VwGH 2010/11/0083

VwGH2010/11/008323.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des H W in D, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. März 2010, Zl. 263559/2- III/7/10, betreffend befristete Befreiung von der Leistung des Zivildienstes, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZDG 1986 §13a Abs1 Z2;
ZDG 1986 §5 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZDG 1986 §13a Abs1 Z2;
ZDG 1986 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2002 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 30. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum 15. April 2004 befreit.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19. November 2009 wurde der Beschwerdeführer (nunmehr unter geändertem Familiennamen) mit Wirkung ab 3. Mai 2010 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Mit Antrag vom 7. Dezember 2009 begehrte der Beschwerdeführer die "befristete Befreiung von der Zivildienstleistung bis Ende 2012" und verwies zur Begründung auf zwei laufende Konkursverfahren (eines ihn persönlich betreffend, das andere hinsichtlich der von ihm gegründeten E. KEG). Die beantragte Befreiung sei notwendig, weil er für einen Zwangsausgleich zur Befriedigung der Quote einen besonderen Arbeitseinsatz bis Ende 2012 erbringen müsse.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (soweit durch die Beschwerde angefochten) wies die belangte Behörde den genannten Antrag vom 7. Dezember 2009 gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG ab. In der Begründung gelangte sie zum Ergebnis, dass keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne der genannten Bestimmung vorlägen, weil der Beschwerdeführer durch Gründung des genannten Unternehmens im Jahre 2006, somit nach Eintritt der Zivildienstpflicht, gegen die Harmonisierungspflicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandlos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wegfällt. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Dem Beschwerdeführer kommt nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides zu, sondern nur die Aufhebung dieses Bescheides, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0133, mwN).

Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Sache des gegenständlichen Verfahrens durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2009, ihn "befristet von der Zivildienstleistung bis Ende 2012" zu befreien, bestimmt wird. Eine solche befristete Befreiung könnte der Beschwerdeführer mittlerweile auch dann nicht mehr erreichen, wenn der angefochtene Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würde.

Da somit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden könnte, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 erster Fall VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008: Die Beschwerde wäre nämlich schon deshalb abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer (worauf bereits die Erstbehörde in ihrem Bescheid zutreffend hingewiesen hat) nach der hg. Judikatur im Rahmen der sog. Harmonisierungspflicht verhalten gewesen wäre, nach Ablauf der ihm bis 15. April 2004 gewährten Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch vor der Gründung eines Unternehmens von sich aus gemäß § 5 Abs. 2 ZDG die Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin

zu beantragen (vgl dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/11/0266 mwN).

Wien, am 23. Mai 2013

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