VwGH 2010/17/0237

VwGH2010/17/023729.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WG in K, vertreten durch Mag. Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gallgasse 50, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. September 2007, Zl. ABK-92/07, betreffend Vergnügungssteuer für August 1997 bis März 1998, zu Recht erkannt:

Normen

VergnügungssteuerG Wr 1987;
VergnügungssteuerG Wr 1987;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juni 1998 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der G KEG "für das Halten von zehn Spielapparaten (Home-PC) im eigenen Betrieb" in der Zeit von August 1997 bis März 1998 Vergnügungssteuer in Höhe von S 1,440.000,--, einen Verspätungszuschlag in Höhe von S 144.000,-- sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von S 28.800,-- zur Zahlung vor.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer nach § 10 iVm §§ 2 und 5 WAO als persönlich haftender Gesellschafter der G KEG zur Haftung für die im Betrieb dieser Gesellschaft in der Zeit von August bis Dezember 1997 entstandene Vergnügungssteuerschuld in Höhe von EUR 71.527,44 herangezogen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen betreffend die Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt I.) und die Haftungsinanspruchnahme (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung führte die belangte Behörde aus, bei einer amtlichen Überprüfung am 9. Jänner 1998 seien in einem Nebenraum der Videothek der G KEG das betriebsbereite Halten von zehn Spielapparaten - zu denen auch Home-PCs mit Spielmöglichkeiten zählten - festgestellt worden. Dabei habe die am Betriebsort anwesende Auskunftsperson Manfred M angegeben, dass sich die PCs seit August 1997 im Betrieb befänden, zum Spielen für Dritte bereitgehalten würden und jederzeit bei einwandfreier Funktion bespielbar seien. Weiters würden die PCs laufend von Gästen bespielt. In der Niederschrift des Revisionsbeamten vom 9. Jänner 1998 werde auch festgehalten, dass sich beim Eingang zu jenem Nebenraum, in dem die PCs aufgestellt gewesen seien, folgender Aushang befunden habe:

"Eintritt ab 16 Jahren, PC Games & Internet-Surfen - Mindesteinsatz 30,-- pro Minute und pro PC 1,--"

Auf Grund des Berichtes des Revisionsbeamten vom 9. Jänner 1998 sei erwiesen, dass die G KEG in Wien 4, G Gasse 6, zehn Spielapparate gehalten habe.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. September 2000 über die Berufung des (späteren Geschäftsführers der G KEG) Karl G vorgelegt. Darin finde sich die Aussage, es sei erwiesen, dass die als vergnügungssteuerpflichtig erkannten PCs zwar im Jänner 1998, nicht jedoch im Februar und März 1998 zum Spielen für Dritte bereitgehalten worden seien. Inwieweit der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid hätte nachweisen wollen, dass die PCs von August bis Dezember 1997 nicht spielbereit gehalten worden seien, sei nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, er habe als "damaliger" Geschäftsführer von August bis Dezember 1997 lediglich Internet - jedoch ohne Spiele - angeboten. Die G KEG sei sohin von August bis Dezember 1997 nicht vergnügungssteuerpflichtig gewesen. Karl G habe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausgesagt, dass er im Dezember 1997 bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit die Internet-PCs fürs Spielen erstmalig aufgerüstet habe. Für dieses Vorbringen seien jedoch keine Beweise angeboten worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Verhandlungsprotokoll vom 18. Oktober 2000 enthalte lediglich die Einvernahme des Beschwerdeführers, die aber nicht geeignet sei, nachzuweisen, dass von August bis Dezember 1997 keine Spielapparate gehalten worden seien. Aus dem Protokoll sei auch ersichtlich, dass mehrere Zeugen einvernommen worden seien. Die Niederschrift dieser Zeugenaussagen seien jedoch der belangten Behörde ebenso wenig wie der in dieser Angelegenheit wohl ergangene Berufungsbescheid vorgelegt worden. Weitere Beweismittel seien weder vorgelegt noch angeboten worden.

Unklar bleibe, warum sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auf den an Karl G ergangenen Berufungsbescheid über den Zeitraum Jänner bis März 1998 beziehe, hinsichtlich seines eigenen Berufungsverfahrens jedoch nur ein Protokoll vorlege, welches bloß seine Aussage enthalte und nicht zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens geeignet sei.

Auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens stehe daher hinsichtlich der zehn PCs die Vergnügungssteuerpflicht fest.

Es sei unbestritten, dass die PCs nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien. In der Berufung sei auch nicht behauptet worden, dass diesbezüglich kein Verschulden vorliege. Da die PCs während der gesamten Dauer ihrer Aufstellung nicht angemeldet worden seien, sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und im Ausmaß von 10 % gerechtfertigt gewesen. Da überdies die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 WAO vorlägen, sei auch ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/16/0205, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Haftungsinanspruchnahme durch denselben angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der G KEG zu Recht Vergnügungssteuer für den Zeitraum August 1997 bis Dezember 1997 vorgeschrieben wurde. Strittig ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, ob die G KEG von August bis Dezember 1997 zehn vergnügungssteuerpflichtige Spielapparate gehalten hat.

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, dass dies der Fall gewesen sei, auf die Aussage des Zeugen Manfred M, wonach seit August 1997 zehn PCs in einem Nebenraum der Videothek der G KEG zum Spielen für Dritte bereit gehalten worden und von Gästen auch bespielt worden seien. Überdies sei am 9. Jänner 1998 beim Eingang zu diesem Nebenraum ein Aushang über die Spielbedingungen vorgefunden worden.

Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, dass diese ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder die genannte Zeugenaussage noch die Wahrnehmung des Aushanges durch den Revisionsbeamten zur Kenntnis gebracht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2007 das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist und es an ihm gelegen gewesen wäre, im weiteren Verfahren seine Bedenken vorzutragen und die von ihm als wesentlich erachteten Teile des Protokolls vom 18. Oktober 2000 (über eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat) nachzureichen. Seinem erst vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen, dass der Zeuge Manfred M insofern keine taugliche Auskunftsperson sei, als dieser im fraglichen Zeitraum nicht im Geschäft gewesen und daher nur ein Zeuge "vom Hörensagen" sei, steht somit das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot entgegen.

Auch der Umstand, dass der Revisionsbeamte den Aushang über die Spielbedingungen erst anlässlich der Anfang Jänner 1998 stattgefundenen Revision wahrgenommen hatte, vermag die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch nicht zu erschüttern. Dass dieser Aushang erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit beim Eingang zum Nebenzimmer der Videothek angebracht worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da die Beschwerde auch hinsichtlich der Vorschreibung der Vergnügungssteuer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war sie auch in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/16/0205, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. November 2010

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