VwGH 2010/17/0143

VwGH2010/17/01437.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des RW in M, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 15. Juli 2010, Zl. Senat-MB-10-1005, betreffend Kostenzuspruch im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §79a Abs7;
VwGG §52;
AVG §79a Abs7;
VwGG §52;

 

Spruch:

Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheids (der Ausspruch über die Kosten) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheids wurde der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Aufforderungen zum Strafantritt einer Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund von Straferkenntnissen wegen Übertretung der StVO durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling (zu den Zahlen S2-S-0636937/1 und S2-S-0639312/1) Folge gegeben und die Rechtswidrigkeit der beiden Aufforderungen festgestellt.

Im zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides verpflichtete die belangte Behörde den Bund gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456, zur Zahlung von EUR 737,60 an den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Kostenausspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde, da die belangte Behörde neben den Stempelgebühren den nach der genannten Verordnung zustehenden Pauschalbetrag gemäß § 52 VwGG in Verbindung mit § 79a Abs. 7 AVG zwei Mal zusprechen hätte müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79a Abs. 7 AVG ist § 52 VwGG bei der Festsetzung der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig erkannt hat, regelt § 52 VwGG Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Beschwerde gegen mehrere Bescheide oder (im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Es besteht in solchen Fällen Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 211). Dieser Fall ist hier gegeben, weil sich die Maßnahmenbeschwerde gegen zwei verschiedene Aufforderungen zum Strafantritt auf Grund zweier (nunmehr auch nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft nicht wirksam zugestellter) Bestrafungen nach der StVO richtete. Da zwei verschiedene Aufforderungen ergangen sind, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft werden, was rechtens wäre, wenn die Aufforderungen in den beiden Verfahren in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst worden wären (vgl. die Kritik an der Rechtsprechung bei Mayer, B-VG, Kurzkommentar4, § 52 VwGG, II.)

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 52 VwGG im Beschwerdefall sind daher gegeben. Die zur Unterstützung der gegenteiligen Auffassung in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde gehen an der Sache vorbei.

Dem Beschwerdeführer stand daher im Verfahren vor der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456, zwei Mal zu.

Da die belangte Behörde den Schriftsatzaufwand nur einmal zugesprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheids war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Bemerkt wird, dass in Angelegenheiten der Vollstreckung auf Grund von Bescheiden, die im Bereich der Landesvollziehung ergangen sind, eine Zuständigkeit des Landes gegeben ist (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 999). Als unterlegene Partei ist im Beschwerdefall somit nicht der Bund, sondern das Land Niederösterreich anzusehen. Auch hierauf wird bei Erlassung des Ersatzbescheids Bedacht zu nehmen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. Oktober 2010

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