VwGH 2010/18/0186

VwGH2010/18/01868.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des S S G in W, geboren am 22. September 1981, vertreten durch Dr. Maria-Luise Plank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. November 2009, Zl. SD 1501/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt "4. Beschwerdepunkte"

Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung der Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes, insbesondere der Bestimmung des § 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 6 und Z 9 FPG, als verletzt.

Der Bescheid wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 23. März 2010, Zl. 2008/18/0471, mwN).

2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen zu den Beschwerdepunkten (erster Satz) wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0698, mwN). Bei den im weiteren Vorbringen zu den Beschwerdepunkten genannten Aufhebungsgründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 1 und 3 VwGG) handelt es sich ebenfalls nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 23. März 2010, mwN).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. Juni 2010

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