VwGH 2010/17/0070

VwGH2010/17/007011.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der CH in M, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. September 2009, Zl. 3-KL 38-83/1-2009, betreffend Zweitwohnsitzabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Schiefling am See in 9535 Schiefling am See, Pyramidenkogelstraße 150), zu Recht erkannt:

Normen

ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs4;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs1;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Höhe von EUR 420,-- vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Um einen Wohnsitz zu begründen bedürfe es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet seien und jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützt werden könnten. Bei einem Zweitwohnsitz würden die Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsausstattung geringer gestellt als bei einem Hauptwohnsitz. Die polizeiliche Meldung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in der Berufung ausschließlich darauf, dass keine Meldung in der mitbeteiligten Marktgemeinde erfolgt sei. Weitere Angaben seien nicht erstattet worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Abgabenbehörden im Beschwerdefall die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2008 mittels Bescheid festsetzen hätten müssen, da die Beschwerdeführerin die am 1. Dezember 2008 fällig gewordene Abgabe nicht bis zum 15. Dezember 2008 bemessen und an die Gemeinde entrichtet habe.

Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe gemäß § 2 K-ZWAG sei jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.

Nach Wiedergabe der nach Auffassung der belangten Behörde für die Begründung eines Wohnsitzes nach dem Gesetz maßgeblichen Tatbestandsmerkmale (Wohnung, Innehabung und faktisches Beibehalten und Benutzen) verweist die belangte Behörde darauf, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und aus den schlüssigen Ausführungen der Abgabenbehörden ergebe, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse T-Weg, ..., einen Wohnsitz begründet habe und über diesen verfügungsberechtigt sei.

Dies werde von ihr nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil sie habe in der Vorstellung wörtlich ausgeführt: "Sie besitzt lediglich das Objekt in T-Weg", beziehungsweise "Festgehalten wird, dass im Jahre 2008 die Vorstellungswerberin sich nie im Wohnsitz T-Weg aufgehalten hat."

Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Objekt eine Wohnung innehabe, in der sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet habe und über die sie frei disponieren könne.

Die Frage der polizeilichen Meldung trete bei dieser Konstellation in den Hintergrund, zumal Mitteilungen an die Meldebehörde grundsätzlich nur als ein, jedoch nicht als das einzige Indiz für die Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung eines Abgabentatbestandes angesehen werden könnten.

Eine Normprüfung stehe den involvierten Behörden nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2010, B 1301/09-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 8. April 2010, B-1301/09-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), LGBl. Nr. 84/2005, lauten:

"§ 1

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch

Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 24 Abs. 1 der Landesabgabenordnung 1991, LGBl. Nr. 128).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können."

Mit Verordnung vom 23. Februar 2006 schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Wohnung im Sinn von § 2 Abs. 4 K-ZWAG handle. Die im Objekt befindlichen Räumlichkeiten verfügten bis dato lediglich über neu aufgebrachte Estriche, nicht jedoch über Bodenbeläge. Es gäbe keinerlei Inventar, lediglich die Küche verfüge noch über eine mit Sicherheit mehr als 70-jährige Einrichtung, bestehend aus einem alten Herd und Kästchen, deren Verwendung heute nicht mehr realistisch möglich sei.

Hinsichtlich dieses Vorbringens weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass diese Aspekte von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erwähnt wurden und daher von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) umfasst sind. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, welche Ausstattung eine Wohnung aufzuweisen hat, um als Zweitwohnsitz im Sinne des K-ZWAG zu gelten.

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass sie sich im Laufe des Jahres 2008 niemals in dem gegenständlichen Objekt aufgehalten habe. Diese Angabe weist jedoch auf keinen Sachverhalt hin, der die rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Wohnung als Zweitwohnsitz im Sinne des Gesetzes ausschlösse. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Wohnung nicht beibehalten und benützen werde (§ 2 Abs. 3 K-ZWAG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Kärntner Landesabgabenordnung). In der Vorstellung wandte sich die Beschwerdeführerin insbesondere gegen die Verfassungskonformität der von der Abgabenbehörde angewendeten Abgabenvorschrift. Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Vorstellung neben den Hinweisen auf die fehlende Meldung an der gegenständlichen Adresse und den Umstand der Nichtbenützung des "Wohnsitzes T" im Jahre 2008 lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur "das Objekt in T" besitze. Eine Bestreitung der von den Abgabenbehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen hinsichtlich des Bestehens einer Wohnmöglichkeit ist hierin nicht zu erblicken.

Somit durfte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des ihr vorliegenden Sachverhalts davon ausgehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Zweitwohnung im Sinn von § 2 Abs. 4 und Abs. 1 K-ZWAG handelte. Die belangte Behörde war mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht gehalten, etwa weitere Erhebungen betreffend die Ausstattung der Wohnung anzustellen bzw. eine zusätzliche Begründung hinsichtlich der Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 4 K-ZWAG zu geben.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. November 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte