VwGH 2010/16/0048

VwGH2010/16/004825.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des J K in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 26. November 2009, GZ. FSRV/0031-I/08, betreffend Ausdehnung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §31 Abs2;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
UStG 1994 §21;
FinStrG §31 Abs2;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
UStG 1994 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2008/15/0011, (Vorerkenntnis) den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte.

Der Beschwerde, dem dieser in Ablichtung angeschlossenen nunmehr angefochtenen Bescheid und dem Vorerkenntnis ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 24. April 2006 hatte das Finanzamt Innsbruck gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser als Unternehmer hinsichtlich näher angeführter Monate der Jahre 2002 bis 2005 mit einem näher angeführten Gesamtbetrag das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 7. September 2006 dehnte das Finanzamt Innsbruck das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren aus, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der K. GesmbH hinsichtlich der Zeiträume März bis Dezember 2004, Jänner bis Dezember 2005 und Jänner bis Mai 2006 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 30.929,20 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

In der dagegen eingebrachten Administrativbeschwerde trug der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau J. K. habe immer die Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch sonstige Steuererklärungen verfasst und für deren rechtzeitige Einbringung beim Finanzamt gesorgt. Dass seine Ehefrau die ihr übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigt habe, sei dem Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens verborgen geblieben. Damit bestritt der Beschwerdeführer die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des ihm angelasteten Finanzvergehens.

Mit dem durch das Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid vom 31. August 2007 wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Sie führte näher aus, weshalb sie vom Verdacht ausgehe, der Beschwerdeführer habe mit qualifiziertem Vorsatz (dolus principalis) gehandelt, womit der subjektive Tatbestand erfüllt sei.

Mit dem Vorerkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof die damalige Beschwerde darauf, dass gerade das mit dem damals angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eingeleitete - erweiterte - Finanzstrafverfahren habe klären sollen, ob der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand erfüllt sei. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes anzulasten sei. Durch die Behauptung in der damaligen Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf Grund einer jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehefrau keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen, werde ein solcher Verdacht auf Erfüllen des subjektiven Tatbestandes nicht unter allen Umständen ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit dem Vorerkenntnis den damals angefochtenen Bescheid jedoch auf, weil er Feststellungen vermisste, dass kein Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehe, zu welcher die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg. cit. eine nachbestrafte Vortat darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde (neuerlich) als unbegründet ab. Sie traf näher ausgeführte Feststellungen, weshalb sie davon ausgehe, dass kein Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Streitjahre erfüllt. Deshalb sei das Vorliegen eines Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg. cit. zu prüfen. In diesem Zusammenhang wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Begründung aus dem mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht eingeleitet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nach § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 leg. cit.). Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen wenn u.a. die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde Feststellungen der Art, welche der Verwaltungsgerichtshof im vom Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid vermisst hatte. Der Beschwerdeführer spricht in der vorliegenden Beschwerde von diesen "durchaus zutreffenden ergänzenden Feststellungen der Abgabenbehörde, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Einleitung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht gegeben sind".

Die Beschwerde stützt sich (abermals) darauf, der Beschwerdeführer habe "die UST - Voranmeldungspflicht innerbetrieblich delegiert". Damit ist jedoch der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Vorerkenntnis zu verweisen, wonach dieses Vorbringen im durchzuführenden Finanzstrafverfahren zu prüfen sein wird, den gegen ihn bestehenden Verdacht jedoch nicht von vornherein ausschließen kann.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe Feststellungen unterlassen, ob "betreffend eines Teiles der Zeiträume Verjährung eingetreten" sei, geht bei einer im September 2006 erfolgten Ausdehnung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung hinsichtlich bestimmter Monate der Jahre 2004 bis 2006 angesichts der in § 31 Abs. 2 FinStrG festgelegten Verjährungsfrist von fünf Jahren ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein Abspruch (durch den Berichter - § 14 Abs. 2 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. März 2010

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