VwGH 2010/18/0096

VwGH2010/18/009613.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Februar 2010, Zl. E1/15790-2/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §12 Abs1 Z2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z1;
NAG 2005 §47 Abs4;
NAG 2005 §12 Abs1 Z2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z1;
NAG 2005 §47 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführerin eine vom 14. Juli 2006 bis 14. Juli 2007 gültige "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt und diese zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis 14. Juli 2009 verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei an einer näher genannten Adresse in Waidhofen an der Ybbs gemeldet gewesen. Am 7. Juli 2009 habe sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Seit 25. Jänner 2010 sei sie an einer näher genannten Adresse in Amstetten mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Grundlage für die erstmalige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei der Umstand gewesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, ein österreichischer Staatsbürger, im Verfahren angegeben habe, ihr bereits in ihrem Herkunftsstaat Unterhalt gewährt zu haben und auch hinkünftig Unterhalt zu gewähren. Eine Haftungserklärung gemäß § 47 Abs. 3 NAG habe den diesbezüglichen Akten jedoch nicht entnommen werden können.

Im Zuge des anhängigen Verlängerungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, der Behörde ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nachzuweisen. Darauf habe sie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Amstetten ihren Vater betreffend vorgelegt, wonach dieser seit 29. Jänner 2009 Arbeitslosengeld in der Höhe eines Tagsatzes von EUR 25,75 erhalte. Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass der Vater bis 5. November 2009 Arbeitslosengeld bezogen habe und seit 6. November 2009 Notstandshilfe erhalte.

Zum Nachweis eigener Mittel habe die Beschwerdeführerin drei Honoraraufstellungen eines näher genannten Unternehmens vorgelegt. Demnach habe sie als selbständige Zeitungskolporteurin im April EUR 405,66, im Mai EUR 464,06 und im Juni EUR 409,86 verdient. Dazu sei - so die belangte Behörde - anzuführen, dass der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" jegliche Erwerbstätigkeit, ob selbständig oder unselbständig, ausschließe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" eingebracht, der mit Bescheid vom 15. April 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin ein den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechendes festes regelmäßiges Einkommen in der Höhe von zumindest EUR 747,-- nicht nachweisen habe können und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet daher zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Vater der Beschwerdeführerin habe weiters am 1. Juli 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einen Sozialhilfeantrag gestellt, weil u.a. offene Forderungen seitens der EVN in Höhe von EUR 3.629,86 bestünden.

Von der Beschwerdeführerin sei bisher auch noch kein Nachweis vorgelegt worden, dass sie mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen habe.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 23. Juli 2009 sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Ausweisung in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Mit Stellungnahme vom 6. August 2009 habe sie - soweit hier relevant - vorgebracht, dass sie mit ihrer Familie zusammenleben wolle und sich auch verzweifelt bemüht habe, für ihren Ehemann ein Visum zu erlangen. Sie versorge im Haushalt ihrer Eltern sieben Personen, weil ihre Mutter nicht mehr allein alle versorgen könne. Da die Beschwerdeführerin für ihre Familie unverzichtbar sei, habe ihr Bruder beschlossen, sie in seiner Firma anzumelden und so für ihren Unterhalt zu sorgen sowie ihre Sozialleistungen zu erbringen, weil sie ohnehin immer schon bei verschiedenen Marktfahrertätigkeiten (Nebenarbeiten) mitgeholfen habe. Auf diese Weise werde sie dem österreichischen Staat nicht mehr zur Last fallen.

Die Beschwerdeführerin habe eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Amstetten vorgelegt, wonach sie bis 31. Juli 2009 als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen sei und vom 9. Februar bis 28. Juni 2009 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 12,74 bezogen habe. Laut vorgelegter Bestätigung der Gebietskrankenkasse sei die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 bei ihrem Bruder als Handelsangestellte beschäftigt und verdiene monatlich EUR 1.200,-- brutto. Einer vorgelegten Teilnahmebestätigung des AMS vom 15. Mai 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 15. Mai 2007 einen Kurs "Deutsch für Anfänger ohne Vorkenntnisse" besucht habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Vater als Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG nicht in der Lage sei, der Beschwerdeführerin Unterhalt zu gewähren, weil er zwischen Jänner und November 2009 lediglich Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von EUR 25,75 bezogen habe und seit 6. November 2009 Notstandshilfeempfänger sei. Noch dazu sei der Vater für die Mutter und zwei Geschwister der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig. Offensichtlich sei der Vater auch nicht in der Lage, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen sowie seinen bestehenden Unterhaltspflichten nachzukommen, weil er sich veranlasst gesehen habe, am 1. Juli 2007 einen Sozialhilfeantrag zu stellen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht beinhalte und die Herkunft der nachgewiesenen Mittel daher keine gesetzliche Deckung finde. Die vorgelegte Bestätigung der Gebietskrankenkasse, wonach die Beschwerdeführerin seit 1. August 2009 bei ihrem Bruder als Handelsangestellte beschäftigt sei und monatlich EUR 1.200,-- brutto verdiene, könne auch dann nicht als taugliches Mittel zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel herangezogen werden, wenn die Beschwerdeführerin über einen bis 3. Dezember 2011 gültigen Befreiungsschein verfüge, weil die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 1 oder 3 NAG ungeachtet der einem Fremden vom Arbeitsmarktservice erteilten Arbeitserlaubnis aus aufenthaltsrechtlicher Sicht keine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaube. Eine solche Erwerbstätigkeit wäre nur auf Grund einer der Quotenpflicht unterliegenden "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 47 Abs. 4 NAG möglich. Wie bereits ausgeführt, sei ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes rechtskräftig abgewiesen worden.

Mangels des Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG stehe der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG werde festgestellt, dass durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Sie sei seit November 2006 in Österreich aufhältig, ihr sei ein bis 3. Dezember 2011 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden und sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach, die allerdings nicht in Übereinstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften aufgenommen worden sei. Daher komme auch den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beschäftigungen keine wesentliche Bedeutung zu.

Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sei anzuführen, dass neben dem Vater der Beschwerdeführerin auch ihre Mutter und vier Geschwister im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen seien bzw. ein Bruder als Asylwerber aufhältig sei und die Beschwerdeführerin bis 26. August 2009 mit ihren Verwandten in einem Haushalt gelebt habe. Laut aktuellem Zentralmelderegisterauszug sei sie seit diesem Datum nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern gemeldet. Drei weitere Geschwister sowie ihr Ehemann, mit dem sie seit 15. November 2006 verheiratet sei, lebten derzeit in Pakistan. Ein von ihrem Ehemann am 13. Mai 2008 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei abgelehnt worden. Das Verfahren bezüglich eines weiteren Antrages ihres Ehemannes sei derzeit noch anhängig.

Ihre familiären Beziehungen zu ihren Eltern und Geschwistern würden auf Grund ihrer Volljährigkeit relativiert, und sie wohne mit diesen überdies seit ca. einem halben Jahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Weitere Geschwister und der Ehemann der Beschwerdeführerin lebten in Pakistan, sodass bedeutende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bestünden. Die Beschwerdeführerin sei am inländischen Arbeitsmarkt nicht integriert und habe bisher auch die Integrationsvereinbarung weder erfüllt noch einen Nachweis darüber erbracht, dass sie mit der Erfüllung derselben begonnen habe. Ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit komme in diesem Zusammenhang keine große Bedeutung zu.

Dem gewichtigen persönlichen Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse habe die Beschwerdeführerin durch die Verwirklichung des dargelegten Versagungsgrundes erheblich beeinträchtigt. Auf Grund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich dringend geboten sei.

Die für die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände seien alle im Rahmen der Beurteilung nach § 66 FPG berücksichtigt worden. Darüber hinaus gebe es keine "wesentlichen Elemente, wonach" die Behörde den Ermessensspielraum zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausüben hätte müssen.

Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sei durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 273 ASVG entsprechen.

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0576, mwN).

2.1. Da sich die Beschwerdeführerin - unbestritten - während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, ist § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG - entgegen der Beschwerdeansicht - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes im vorliegenden Fall anwendbar.

2.2. Zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführerin sei ein bis 3. Dezember 2011 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden, weshalb sie von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen sei. Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 1 und 3 NAG, der eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit entnommen werden könne, erweise sich als "gesetz- und grundrechtswidrig" und sei daher im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung des § 1 AuslBG, der die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regle, offensichtlich unbeachtlich.

Soweit die Beschwerde durch eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit eine Grundrechtswidrigkeit zu erkennen meint, ist sie auf Art. 133 Z. 1 B-VG hinzuweisen, wonach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0201, mwN).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG, die - ungeachtet der vom Arbeitsmarktservice erteilten Arbeitserlaubnis und anders als die Beschwerdeführerin offenbar zu meinen scheint - aus fremdenrechtlicher Sicht weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubte. Eine solche Erwerbstätigkeit wäre nur auf Grund einer - von der Beschwerdeführerin auch beantragten, jedoch der Quotenpflicht unterliegenden - "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 47 Abs. 4 NAG möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0540). Dieser Antrag wurde jedoch - was unbestritten blieb - abgewiesen. Daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Mittel mangels eines die Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels nicht als aus legalen Quellen stammend beurteilt wurden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin geändert hätten, der seinerzeitige Versagungsgrund weggefallen sei und die Beschwerdeführerin nunmehr die Formalvoraussetzungen für die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung, nämlich gesicherte Unterhaltsmittel, eine Krankenversicherung sowie eine ortsüblichen Unterkunft, erbringe, übersieht sie, dass die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 47 Abs. 4 NAG der Quotenpflicht unterliegt und daher ungewiss ist, ob bzw. wann der Beschwerdeführerin eine solche Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte.

2.3. Der Vater der Beschwerdeführerin ist - unbestritten - nicht in der Lage, dieser ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Vermag ein Fremder den - aus legalen Quellen stammenden - Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so liegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vor. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt sei, ist daher nicht zu beanstanden.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit November 2006, ihre Erwerbstätigkeit sowie ihre familiären Beziehungen zu ihren Eltern und ihren Geschwistern, mit denen sie bis Ende August 2009 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ausgegangen. Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - aus fremdenrechtlicher Sicht nicht rechtmäßig ist und die familiären Bindungen auf Grund ihrer Volljährigkeit und der Tatsache, dass sie mit ihrer Familie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, relativiert sind. Die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat sind auf Grund ihres in Pakistan lebenden Ehemannes und weiterer drei Geschwister durchaus bedeutend.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, weil die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vorliegt. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, keinen Bedenken.

4. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe den Verlängerungsantrag vom 7. Juli 2009 zurückgezogen und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt, stünde ein solcher Antrag der Erlassung einer Ausweisung auch nicht entgegen (vgl. § 44b Abs. 3 zweiter Satz NAG).

5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen ist, macht doch die Beschwerde keine Umstände geltend, die nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG berücksichtigt worden wären und eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. April 2010

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