VwGH 2010/12/0103

VwGH2010/12/010316.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des J N in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Verwendungszulage nach § 34 GehG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVG 1984 §2 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVG 1984 §2 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090, verwiesen.

In der am 1. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag vom 28. März 2006 verletzt. Seit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 2. Juli 2009 habe die belangte Behörde vereinzelt Ermittlungshandlungen gesetzt, sei jedoch nach ihrem Schreiben vom 27. Jänner 2010, betreffend "Verwendungszulage FOI N - abschließendes Parteiengehör" wieder in Untätigkeit verfallen.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 leitete hierauf der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über dessen Zustellung an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Erledigung vom 5. August 2010 teilt die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof zur eingangs genannten Verfügung vom 9. Juni 2010 mit, dass kein Fall einer Säumnisbeschwerde vorliege, weil die Zuständigkeit auf Grund der Versetzung des Beschwerdeführers zum Bundesasylamt mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 bei diesem liege.

Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen Frist zur Erledigung vom 5. August 2010 Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen kam er nicht nach.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der eingangs erwähnten Antragstellung vom 28. März 2006 und auch im Zeitpunkt der Erlassung des den Gegenstand des eingangs zitierten Erkenntnisses vom 2. Juli 2009 bildenden Bescheides der belangten Behörde vom 31. März 2008 auf einer Planstelle der Zentralstelle Bundesministerium für Inneres der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, ernannt und seit 1. Mai 2004 der Erstaufnahmestelle West dienstzugeteilt.

Aus dem von der belangten Behörde mit ihrer Erledigung vom 5. August 2010 vorgelegten Bescheid ergibt sich, vom Beschwerdeführer unwidersprochen, dass dieser mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 zum Bundesasylamt, und zwar zur Erstaufnahmestelle West, versetzt wurde.

Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig die belangte Behörde als oberste Behörde etwa im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen hätte, wird nicht behauptet.

Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich nach Abs. 5 erster Satz leg. cit. bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört.

Nach § 1 Z. 4 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005, BGBl. II Nr. 205, ist das Bundesasylamt nachgeordnete Dienststelle gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörde erster Instanz).

Nach § 59 des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448, sind zwei Erstaufnahmestellen gem. § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gem. § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Erstaufnahmestelle "West" in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

Ein Beamter des Dienststandes gehört (im Sinn des § 2 Abs. 5 DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (§§ 3ff BDG 1979) oder durch eine spätere Versetzung (z.B. §§ 38, 38a BDG 1979) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (vgl. etwa Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II. Band2, Anm. 19 zu § 2 DVG, sowie dem folgend das Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 2000/12/0298 = VwSlg. 15.818/A).

Davon, dass die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit für die Zuständigkeit der Dienstbehörde und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle maßgebend ist, ist auch die Vorjudikatur (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. Mai 1966 = Slg. 6936/A, vom 9. Juli 1971, Zl. 476/71, sowie vom 27. Jänner 1977, Zl. 669/76) ausgegangen. Abgesehen davon kommt es bei der Zuständigkeit (soweit nichts ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung an (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, aaO Band I2, unter E 299 zu § 56 AVG angeführte Judikatur).

Nachdem der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2008 nicht mehr der Zentralstelle, sondern der nachgeordneten Dienstbehörde Bundesasylamt angehört, ist im fortgesetzten Verfahren dieses als Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 GehG zuständig.

Da die behauptete Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über den Antrag vom 28. März 2006 nicht vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Anspruch auf Aufwandersatz wurde seitens der belangten Behörde nicht geltend gemacht.

Wien, am 16. September 2010

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