VwGH 2010/12/0025

VwGH2010/12/002522.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der AP in K, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009, Zl. LAD2-P-141.3223/113-2009, betreffend Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
B-VG Art20 Abs1;
DPL NÖ 1972 §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
B-VG Art20 Abs1;
DPL NÖ 1972 §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Dienstzweiges 40 ("Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege") in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Sie wurde mittels einer Weisung vom 2. Juni 2009 mit Wirksamkeit vom 15. Juni 2009 vom NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim in ST zum Landesklinikum Donauregion T unter gleichzeitiger Entbindung von der "Funktion als Stationsschwester" versetzt und ab 15. Juni 2009 an ihrer Zieldienststelle als Diplomschwester verwendet.

Auf Grund von Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2009 und vom 27. November 2009 traf die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 15. Dezember 2009 folgende Feststellung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Über Ihren Antrag vom 27.11.2009, mit dem der Antrag vom 17.6.2009 konkretisiert wurde, wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 2.6.2009, wonach Sie mit Wirksamkeit 15.6.2009 zum Landesklinikum Donauregion T unter gleichzeitiger Entbindung von der 'Funktion als Stationsschwester' versetzt werden und ab 15.6.2009 als Diplomschwester verwendet werden, zu den Dienstpflichten gehört."

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe selbst ihre Versetzung auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" begehrt. Einen solchen stelle der Arbeitsplatz an der Zieldienststelle jedenfalls dar, auch wenn dort - anders als in der Funktion der Stationsschwester - keine Personalzulage mehr gebühre. Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Antragstellung auf Versetzung sei dadurch motiviert gewesen, dass sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz gemobbt worden sei, hielt die belangte Behörde mit näherer Begründung entgegen, dass ein Mobbingverhalten anderer Bediensteter nicht habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde ist wie folgt

bezeichnet: "Land Niederösterreich ... vertreten durch das Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Personalangelegenheiten B ...". Auch in der Anfechtungserklärung heißt es, es werde ein Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung angefochten.

Der Beschwerdepunkt wird in der Beschwerde wie folgt umschrieben:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuweisung einer ihrer bisherigen Verwendung gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeit verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

In der Beschwerdebegründung vertritt die Beschwerdeführerin insbesondere die Auffassung, die mit Weisung vom 2. Juni 2009 zugewiesene Tätigkeit sei mit der vor dem innegehabten nicht gleichwertig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie primär die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise ihre Abweisung beantragt.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen Bescheid des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" richte, dem jedoch keine Behördeneigenschaft zukomme. Richtigerweise wäre die belangte Behörde als Niederösterreichische Landesregierung zu bezeichnen gewesen.

Darüber fehle es am Rechtsschutzinteresse, weil die Beschwerdeführerin selbst den Antrag auf die gegenständliche Versetzung gestellt habe.

Schließlich sei der Beschwerdepunkt unrichtig bezeichnet, zumal im angefochtenen Bescheid über einen Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei, ob der Weisung, mit der die Versetzung ausgesprochen worden sei, Folge zu leisten sei. Die Zuweisung einer der bisherigen Verwendung entsprechenden (gleichwertigen und zumutbaren) Tätigkeit sei nicht Verfahrensgegenstand des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegenen Feststellungsverfahrens gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die unzutreffende Bezeichnung der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung statt richtig Niederösterreichische Landesregierung) schadet - anders als die belangte Behörde meint - nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0070, mwN).

Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung des Bescheides als solchen des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" in der Anfechtungserklärung, zumal der angefochtene Bescheid der Beschwerde beigelegt wurde und von der Niederösterreichischen Landesregierung stammt.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, es fehle der Beschwerdeführerin am Rechtsschutzinteresse. Ihre Antragstellung ließ erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung anstrebte, wonach die Befolgung der in Rede stehenden Weisung nicht zu ihren Dienstpflichten zähle. Da im angefochtenen Bescheid jedoch Gegenteiliges festgestellt wurde, mangelt es der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an der Beschwer, und zwar unabhängig davon, ob die bekämpfte Personalmaßnahme einem darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen hat oder nicht.

Zu Recht macht die belangte Behörde jedoch geltend, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr formulierten Beschwerdepunkt unmöglich erscheint:

Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der Weisung keine Befolgungspflicht besteht. Der Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung mangels schriftlicher Erteilung trotz Verlangens des Beamten (vgl. § 27 NÖ DPL 1972) wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049, und vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0177). Gleiches würde gelten, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme (etwa eine Überstellung) in Weisungsform vorgenommen würde, was hier nicht der Fall ist.

Durch den angefochtenen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, die Befolgung der in Rede stehenden Weisung zähle zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin, konnte diese somit nur in ihrem subjektiven Rechten, die in Rede stehende Weisung nicht befolgen zu müssen bzw. das Fehlen dieser Befolgungspflicht festgestellt zu erhalten, verletzt sein.

Ein der ausdrücklichen Formulierung des Beschwerdepunktes entsprechendes subjektives Recht einer niederösterreichischen Landesbeamtin "auf Zuweisung einer ihrer bisherigen Verwendung gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeit" existiert nicht, zumal einem Beamten überhaupt kein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0070, sowie zur Bundesrechtslage das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0026).

In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung des als Beschwerdepunkt formulierten Rechtes der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Februar 2011

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