem hält die Beschwerde entgegen, der Beschwerdeführer habe einen Nachweis seines Studienerfolges der vergangenen Jahre, einen Mietvertrag, einen Nachweis einer Krankenversicherung sowie einen Nachweis seiner finanziellen Absicherung vorgelegt. Die belangte Behörde sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen und habe ihrer Bescheidbegründung einen mangelhaft festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt.

Den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge wurde dem Beschwerdeführer die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" am 17. März 2010 durch Hinterlegung beim Postamt in W zugestellt. Die von der belangten Behörde festgelegte Frist zur Vorlage der Unterlagen endete somit am 31. März 2010. Aus den Verwaltungsakten sowie dem entsprechenden Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 12. April 2010 per Fax diverse Unterlagen übermittelt hat. Der angefochtene Bescheid wurde laut Beschwerdevorbringen am 14. April 2010 zugestellt.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die am 12. April 2010 erfolgte Urkundenvorlage nicht innerhalb der von der belangten Behörde festgelegten Frist, jedoch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist. Die Nichtberücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden stellt somit einen Verfahrensmangel dar (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 37 zitierte hg. Judikatur). Es war daher zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, sodass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei den am 12. April 2010 übermittelten Unterlagen handelt es sich um Inskriptionsbestätigungen des Prayner Konservatoriums für die Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006, die "Bestätigung des Studienerfolges" des Prayner Konservatoriums für das Wintersemester 2004/2005 im Ausmaß von insgesamt sechs Semesterwochenstunden, Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2004 bis zum Wintersemester 2005, den Studienausweis für die Technische Universität Wien, ein Studienblatt der Technischen Universität Wien, Studienbestätigungen der Technischen Universität Wien, eine Zahlungsbestätigung über den Studienbeitrag für das Sommersemester 2010 für die Technische Universität Wien, Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister, einen Mietvertrag, diverse Banküberweisungen betreffend die Mietzinszahlungen von November 2009 bis April 2010, einen Versicherungsdatenauszug, eine Kopie der E-Card sowie drei Banküberweisungen an die Wiener Gebietskrankenkasse für die Monate Februar bis April 2010.

Diese Urkunden - wie auch die im Rahmen der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Dokumente, nämlich das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch aus 2003, das Schreiben des Prayner Konservatoriums vom 14. Dezember 2004 oder die Kopie der Aufenthaltstitel zwischen 21. März 2003 und 31. Oktober 2004 - sind nicht geeignet, den Nachweis ausreichender eigener finanzieller Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sowie über die Herkunft dieser Mittel zu erbringen.

Vermag ein Fremder den - aus legalen Quellen stammenden - Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so liegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vor. Aus diesem Grund ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde bringt jedoch vor, die belangte Behörde habe die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nahezu gänzlich unberücksichtigt gelassen. Für eine ordnungsgemäße Interessenabwägung sei es notwendig, sämtliche Gründe und Gegengründe einer wechselseitigen Abwägung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer lebe seit 2002 im Bundesgebiet und habe vor allem in familiärer Hinsicht starke Bindungen zum Bundesgebiet entfaltet. Schon die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe und auch von seiner Schwester finanzielle Unterstützung erfahre, zeige, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit einem außerordentlich starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers einhergehe. § 53 FPG (gemeint wohl: § 54 Abs. 1 FPG) stelle eine Ermessensbestimmung dar. Die belangte Behörde habe nach Art. 130 Abs. 2 B-VG von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Dabei seien sowohl öffentliche Interessen als auch persönliche Interessen, die bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FPG zu berücksichtigen seien, zu beachten.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde lediglich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Studienerfolg, den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie die Herkunft der für seinen Unterhalt bestimmten Mittel nicht hinreichend nachgewiesen habe. Daher verstoße sein Aufenthalt gegen gewichtige öffentliche Interessen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, wie etwa das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG), die Schutzwürdigkeit dieses Familienlebens (§ 66 Abs. 2 Z. 3 FPG), der Grad der Integration (§ 66 Abs. 2 Z. 4 FPG), die Bindungen zum Heimatstaat (§ 66 Abs. 2 Z. 5 FPG), seine allfällige strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 66 Abs. 2 Z. 6 FPG) oder die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war (§ 66 Abs. 2 Z. 8 FPG), haben nicht erkennbar Eingang in die Interessenabwägung gefunden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, das beinahe fünfeinhalb Jahre gedauert hat, hinsichtlich seiner persönlichen Umstände nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Dem Verwaltungsakt liegt zwar ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11. März 2010 bei, wonach der Personenstand des Beschwerdeführers als "unbekannt" aufscheint; dennoch hat die belangte Behörde im Rahmen der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" - ebenfalls vom 11. März 2010 - die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers überhaupt nicht angesprochen.

4. Abgesehen von der mangelhaften Interessenabwägung ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Nachprüfbarkeit des vorliegenden Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ist daher nicht gegeben, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0486, mwN).

5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde im Fall gesetzmäßigen Vorgehens zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im beantragten Umfang - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 3. November 2010

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