Normen
ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF 2005/I/156;
ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2002 idF doktorinwien 10/2005;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2006 idF Beschluss 27/06/2006;
B-VG Art139 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF 2005/I/156;
ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2002 idF doktorinwien 10/2005;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2006 idF Beschluss 27/06/2006;
B-VG Art139 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit "Schätzbescheid" des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14. September 2005 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (idF: "Beitragsordnung") mit EUR 4.329,10 festgesetzt, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1999 insgesamt EUR 512,07 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet habe und daher ein Beitragsrückstand von EUR 3.817,03 bestehe. Dieser werde um einen Säumniszuschlag in Höhe von 10 % (EUR 381,70) erhöht. Der Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt EUR 4.198,73 sei innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung zu bezahlen.
Begründend führte die Erstbehörde aus, gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung seien die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Erklärung seien, soweit zutreffend, der Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid jeweils des drittvorangegangenen Kalenderjahres beizuschließen. Erforderlichenfalls könne die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Werde dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolge gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung die Beitragsvorschreibung nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen.
Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit Schreiben vom 23. Februar 2005 aufgefordert worden, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei seine Bemessungsgrundlage auf Grund der vorhandenen Einkommensunterlagen aus den Vorjahren ermittelt und mit EUR 36.532,45 festgesetzt worden.
Der Beitragssatz betrage 15,8 % der Bemessungsgrundlage und werde für neun Monate berechnet. Die Höhe des Säumniszuschlags würde gemäß Abschnitt IV Abs. 7 letzter Satz der Beitragsordnung in Verbindung mit § 109 Abs. 5 letzter Satz Ärztegesetz 1998 vorgeschrieben.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der Erstbehörde angegebenen Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Er sei 1999 nach seiner Ordinationseröffnung zum Niederösterreichischen Wohlfahrtsfonds gewechselt und habe dort seinen Beitrag 1999 entrichtet. Ihm sei damals telefonisch seitens des Wohlfahrtsfonds für Wien versichert worden, dass alle Wohlfahrtsfonds-Unterlagen an Niederösterreich übergeben würden und dieser in Zukunft für den Beschwerdeführer zuständig sei.
Bis zum 23. Februar 2005 habe er vom Wiener Wohlfahrtsfonds nie wieder etwas gehört, erst im Frühjahr 2005 seien von ihm Bemessungsgrundlagen von 1996 angefordert worden, die er auf Grund der bloß siebenjährigen steuerlichen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorlegen habe können.
Die geschätzte Bemessungsgrundlage für 1998 habe EUR 33.264,34 betragen, die geschätzte Bemessungsgrundlage für 1999 EUR 36.532,45. An Fondsbeitrag habe er im Jahr 1998 für zwölf Monate EUR 2.198,-- bezahlt, nunmehr würde für das Jahr 1999 für neun Monate ein Betrag von EUR 4.329,10 gefordert, was bei zwölf Monaten einem Betrag von monatlich EUR 5.772,12 entsprechen würde.
Da er im Jahr 1996 im Krankenhaus Lainz weder vermehrt Privathonorare erhalten noch zu diesem Zeitpunkt eine Ordination oder sonstige zusätzliche Einkünfte gehabt habe, könne sich der geschätzte Betrag nicht auf EUR 5.772,12 mehr als verdoppeln.
Die Vorschreibung eines Säumniszuschlags sei auch deshalb unberechtigt, weil sich die Erstbehörde erst nach sieben Jahren gemeldet und neun Jahre zurückliegende Unterlagen eingefordert habe. Im Übrigen wandte der Beschwerdeführer ein, dass "analog der Bundesabgabenordnung" Verjährung eingetreten sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (die belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung seien die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Fondsbeiträge die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung erfolge die Beitragsvorschreibung nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen, wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen werde. Dies sei der Fall gewesen. Die Erstbehörde habe damit die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Fondsbeitrags zu Recht geschätzt. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage zwischen 1998 und 1999 um rund EUR 3.000,-- sei nachvollziehbar, weil erfahrungsgemäß das Einkommen mit zunehmenden Alter steige.
Verjährung sei nicht eingetreten, weil weder das ÄrzteG noch die Satzung oder die Beitragsordnung eine solche vorsehe; eine analoge Anwendung der BAO oder des ASVG scheide mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke aus.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008, Zl. A 2008/0044, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den - vom Verfassungsgerichtshof zu V1/09-11 protokollierten - Antrag, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG festzustellen, dass die Wendung "5 oder" im ersten Satz sowie der letzte Satz im Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung, beschlossen durch die Vollversammlung der Wiener Ärztekammer am 21. Juni 2005, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 7. September 2005, kundgemacht durch "doktorinwien" 10/2005, gesetzwidrig waren.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete diesen Antrag zusammengefasst wie folgt:
§ 109 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 156/2005 (ÄrzteG 1998), habe normiert, dass die Beitragsordnung vorsehen könne, dass dann, wenn der Verpflichtung, alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit der Erklärungen vorzulegen, nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen werde, die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung zu erfolgen habe. Für diesen Fall könne die Beitragsordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlags, der 10 % des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf, vorsehen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 156/2005, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2006, sei die Bestimmung des § 96a Ärztegesetz 1998 erlassen worden, wonach in der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Beitragsordnung festzulegen sei, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden seien und für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig übermittelt würden, für den Zeitraum bis zur Nachreichung der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden könne.
Mit dieser Novelle sei darüber hinaus § 109 ÄrzteG 1998 dahin geändert worden, dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlags nicht mehr vorgesehen sei.
Dem gegenüber habe die Beitragsordnung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13. März 2006 geltenden Fassung (eine Änderung der relevanten Bestimmungen sei erst in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 27. Juni 2006 beschlossen worden) normiert, dass (zusammengefasst) für den Fall der Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten und vollständigen Vorlage von Unterlagen die Beitragsvorschreibung nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen zu erfolgen habe und für zu schätzende Fondsbeiträge ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % des aushaftenden Beitrages verrechnet werde.
Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die im Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Fassung der Beitragsordnung anzuwenden sei und diese, entgegen dem ÄrzteG 1998, die Vornahme einer Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags (anstatt der Vorschreibung des Höchstbeitrags) vorgesehen habe, bestünden Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Teile der Beitragsordnung.
6. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010, V1/09-11, V121/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Diesen Beschluss begründete der Verfassungsgerichtshof - nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage - wörtlich wie folgt:
"1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Säumniszuschlag nicht um eine Folge der Säumigkeit mit der Zahlung, sondern um eine Sanktion auf Grund des Verstoßes gegen die Meldepflichten handelt. Durch den Säumniszuschlag sollte eine öffentlichrechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren (vgl. dazu und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen VfSlg. 18.202/2007 und 18.301/2007).
1.4. Wenn der Verwaltungsgerichtshof - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung der bei ihm angefochtenen Bescheide vom 1. März 2006 - jedoch davon ausgeht, er hätte die angefochtenen Wortfolgen der Beitragsordnung 2005 anzuwenden, erweisen sich die Anträge allerdings schon aus folgenden Gründen als unzulässig:
1.4.1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage zu erfolgen, wobei auch allfällige später erlassene Verordnungen zu berücksichtigen sind, die auf einen vor Erlassung des Bescheides liegenden Zeitpunkt rückwirken (zur Messung beim Verfassungsgerichtshof angefochtener Bescheide an der rückwirkend geänderten Rechtslage s. VfSlg. 17.066/2003 mwH).
1.4.2. Gemäß Abschnitt IV Abs 7 der Beitragsordnung 2006 ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs 5 der Beitragsordnung 2006 vorzuschreiben, wenn der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Abs 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird. Entsprechend den Vorgaben des ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 156/2005, in Kraft getreten am 1. Jänner 2006, wurden sohin durch die Änderung der Beitragsordnung 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27. Juni 2006, das Schätzverfahren und die Möglichkeit der Verrechnung von Säumniszuschlägen durch die Möglichkeit den Höchstbeitrag vorzuschreiben ersetzt. Gemäß Art 2 der Änderung der Beitragsordnung 2005, beschlossen durch die Vollversammlung am 27. Juni 2006, trat Art I Ziffer 15, welcher die Änderung des Abschnittes IV Abs 7 der Beitragsordnung vorsah, rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Angesichts der mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 erfolgten Neuregelung des Abschnittes IV Abs 7 der Beitragsordnung hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die bei ihm zu den Zlen. 2006/11/0066 und 2006/11/0055 anhängigen Beschwerden die angefochtenen Wortfolgen im Abschnitt IV Abs 7 der Beitragsordnung 2005 in dem von ihm als verfassungswidrig angegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglich nicht mehr anzuwenden (vgl. VfSlg. 14.890/1997).
Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zu V1/09 und V121/09 sind sohin mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung des Abschnittes IV Abs 7 der Beitragsordnung 2005 als unzulässig zurückzuweisen."
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7.1. Im Beschwerdefall ist der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 auf Basis einer Schätzung und unter Hinzurechnung eines Säumniszuschlags festgesetzt worden.
Nach den - im relevanten Zeitraum insoweit unverändert gebliebenen - Bestimmungen der Beitragsordnung ist als Bemessungsgrundlage das Einkommen des Beitragspflichtigen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Jahres drittvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen, wobei der Fondsbeitrag 15,8 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Maßgebend für die Ermittlung des Fondsbeitrags für das Jahr 1999 ist daher das Einkommen des Jahres 1996.
Strittig ist im Beschwerdefall die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung und Hinzurechnung eines Säumniszuschlages.
7.2. § 109 des Ärztegesetzes 1998, in der Stammfassung BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), lautete - auszugsweise - wie folgt:
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, 46) oder als wohnsitzärztliche Tätigkeit (§ 47) ausüben. Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
...
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 (in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) wurde dem § 109 Abs. 5 folgender Satz angefügt:
"Für diesen Fall kann die Beitragsordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 156/2005 (in Kraft getreten am 1. Jänner 2006) wurde § 109 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 neuerlich geändert.
Seither lautete diese Bestimmung wie folgt:
"§ 109. ...
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
…"
Gleichzeitig wurde die Bestimmung des § 96a in das ÄrzteG 1998 eingefügt, die lautete:
"§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden."
7.3. Auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999, kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a vom Juli 2000, wurde folgender mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft tretende Abschnitt IV der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erlassen:
"IV. Verfahren
...
(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
…
(7) Sind die gemäß § 109 Abs 5 letzter Satz ÄG für die Errechnung der Fondsbeiträge bedeutsamen Umstände nicht ermittelbar, ist der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs 5 vorzuschreiben. Die Beitragsvorschreibung darf unter Bedachtnahme auf § 109 Abs 3 ÄG diesen Höchstbeitrag nicht überschreiten.
…
(9) Nach Ablauf des Beitragsjahres ist der endgültige Fondsbeitrag bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres festzusetzen und dem Fondsmitglied mitzuteilen. ...
..."
Die Vollversammlung hat in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2005 - in "doktorinwien" 10/2005 kundgemachte - Änderungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beschlossen. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Abschnittes IV sind rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und lauteten folgendermaßen:
"IV. Verfahren
...
(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
…
(7) Wird der Verpflichtung gemäß Abs 5 oder 6 nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolgt die Beitragsvorschreibung nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen. Sind die gemäß § 109 Abs 5 letzter Satz ÄG für die Errechnung der Fondsbeiträge bedeutsamen Umstände nicht ermittelbar, ist der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs 5 vorzuschreiben. Die Beitragsvorschreibung darf unter Bedachtnahme auf § 109 Abs 3 ÄG diesen Höchstbeitrag nicht überschreiten. Für zu schätzende Fondsbeiträge wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 v.H. des aushaftenden Beitrages verrechnet.
..."
Durch die Änderung der Beitragsordnung, beschlossen durch die Vollversammlung am 27. Juni 2006, genehmigt von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde - offenbar gestützt auf § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 - Folgendes verfügt:
"Artikel I
...
15. Abschnitt IV Abs 7 lautet wie folgt:
'(7) Wird der Verpflichtung gemäß Abs 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs 5 vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.'
...
Artikel II
Artikel I Ziffern 3, 4, 8, 16, 17, 19, 20 und 21 treten
rückwirkend mit 01.01.2005 in Kraft.
Artikel I Ziffern 5, 6, 10 bis 14, 18 und 22 treten mit 01.01.2007 in Kraft.
Die übrigen Ziffern des Artikel I treten rückwirkend mit 01.01.2006 in Kraft."
7.4. Das ÄrzteG 1998 hat also für den Fall der nicht rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der relevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2005 die Vornahme einer Schätzung vorgesehen (§ 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998), zusätzlich - im Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 und außer Kraft gesetzt durch die Novelle BGBl. I Nr. 156/2005) - die Möglichkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages.
In der mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Beitragsordnung wird normiert, dass für den Fall der nicht vollständigen und zeitgerechten Vorlage der Unterlagen eine Schätzung zu erfolgen hat, und dass für zu schätzende Fondsbeiträge ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % verrechnet wird.
Diese Bestimmung wurde durch die von der Vollversammlung am 27. Juni 2006 beschlossene Änderung der Beitragsordnung dahin geändert, dass für diesen Fall der Höchstbeitrag vorzuschreiben ist.
Nach der Inkrafttretensanordnung des Art. II tritt die genannte Änderung "rückwirkend mit 1.1.2006 in Kraft".
Im Zeitpunkt der (durch Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgten) Erlassung des angefochtenen Bescheides am 28. März 2006 sah die Beitragsordnung also (insofern durch das Gesetz nicht mehr gedeckt) für den Fall des Verzugs mit der Vorlage der notwendigen Unterlagen die Vornahme einer Schätzung und die Hinzurechnung eines Säumniszuschlags vor.
7.5. Sowohl die Berechtigung zur Schätzung als auch die damit verbundene Hinzurechnung eines Säumniszuschlags ("für zu schätzende Beiträge") knüpfen an Säumnisse im Verfahren zur Festsetzung des Beitrags, nämlich Verstöße gegen die Meldepflichten des Abschnitt IV. Absatz 5 der Beitragsordnung (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Beitragserklärung, Vorlage von Lohnzettel bzw. Einkommenssteuerbescheid) an. Jedenfalls in einer solchen Konstellation (im Beschwerdefall ist nur die Berechtigung zur Schätzung und zur Hinzurechnung eines Säumniszuschlags strittig) ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, SlgNr. 9315A, und vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, SlgNr. 11237/A). In diesem Zeitpunkt sah - wie erwähnt - die Beitragsordnung für den Fall des Verzugs des Beitragspflichtigen mit der vollständigen Vorlage der notwendigen Unterlagen die Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags vor.
Den angefochtenen Bescheid an der durch die mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Juni 2006 erfolgte rückwirkende Novellierung der Beitragsordnung geschaffenen Rechtslage messen zu wollen, scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertrete Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2010, Zl. 2007/17/0068, vom 29. März 2007, Zl. 2005/15/0008, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0142, jeweils mwN; vgl. zu diesem Thema auch Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49). Auf die Frage, ob anderes gilt, wenn die die Rückwirkung anordnende Bestimmung ausdrücklich das Schicksal bereits entschiedener Fälle regelt (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Juni 1925, VfSlg 436/1925), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil eine derartige Regelung offenkundig nicht vorliegt.
Daran vermögen die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 nichts zu ändern:
Die - auf der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe die zu prüfen beantragte Fassung der Beitragsordnung nicht anzuwenden, weil bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die später erlassene Verordnung zu berücksichtigen sei, basierende - Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags bindet den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls insoweit nicht, als damit die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides berührt wird. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, ist ebenso wie die damit im Zusammenhang stehende Frage, welche Rechtslage für diese Prüfung heranzuziehen ist, vielmehr allein vom Verwaltungsgerichtshof selbst - ohne Bindung an den erwähnten Beschluss - zu beantworten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/08/0348, und vom 25. November 1999, Zl. 99/16/0399). Ein Fall des § 87 Abs. 2 VfGG liegt nicht vor.
Zu prüfen ist daher - ohne dass die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen der Beitragsordnung neuerlich in den Blick zu nehmen wäre -, ob der angefochtene Bescheid den Vorgaben der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Beitragsordnung entspricht, was die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags anlangt.
Abschnitt 4 Abs. 7 der Beitragsordnung knüpft - wie dargestellt - sowohl die Berechtigung zur Schätzung als auch zur Vorschreibung eines Säumniszuschlags daran, dass der "Verpflichtung gemäß Abs. 5" nicht "zeitgerecht und vollständig" entsprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bestritten, dass er eine entsprechende Verpflichtung verletzt habe; im Hinblick auf den Ablauf der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen habe er im Jahr 2005, als die Erstbehörde erstmals an ihn wegen offener Rückstände herangetreten sei, über die verlangten Unterlagen über sein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1996 nicht mehr verfügt. Er hat damit nicht nur das Ergebnis der Schätzung, sondern auch die Berechtigung zur Schätzung an sich bestritten.
7.6. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen - den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Erstbehörde den Beschwerdeführer vor dem 23. Februar 2005 zur Vorlage von konkret bezeichneten Unterlagen im Sinn des Abschnittes 4 Abs. 5 der Beitragsordnung aufgefordert hätte. Der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich allerdings keine expliziten Sachverhaltsfeststellungen.
Er war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2011
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