VwGH 2010/11/0001

VwGH2010/11/000124.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T S in U, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mühlbachweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Oktober 2009, Zl. UVS-34/10886/8-2009, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung und Erteilung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §10;
FSG-GV 1997 §11;
AVG §45 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §10;
FSG-GV 1997 §11;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 27. Oktober 2009 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (UVS) dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 23. Dezember 2008 auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D sowie D+E gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 Abs. 3 Z. 2, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die beantragten Klassen unter der Auflage internistischer fachärztlicher Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungsuntersuchungen für weitere fünf Jahre, gerechnet ab dem 3. Februar 2009 (Spruchpunkt 1.).

Unter einem schränkte der UVS die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer bereits früher erteilten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E und F gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 und § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG durch die Auflage internistischer fachärztlicher Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungsuntersuchungen ein (Spruchpunkt 2.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die angeführten Kontrolluntersuchungen jeweils in Abständen von höchstens 12 Monaten beginnend ab Zustellung des Bescheides sowie in der Folge jeweils gerechnet ab der vorangegangenen Kontrolluntersuchung zu erfolgen hätten (Code 104), worüber jeweils innerhalb von einer Woche nach Fristablauf der Befund der Behörde erster Instanz vorzulegen sei.

In der Begründung gab der UVS ein im Berufungsverfahren erstattetes Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 21. September 2009 wieder, welches sich seinerseits auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten "Ambulanzbrief" der Abteilung für Innere Medizin des K. Krankenhauses vom 19. August 2009 und eine weitere Stellungnahme dieser Abteilung vom 20. August 2009 bezieht. Diesem Gutachten zufolge könne nach eingehender amtsärztlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzerkrankung leide, wobei im Jahr "2006"(nach der Aktenlage richtig: 2003) ein Stent in die Arteria circumflexa implantiert worden sei. Bei der amtsärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen deutlich erhöhten Blutdruck gezeigt, der situativ bedingt gewesen sein dürfte, weil im "Ambulanzbrief" ein normaler Blutdruck dokumentiert sei. In der Familienanamnese zeige sich eine erbliche Vorbelastung für eine arterielle Erkrankung. Der hohe Nikotinkonsum von 15 bis 20 Zigaretten pro Tag werde vom Beschwerdeführer bis April 2009 angegeben, seither werde ein Nikotinkonsum "negiert". Zusammenfassend könne zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten internistischen Unterlagen festgestellt werden, dass ihnen zufolge der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitestgehend dem eines gesunden Erwachsenen in seinem Alter entspreche, wobei eine leichtgradig eingeschränkte systolische Linksventrikelfunktion bestehe. Das Risiko von malignen Arhythmien mit Bewusstseinsverlust sei als sehr niedrig einzustufen. Zur Frage, ob vor dem Hintergrund bestehender Risikofaktoren mit einer Verschlechterung der Krankheit zu rechnen sei, sei festgehalten worden, dass das Progressionsrisiko als nicht von vornherein erhöht anzusehen sei und letztendlich regelmäßige Kontrolluntersuchungen im zumindest jährlichen Abstand beim Internisten einschließlich einer Belastungsuntersuchung vorgesehen seien, um gegebenenfalls ein Fortschreiten der Erkrankung zu erkennen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert, für den Fall des Auftretens von Symptomen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Frage, ob aus internistischer Sicht vor dem Hintergrund der vorangegangenen und bestehenden Krankheiten bzw. Risikofaktoren regelmäßige Kontrolluntersuchungen notwendig wären, sei festgehalten worden, dass solche Kontrolluntersuchungen sinnvoll seien, um die Sekundärprophylaxe gegebenenfalls anzupassen bzw. eine erneute Erkrankungsmanifestation feststellen zu können. Weiters sei festgehalten worden, dass aus internistischer Sicht kein Grund einer Befristung der Lenkberechtigung für den Fall regelmäßiger Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt bzw. beim Auftreten von Symptomen gegeben sei.

Es könne somit zusammenfassend festgestellt werden, dass aufgrund der Stabilisierung der Erkrankung und des "derzeitigen" Fehlens von Symptomen vor dem Hintergrund der vom Gesetz her vorgeschriebenen Befristung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 auf fünf Jahre keine weitere Befristung der Lenkberechtigung notwendig sei. Es seien jedoch ärztliche Kontrolluntersuchungen wie von den Internisten des K. Krankenhauses vorgeschlagen in zumindest jährlichem Abstand einschließlich einer Belastungsuntersuchung notwendig, um gegebenenfalls ein Fortschreiten der Erkrankung zu erkennen.

Nach Auffassung des UVS ergebe sich sowohl aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwerteten fachärztlichen internistischen Stellungnahme Dris. H. sowie den Ausführungen der Internisten des K. Krankenhauses, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise. "Diese Beurteilungshilfen" hätten jedoch übereinstimmend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar keine Anhaltspunkte für eine Fortschreiten der Erkrankung und damit für ein bloß befristete gesundheitliche Eignung vorlägen, dass jedoch regelmäßige internistische Kontrolluntersuchungen "angezeigt" seien. In beweiswürdigender Hinsicht gelange der UVS zur Ansicht, dass der medizinische Amtssachverständige schlüssig dargelegt habe, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt, und zwar unter der Auflage regelmäßiger Kontrolluntersuchungen besitze, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen habe, dem Gutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet"sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1

§ 20.

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. … .

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

    …"

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV idF. der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2006 lauten (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2.

(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Herz- und Gefäßkrankheiten

§ 10. (1) Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewußtseinstrübungen oder -störungen führen können, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

(2) Personen mit Herzschrittmacher darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

(3) Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

(4) Personen, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 weder erteilt noch belassen werden; für die Gruppe 1 kann eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

…"

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0183, 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042, vom 15. September 2009, Zl. 2007/11/0043, und vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067).

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, und vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042).

Es besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit bzw. eines Herzinfarkts mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2007/11/0043). Davon geht auch § 10 FSG-GV nicht aus.

2.2. Ausführungen im dargelegten Sinn, weshalb konkret mit einer Verschlechterung der Krankheit des Beschwerdeführers zu rechnen ist, fehlen im amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid - in Verkennung der Rechtslage - stützt. Dass auf Grund der Art der koronaren Herzerkrankung des Beschwerdeführers - ungeachtet des seit Jahren im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben seit April 2009 auch nicht mehr raucht - mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wird nicht dargelegt. Eine derartige Annahme kann auch den vom medizinischen Amtssachverständigen verwerteten, oben wiedergegebenen, internistischen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Es besteht wie bereits erwähnt auch keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art von koronarer Herzerkrankung nach Herzinfarkt mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss.

Der angefochtene Bescheid leidet demnach sowohl in Ansehung der durch Spruchpunkt 1. ausgesprochenen (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen als auch in Ansehung der mit Spruchpunkt 2. verfügten nachträglichen Beschränkung der aufrechten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers an einem Feststellungs- und Begründungsmangel.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Mai 2011

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