VwGH 2010/12/0203

VwGH2010/12/020317.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JE in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. November 2010, Zl. 117.505/10-I/1/c/10, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §48a Abs3;
BDG 1979 §50a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §48a Abs3;
BDG 1979 §50a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Darstellung in dem im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0062, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2009, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragender Aufhebungsgrund war, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die zeitliche Lagerung des begehrten Herabsetzungszeitraumes vor Entscheidung über den Antrag einer Klärung zuzuführen.

Auf Grund eines entsprechenden Verbesserungsauftrages der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2010 klar, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit "auf 38 Stunden beginnend mit 01.12.2010 für die Dauer von zwei Jahren" (und nicht, wie im angefochtenen Bescheid aktenwidrigerweise festgestellt wird, eine "Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit ab 01.12.2010 im Ausmaß von 38 Wochenstunden") begehrt wird.

Nach Gewährung ergänzenden rechtlichen Gehörs und nach Einlangen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2010 erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. November 2010, mit welchem seiner Berufung neuerlich keine Folge gegeben wurde.

Im angefochtenen Bescheid wird nach Schilderung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe des § 50a Abs. 1 BDG 1979 zur Frage, inwieweit der Ausfall des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI S, kompensiert werden könnte, Folgendes ausgeführt:

"Auf der PI S fehlen derzeit tatsächlich 10 Exekutivbedienstete auf den systemisierten Stand (Sollstand: 36 EB - tatsächlicher Iststand 26 EB) und leistete im Durchschnitt jeder EB auf dieser PI im Vergleichsmonat Juli 2010 25,5 Stunden und im Monat August 2010 32,8 Stunden an Mehrdienstleistungen ab. Im gesamten LPK Wien betrug die durchschnittliche Überstundenbelastung pro Bediensteten in den zurzeit zur Verfügung stehenden statistisch erfassten Monatsdaten Mai 2010 - 33,6 Stunden sowie Juni 2010 - 33,4 Stunden. Auf den gesamten Jahrsdurchschnitt umgelegt werden von jedem EB, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, 36,1 Stunden an zusätzlichen Stunden (Mehrdienstleistungen) erbracht.

Auf Grund dieser Belastungen ist ein weiterer Ausfall an Arbeitskapazität an dieser PI nicht zu vertreten. Der Ausfall der Arbeitskraft des BW würde gegenwärtig eine unvertretbare weitere Belastung anderer Exekutivbediensteten dieser Dienststelle bedeuten, die sich nicht auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit alleine gründen würde. Die Mehrbelastung wäre auch darin begründet, dass der BW bei erfolgter Herabsetzung in Anwendung des § 50c Abs. 3 BDG über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit nur herangezogen werden könnte, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stünde. Es entfiele damit nicht nur die Arbeitskapazität der 2 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen."

In der Folge wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Personalplan 2010 zwar die Möglichkeit vorsehe, Beamte der Verwendungsgruppe E2c für Beamte u.a. der Verwendungsgruppe E2b, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 bewilligt wurde, aufzunehmen. Durch eine solche Arbeitskraft könnte der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht ersetzt werden, weil ein Beamter der Verwendungsgruppe E2c zunächst ausgebildet werden müsste und somit zu Beginn der begehrten Herabsetzungsphase zur Kompensation des Ausfalles der Arbeitskraft des Beschwerdeführers noch nicht zur Verfügung stünde.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, es habe im LPK Wien im Juli 2010 ein "dienstbarer Stand (= tatsächlicher Iststand)" von 4.584 Exekutivbeamte bestanden, während der Sollstand (systemisierte Stand) 5.290 Exekutivbeamte betragen habe. Es sei daher bezogen auf diesen Monat ein Fehlbestand von 706 Exekutivbeamten festzustellen gewesen.

Die Dienstbehörden hätten eine "Personaloffensive" in Angriff genommen, welche jedoch bis zum Beginn der nunmehr begehrten Herabsetzungsphase nicht zum Ausgleich des festgestellten Fehlbestandes zwischen "Sollstand" und "dienstbarem Stand" führen werde. Ende 2010 würden dem Stadtpolizeikommando I 10 Exekutivbeamte dienstzugeteilt. Ob und wieviele davon der PI S zugewiesen werden können, sei bis dato nicht bekannt.

Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit werde erst dann bewilligt werden können, wenn auf Grund der durchgeführten Personaloffensive ein Ausgleich zwischen dem dienstbaren Stand und dem Sollstand herbeigeführt sein werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 sowie deren Auslegung wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, verwiesen. Demnach durfte die Herabsetzung nur verweigert werden, wenn ihr wichtige dienstliche Interessen entgegenstanden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war von der belangten Behörde zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI S, verkraftet werden könnte (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/12/0064). In diesem Zusammenhang besteht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse jeweils vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0040 und Zl. 2009/12/0044). Die belangte Behörde hat die Durchschnittsbelastung der an der PI S tätigen Exekutivbediensteten für die "Vergleichsmonate" Juli 2010 mit 25,5 Stunden und August 2010 mit 32,8 Stunden angegeben. Der von ihr offenbar für die aktuelle Situation an der genannten Polizeiinspektion als repräsentativ erachtete Durchschnittswert dieser beiden Monate von 29,15 Mehrdienstleistungsstunden (der als Jahresdurchschnitt angegebene Belastungswert bezieht sich offenkundig nicht auf die PI S sondern auf das LPK Wien) ist für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer diesbezüglicher Belastungen anderer Dienstnehmer infolge einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn man mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei Bewilligung seines Antrages für zukünftige Mehrdienstleistungen nur ausnahmsweise gegen seinen Willen herangezogen werden könnte. Dass sich die diesbezügliche Situation an der PI S bis zum Beginn des begehrten Herabsetzungszeitraumes in Richtung eines weiteren Anstieges der erforderlichen Mehrdienstleistungen entwickeln könnte, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Vielmehr wurde sogar die Möglichkeit einer gewissen Entlastung in den Raum gestellt. Auch andere Umstände, welche zur Verlängerung der von den Beamten der PI S zu leistenden Wochendienstzeit führen, wurden im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.

Die Repräsentativität der von der belangten Behörde herangezogenen "Vergleichsmonate" vorausgesetzt könnte somit der Ausfall des Beschwerdeführers an seiner Dienststelle schon durch entsprechende Mehrdienstleistungen anderer Beamter dieser Polizeiinspektion abgefangen werden, weshalb sein Antrag schon deshalb zu bewilligen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in diesem Zusammenhang auf die weiteren Darlegungen im angefochtenen Bescheid eingegangen werden müsste, welche darauf abzielen, dass der Ausfall von Arbeitszeit des Beschwerdeführers auch nicht durch Versetzung oder Dienstzuteilung anderer Beamter an die PI S kompensiert werden könnte (vgl. hiezu neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. April 2011). Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit den sonstigen in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Oktober 2011

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