VwGH 2010/10/0126

VwGH2010/10/012628.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, gegen die Erledigung der Fachhochschule Campus Wien, betreffend Aufnahme in den Studiengang Physiotherapie, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art 81a Abs. 4.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Fachhochschule Campus Wien, er sei "leider nicht weiter im Aufnahmeverfahren des Studiengangs Physiotherapie (2010/2011)".

Diese Bekanntgabe ist weder als Bescheid bezeichnet, noch ist sie in Ausübung einer behördlichen Ermächtigung ergangen. Es ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Zulassung eines Studierenden zu einem Studiengang einer Fachhochschule durch Bescheid zu erfolgen hätte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die durch Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages geregelt wird (vgl. Perthold-Stoitzner, Rechte und Pflichten Studierender in Prisching/Lenz/Hauser Hg.) Die (Rechts-)Stellung von StudentInnen in Österreich (2007) 33f).

Schon aus diesem Grunde mangelt dem Beschwerdeführer die Berechtigung zu Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2010

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