VwGH 2010/13/0080

VwGH2010/13/00804.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Februar 2010, Zl. RV/0700-W/05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2010, zugestellt am 25. Mai 2010, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 2010, B 440/10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde unter Setzung einer vierwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt (u.a. sollte das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet und überdies - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beigebracht werden). Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung einen ergänzenden Schriftsatz vom 18. Juni 2010 in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein, dem entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag auch eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als Beilage angeschlossen war. Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde, die dem Beschwerdeführer mit dem Mängelbehebungsauftrag in zweifacher Ausfertigung zurückgestellt worden war, wurde aber nicht wieder vorgelegt.

Unter "Beschwerdepunkte" wurde im Mängelbehebungsschriftsatz vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven "Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast" verletzt erachte.

Mit dem allgemein bezeichneten "Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast" wurde das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. September 2007, 2007/14/0041 und 2007/14/0042). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen, nicht nachgekommen.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom 18. Mai 2010 wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. März 2004, 2004/13/0034, und vom 27. Jänner 2009, 2008/13/0210).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 4. August 2010

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