VwGH 2010/17/0004

VwGH2010/17/00049.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der B S in M, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. November 2009, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1111- I/7/2009, betreffend Rinderprämie für die Jahre 2007 und 2008, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4 lita;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4 litb;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4;
32004R0911 Kennzeichnung Registrierung Rinder Art8 litd;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4 lita;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4 litb;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art57 Abs4;
32004R0911 Kennzeichnung Registrierung Rinder Art8 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem erstinstanzlichen (Abänderungs)Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30. Juni 2009 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien für das Jahr 2008 in der Höhe von EUR 1.809,36 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass neun Mutterkühe als prämien- und auszahlungsfähig festgestellt wurden. Bei der Schlachtprämie für im Inland geschlachtete Rinder wurde ein näher bezeichnetes Tier als prämien- und auszahlungsfähig gewertet. Der Prämienbetrag der zehn prämienfähigen Rinder wurde jedoch gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 um 10 % gekürzt. Aus der Berechnung des Kürzungsbetrages auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Rindern gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergibt sich, dass bei einem beantragten Rind Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, wogegen zehn Rinder alle Prämienvoraussetzungen erfüllten.

1.1.2. Mit dem Bescheid gleichfalls des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 29. September 2009 wurde der Beschwerdeführerin in Abänderung eines früher ergangenen Bescheides eine Rinderprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von (nur) EUR 1.923,31 gewährt. Hier ist aus dem Begründungsteil ersichtlich, dass neun Mutterkühe als prämien- und auszahlungsfähig festgestellt wurden. Bei der Schlachtprämie für im Inland geschlachtete Rinder wurden alle drei angeführten Rinder als prämien- und auszahlungsfähig gewertet. Der Prämienbetrag der prämienfähigen Rinder wurde gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 um 8,33 % gekürzt. Aus der Berechnung des Kürzungsbetrages auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Rindern gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergibt sich, dass zwölf Rinder, bei denen alle Prämienvoraussetzungen erfüllt waren und Unregelmäßigkeiten bei einem (weiteren) beantragten Rind festgestellt worden seien.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide erstinstanzlichen Bescheide jeweils im Wesentlichen gleichlautende Berufung. Es sei ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid von der bereits gewährten Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2008 (bzw. 2007) auf Grund einer Vorortkontrolle vom 18. März 2009 der Betrag von EUR 408,88 (bzw. EUR 507,99) rückgefordert worden, weil das Bestandsverzeichnis mangelhaft geführt worden sei.

Bei der Vorortkontrolle vom 18. März 2009 seien die Ohrmarkennummern und die Führung des Bestandsverzeichnisses geprüft worden. Dabei habe das Kontrollorgan erklärt, es sei alles in Ordnung gewesen. Nach genauer Durchsicht des Abänderungsbescheides und Rückfrage bei der AMA sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine näher angeführte Mutterkuh auf Grund einer fehlerhaften Eintragung des Geburtsdatums beanstandet worden sei; im Bestandsverzeichnis sei als Geburtsdatum ebenso wie auch im Stallregisterausdruck vom 26. November 2008 unrichtig der 5. Mai 1995 angeführt worden.

1.3. Mit ihrem Bescheid vom 25. November 2009 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin habe laut Rinderdatenbank am 1. Jänner 2007 acht Fleischrassekühe (darunter das streitgegenständliche Tier), am 16. März 2007 eine weitere Fleischrassekuh und am 10. April 2007 eine zusätzliche Fleischrassekuh gehabt. Laut Rinderdatenbank vom 1. Jänner 2009 habe die Beschwerdeführerin neun Fleischrassekühe (darunter wieder das streitgegenständliche Tier) und am 16. März 2008 eine weitere Fleischrassekuh gehabt.

Am 18. März 2008 habe eine Vorortkontrolle des Betriebes der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Zugang beim streitgegenständlichen Tier nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen und das Geburtsdatum fehlerhaft verzeichnet gewesen sei. Daneben seien bei zahlreichen Tieren eine fehlende Eintragung der Ohrmarkennummer der Mutter festgehalten worden.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes (nunmehr Unionsrechtes) sei zu entnehmen, dass die Rinderprämien unter anderem nur dann vollständig gewährt werden könnten, wenn die Umsetzungen der kontrollierten Rinder ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet und auch fristgerecht ins Bestandsverzeichnis eingetragen seien. Es sei daher nicht nur notwendig, dass das Tier vorhanden sei, sondern dass es auch ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden sei. Nach Art. 2 Abs. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelte ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Art. 57 Abs. 4 der genannten Verordnung mache davon nur eine Ausnahme für jene Tiere, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Auf Tiere, die nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, sei diese Ausnahme nicht anzuwenden. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Tieres sei der Zugang (27. April 2000) nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vorortkontrolle könne den beanstandeten Mangel nicht heilen und eine Meldung an die Rinderdatenbank diese Eintragung nicht ersetzen.

Das streitgegenständliche Tier sei daher nicht als ermittelt anzusehen, weil es bei der Vorortkontrolle nicht vollständig im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen sei, sodass nach Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Prämie gewährt werden könne. Die allfällige Angabe eines fehlerhaften Geburtsdatums führe jedoch nicht zu dieser Kürzung, weil Kürzungen in diesem Fall nach Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur vorgenommen würden, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt würden.

Darüber hinaus seien die Sanktionsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für alle anderen Rinder, die die Prämienvoraussetzungen an sich erfüllten, anzuwenden. Dabei habe die Berechnung im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten (im Beschwerdefall: ein Stück) zu allen übrigen beantragten Tieren, die als ermittelt gelten, zu erfolgen. Der so ermittelte Prozentsatz ergebe für das Jahr 2007 8,33 %, sodass für die übrigen Rinder, die die Prämienvoraussetzungen erfüllten, der Prämienbetrag um 8,33 % zu kürzen sei. Für das Jahr 2008 ergebe der ermittelte Prozentsatz 10 %, sodass hier eine Kürzung des Prämienbetrages um 10 % zu erfolgen habe.

Die erstinstanzlichen Bescheide seien jeweils von der dargestellten Sach- und Rechtslage ausgegangen, sodass den Berufungen ein Erfolg zu versagen gewesen sei.

1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerde rügt zunächst die Feststellung der belangten Behörde, der Zugang beim streitgegenständlichen Tier sei nicht ins Bestandsverzeichnis eingetragen und das Geburtsdatum falsch gewesen; richtigerweise sei nur das Zugangsdatum nicht mitübertragen worden, der Zugang des Tieres dagegen sehr wohl im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen und auch der Rinderdatenbank gemeldet worden.

Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde kann sich jedoch auf den Prüfbericht vom 18. März 2009 stützen, in dem ausdrücklich der "Zugang" als im Bestandsverzeichnis fehlend vermerkt wurde. Daneben findet sich noch die Kontrollfeststellung des fehlerhaften Geburtsdatums, das anhand der Datenbank mit 5. Mai 1995 korrigiert wurde. Da das gegenständliche Tier mit seiner Ohrmarkennummer im Bestandsverzeichnis aufscheint, ist die wiedergegebene Feststellung der belangten Behörde ohnedies in dem Sinne zu verstehen, dass nähere Angaben über den Zugang des Tieres (allenfalls auch nur das Datum) nicht ins Bestandsverzeichnis eingetragen waren; die fehlerhaften Angaben beim Geburtsdatum werden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, Seite 1, enthält nach ihrem Art. 1 unter anderem eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden "Betriebsprämienregelung" genannt) und Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Rindfleisch erzeugen.

In Art. 2d der Verordnung Nr. 1782/2003 wird der Begriff (Direktzahlung) definiert als "eine direkt an den Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensunterstützungsregelung nach Anhang I" der Verordnung.

Die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen sind im Titel II ("Allgemeine Bestimmungen") der Verordnung Nr. 1782/2003 enthalten, dessen Kapitel 1 ("Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen") die Art. 3 bis 9 der Verordnung umfasst.

Nach Art. 3 Abs. 1 leg. cit. muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten.

Nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt. Unter diesen Grundanforderungen erwähnt der betreffende Anhang in Teil A Nr. 8 die Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 1760/2000 .

Der Art. 6 der Verordnung Nr. 1782/2003 regelt die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen in seinem Abs. 1 wie folgt:

"(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand auf Grund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen."

Nach Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen unter Berücksichtigung unter anderem der Schwere, des Ausmaßes, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße erlassen.

Nach Art. 138 der Verordnung Nr. 1782/2003 , der zu Kapitel 12 ("Zahlungen für Rindfleisch") gehört, werden Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Die bereits mehrfach angesprochene Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2009 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11. August 2000, Seite 1, erklärt in ihrem Art. 3, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen beruht:

  1. a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b) elektronischen Datenbanken,
  3. c) Tierpässen, und
  4. d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

    Nach Art. 7 Abs. 1 leg. cit. müssen die Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - folgende Anforderungen erfüllen:

"(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

(a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

(b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

..."

Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Die Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"(1) Wird im Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert."

Nach Art. 8 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. L 163 vom 30. April 2004, Seite 65, umfasst das in jedem Betrieb geführte Register zumindest im Fall von zugehenden Tieren den Namen und die Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder die Kennnummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie das Zugangsdatum.

2.3. Die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass keine fehlerhafte Eintragung (im Sinne des Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) vorläge, sondern eine fehlende Eintragung. Im gegenständlichen Fall könne nämlich der Förderungszweck festgestellt und nachgeprüft werden, zumal das Zugangsdatum an die Rinderdatenbank gemeldet und von dieser vermerkt worden sei. Der Normsetzer habe mit den festgelegten Dokumentationspflichten (Rinderdatenbank und Bestandsverzeichnis) die Kontrolle beabsichtigt, ob der Förderungszweck gegeben sei bzw. ob das geförderte Tier tatsächlich vorhanden sei. Ein Zweifel an dem tatsächlichen Vorhandensein des gegenständlichen Tieres sei zu keiner Zeit gegeben gewesen. Die Versagung der Prämie nur auf Grundlage des fehlenden Datums des Zuganges sei eine willkürliche Rechtsauslegung, die Folgen des Mangels, nämlich die Versagung der Prämie, sei überschießend.

2.4. Wie der EuGH (große Kammer) in seinem Urteil vom 11. März 2008 in der Rechtssache C-420/06 , Rüdiger Jager, Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-01315, - wenn auch in Zusammenhang mit den Sanktionen in den Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - festgehalten hat, gehören, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nr. 8 ergibt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erlassenen Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (Randnr. 52).

Unbestritten fehlte bei der Vor-Ort-Kontrolle im Beschwerdefall im Bestandsregister das Zugangsdatum des gegenständlichen Rindes im Sinne des Art. 8 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 . Damit kann aber nicht mehr von einer fehlerhaften Eintragung in das Register im Sinne des Art. 57 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gesprochen werden, kann doch eine fehlende Eintragung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht mit einer fehlerhaften Eintragung gleichgesetzt werden. Letztere setzt schon begrifflich das Vorhandensein einer Eintragung voraus. In diesem Sinne ist auch die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung eines unrichtigen Geburtsdatums - zum Unterschied von der fehlenden (zumindest) des Zugangsdatums - eine fehlerhafte Eintragung im hier gegenständlichen Sinne ist.

Der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann (und somit das Bestandsregister diesbezüglich überprüfbar gemacht werden kann), ändert nichts daran, dass einer Grundanforderung nicht entsprochen wurde. In Art. 57 Abs. 4 der genannten Verordnung ist nämlich nur für den Fall der lit. a, sohin im Fall, dass das Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hat, der Rückgriff auf die "übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" vorgesehen. In allen anderen Fällen von Verstößen - ausgenommen den in Art. 57 Abs. 4 lit. b erwähnten fehlerhaften, hier aber nicht vorliegenden - gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gelten die betreffenden Tiere jedoch (bereits) nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Es trifft zwar zu, dass die Dokumentationspflichten der Kontrolle, ob das geförderte Tier tatsächlich vorhanden ist und somit der Förderungszweck gegeben ist, dienen soll. Zu bedenken ist aber auch, dass das auf dem Antragsystem aufbauende Förderungssystem einen möglichst schematischen Ablauf und eine möglichst einfache Kontrolle erfordert. Wohl diesem Gedanken Rechnung tragend heißt es etwa im Erwägungsgrund 43 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004 :

"Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Art. 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. ..."

Nach dem Erwägungsgrund 61 zur genannten Verordnung führen Unregelmäßigkeiten - was die Beihilfeanträge für Tiere angeht - dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist; Kürzungen sollten bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein. Unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen.

Von diesen Überlegungen ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Ansicht der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall infolge der nicht vollständigen Einhaltung einer Grundanforderung der Fall der Nichtgewährung einer Prämie für das betreffende Tier vor, keine "willkürliche Rechtsauslegung" zu erkennen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 9. Juni 2010

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