VwGH 2010/12/0121

VwGH2010/12/012129.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der EF in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010, Zl. A5-C1.50- 24400/2004-35 (47761), betreffend eine Personalmaßnahme (§ 18 Stmk L-DBR), zu Recht erkannt:

Normen

DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §70 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §70 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Bescheid vom 2. April 2008 wurde ihr ein Karenzurlaub nach § 70 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: L-DBR), ab dem 8. April 2008 befristet auf die Dauer ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Graz bewilligt.

Zu diesem Zeitpunkt war sie mit der Leitung der Fachabteilung 6A - Gesellschaft und Generationen (früher: Jugend, Frauen, Familie und Generationen) betraut und bezog aus diesem Titel eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR (Leiterzulage).

Nach Beendigung ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Graz wurde sie mit Verfügung vom 3. Juni 2009 der Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen dienstzugeteilt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 und 2. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, sie in die zuletzt genannte Fachabteilung zu versetzen. Die Versetzung sei auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin erforderlich. In ihrer dienstrechtlichen Einstufung trete durch die beabsichtigte Versetzung keine Änderung ein, freilich falle die Gebührlichkeit der Verwendungszulage weg. An ihre Stelle trete eine Ergänzungszulage gemäß § 269 Abs. 7 Z. 1 lit. b L-DBR.

Die Beschwerdeführerin erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte "verschlechternde Versetzung", in denen sie insbesondere auf den Wegfall der bisher inne gehabten Leitungsfunktion hinwies. Da ihr Karenzurlaub für die Dauer ihrer Funktion als Stadträtin befristet gewesen sei, sei in der Personalplanung des Landes Steiermark mit einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Landesdienst zu rechnen gewesen. Dass ihr damaliger Dienstposten nicht freigehalten, sondern auf Dauer anderwertig besetzt worden sei, sei nicht von ihr, sondern von der Personalabteilung zu vertreten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein angefochtenen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 31. Mai 2010 verfügte die belangte Behörde Folgendes:

"I

Aus dienstlichem Interesse werden Sie gemäß § 18 Abs. 1 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, mit Wirkung vom 01. 07. 2010 in die Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen versetzt.

Die mit Verfügung vom 03. 06. 2009 erfolgte Dienstzuteilung zur Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen endet somit mit Ablauf des 30. 06. 2010."

Mit dem - nicht angefochtenen - Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde besoldungsrechtliche Absprüche, insbesondere sprach sie die Einstellung der bisher bezogenen Verwendungszulage mit 30. Juni 2010 sowie die Gebührlichkeit einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage gemäß § 269 Abs. 7 Z. 1 lit. b L-DBR aus.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:

"Mit Schreiben vom 12. 03. 2008 ersuchten Sie befristet auf die Dauer Ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Graz um Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 70 Abs. 1 Stmk. L-DBR. Weiters beantragten Sie die Vollanrechnung dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, von der gesetzlichen Limitierung eines Karenzurlaubes mit der Höchstdauer von 10 Jahren Abstand zu nehmen und die Zeit dieses Karenzurlaubes unter der Verpflichtung Pensionsbeiträge zu leisten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit anzurechnen.

Mit Verfügung vom 02. 04. 2008 wurde Ihrem Antrag in allen Punkten voll inhaltlich stattgegeben und Ihnen ab 08. 04. 2008 befristet auf die Dauer Ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Graz ein Karenzurlaub nach § 70 Abs. 1 L-DBR gewährt.

Mit 23. 04. 2009 mussten Sie als Stadträtin der Stadt Graz zurücktreten. Mit diesem Rücktritt war gleichzeitig auch die Beendigung Ihres Karenzurlaubes verbunden.

Da die Stelle der Leiterin der Fachabteilung 6A - Gesellschaft und Generationen (früher Jugend, Frauen, Familie und Generationen) aufgrund Ihres vorerst auf einen längeren Zeitraum angelegten Karenzurlaubes nachbesetzt werden musste, war es erforderlich Sie ab 24. 04. 2009 in einer anderen Dienststelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu verwenden. Aus diesem Grund erfolgte vorerst ab 24. 04. 2009 eine Dienstzuteilung in die Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen."

Sodann werden die Vorhalte der belangten Behörde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, zu denen Folgendes ausgeführt wird:

"Nach § 18 Abs. 1 L-DBR liegt eine Versetzung vor, wenn die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Einer Versetzung gleichzuhalten ist nach § 20 Abs. 2 L-DBR eine Verwendungsänderung, das heißt eine Änderung der Verwendung ohne Wechsel der Dienststelle, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

Aufgrund des Wechsels der Dienststelle liegt im gegenständlichen Fall nicht eine, wie von Ihnen behauptet, Verwendungsänderung im Sinne des § 20 L-DBR vor, sondern eine Versetzung im Sinne des § 18 Abs. 1 L-DBR.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Versetzung ist nach § 18 Abs. 2 L-DBR das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung. Die Versetzung besteht gedanklich aus zwei Teilakten, nämlich im Abzug der Beamtin von ihrer bisherigen Verwendung und in der Zuweisung einer neuen Verwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte gegeben ist. Es besteht auch kein Rechtsanspruch, dass man auf der neuen Stelle wieder in der bisherigen Weise verwendet wird.

Wenn eine Bedienstete den Antrag stellt, ihr einen Karenzurlaub zu gewähren und dabei von der vorgesehenen zeitlichen Höchstbegrenzung von 10 Jahren Abstand zu nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass diese Bedienstete eine längere als nur einjährige Abwesenheit beabsichtigt hat. Dieser Umstand veranlasste das für die Bestellung von FachabteilungsleiterInnen zuständige Organ, nämlich den Landesamtsdirektor, die durch den Antritt Ihres Karenzurlaubes vakant gewordene Leitungsposition nach zu besetzen.

Das wichtige dienstliche Interesse an Ihrer Versetzung in die Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen ergibt sich aus der Notwendigkeit, Sie nach Beendigung Ihres Karenzurlaubes in einer Dienststelle des Amtes der Landesregierung weiter zu verwenden, da jene Stelle, die Sie vor Antritt Ihres Karenzurlaubes inne hatten, bereits nachbesetzt wurde.

Da die Versetzung aus dienstlichem Interesse erfolgte, gebührt Ihnen ab 01. 07. 2010 anstelle der bisher bezogenen Verwendungszulage nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit. b. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage. Diese Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegen zu rechnen (Aufsaugbarkeit). In Ihren übrigen dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüchen tritt durch die Versetzung keine Änderung ein. Das bedeutet, dass sie weiterhin nach der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII entlohnt werden und im Dienstzweig Wissenschaftlicher Dienst eingereiht sind.

In der Fachabteilung 6C - Land- und forstwirtschaftliches Berufs- und Fachschulwesen zählen zu Ihrem Aufgabenbereich die Unterstützung des Leiters der Fachabteilung sowie die Durchführung verschiedener Projekte in allgemeinen wie auch in pädagogischen Bereichen auf dem Gebiet des Land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesen. In diesem Zusammenhang kommen Ihnen dabei Ihre pädagogische Ausbildung (Lehramt Anglistik/Amerikanistik) sowie Ihre ehemalige pädagogische Tätigkeit (AHS-Professorin) zugute. Da Sie weiterhin nach der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII entlohnt werden, ist es im gegenständlichen Versetzungsverfahren unbedeutend, dass die Stelle auf der Sie derzeit verwendet werden nicht als Stelle der Dienstklasse VIII ausgewiesen bzw. im Besoldungsschema St nicht der Gehaltsklasse St 18 zugeordnet ist."

Gegen diesen Bescheid (und zwar nach seiner ausdrücklichen Erklärung über den Anfechtungsumfang nur gegen Spruchpunkt I) richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Stellen oder

2. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen

Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/ Bewerberinnen

vorhanden sind, wenn der Beamte/ die Beamtin die für diese Stelle

erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist,

3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine

Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/ der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

...

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen.

..."

Gemäß § 70 Abs. 1 L-DBR kann einer Bediensteten auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen. Spezifische Regelungen betreffend die Folgen des Antrittes eines Karenzurlaubes auf die Verwendung des Beamten enthält das zitierte Gesetz nicht.

Unstrittig ist, dass hier eine an § 18 L-DBR zu messende Personalmaßnahme vorliegt, die aus dem Grunde des Abs. 6 leg. cit. bescheidförmig zu verfügen und - darüber hinaus - aus dem Grunde des Abs. 2 leg. cit. an das Bestehen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden war.

Zunächst ist festzuhalten, dass das L-DBR - anders als § 75b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 - keine Regelung enthält, wonach der Antritt bestimmter Karenzurlaube ex lege die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz zur Folge hätte. Allenfalls hätte die Dienstbehörde den der Beschwerdeführerin bewilligten Karenzurlaub zum Anlass nehmen können, sie von der ihr zugewiesenen Verwendung abzuberufen, um dem dafür zuständigen Organ des Landes Steiermark die Möglichkeit zu eröffnen, im wichtigen dienstlichen Interesse einen anderen Beamten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin auf Dauer zu betrauen (vgl. zur ähnlichen bundesrechtlichen Situation im Falle einer Außerdienststellung gemäß § 19 Abs. 1 BDG 1979 den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Juni 2002, Zl. 17/22-BK/02). Der Umstand der Gewährung eines Karenzurlaubes an die Beschwerdeführerin konnte freilich nur so lange als wichtiger Grund für deren Abberufung von ihrem Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, als dieser Karenzurlaub noch aufrecht war. Dies war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Fall.

Nach dem Vorgesagten wäre es jedenfalls unzulässig gewesen, eine andere Beamtin auf Dauer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu betrauen, ohne letztere zuvor bescheidförmig von ihrem Arbeitsplatz abberufen zu haben. Anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, würde eine (rechtswidrige) dauernde Betrauung einer anderen Beamtin mit dem schon von der Beschwerdeführerin besetzten Arbeitsplatz keinesfalls deren Abberufung von ihrem Arbeitsplatz bewirken. Vielmehr hätte eine solche Maßnahme zur Folge, dass ein und derselben Arbeitsplatz an zwei verschiedene Beamte auf Dauer vergeben worden wäre. In diesem Fall könnte aber die spätere (rechtswidrige) Betrauung der anderen Beamtin mit dem nach wie vor an die Beschwerdeführerin vergebenen Arbeitsplatz keinesfalls als Grund für eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung nach Beendigung des Karenzurlaubes ins Treffen geführt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010, sowie den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05).

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, wonach es sich bei der Betrauung der anderen Beamtin mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bloß um eine vorübergehende Betrauung gehandelt hat, zutrifft oder nicht. Im Falle einer dauernden Betrauung würde das Vorgesagte gelten. Nach Rückkehr der Beschwerdeführerin aus ihrem Karenzurlaub könnte der Umstand der rechtswidrigen Betrauung einer anderen Beamtin mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht als Grund für die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. Wäre diese andere Beamtin demgegenüber bloß vorübergehend mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betraut worden, könnte der Umstand der vorübergehenden Betrauung einer anderen Beamtin mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin keinesfalls als wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 L-DBR ins Treffen geführt werden.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Juni 2011

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