Normen
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs3 ;
GrundsicherungG Tir 2006 §2 Abs2;
GrundsicherungV Tir 2006 §1 litb idF 2008/II/085;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs3 ;
GrundsicherungG Tir 2006 §2 Abs2;
GrundsicherungV Tir 2006 §1 litb idF 2008/II/085;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. September 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Grundsicherung in Form der Übernahme der für die Anmietung seiner Wohnung erforderlichen Kaution in der Höhe von EUR 757,-- abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit 8. Oktober 2008 ein Krankengeld in der Höhe von EUR 30,54 netto täglich (brutto EUR 33,51), was einem Monatsbetrag von EUR 931,47 entspreche. Bei Gegenüberstellung mit dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf in der Höhe von EUR 838,49 (Richtsatz für Alleinstehende in der Höhe von EUR 459,90 + Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von insgesamt EUR 378,59) ergebe sich ein Einkommensüberhang von EUR 92,98. Eine Notlage des Beschwerdeführers sei daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer wohne bereits seit 19. März 2009 in seiner Wohnung. Dass er sich wegen der Kautionsforderung in einer existenziellen Notlage befinde, habe er weder konkret behauptet noch substanziell dargelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Kaution in monatlichen Raten in Höhe seines monatlichen Einkommensüberhanges zu bezahlen, wie das im Monat März 2009 bereits der Fall gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006 idF LGBl. 71/2008, (TGSG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Allgemeines
(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinn dieses Gesetzes befindet sich, wer
a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
...
§ 3
Formen und Ausmaß der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
...
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. ...
...
§ 5
Arten der Grundsicherung
Die Grundsicherung umfasst:
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
...
§ 6
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
(2) Bei der Unterkunft besteht die Grundsicherung in der Übernahme der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, sofern sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, ...
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006 idF LGBl. Nr. 85/2008, (TGSV) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),
c) Bekleidung.
...
§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende
.................................................. 459,90 Euro
...
b) zur Deckung des Aufwandes für die Unterkunft im Sinn des § 1 lit. b nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit;
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, eine Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 931,47 mit seinem grundsicherungsrechtlichen Bedarf in der Höhe von EUR 838,49 (Richtsatz für Alleinstehende in Höhe von EUR 459,90 + Miete samt Betriebskosten in Höhe von insgesamt EUR 378,59) führe zu einem monatlichen Einkommensüberhang von EUR 92,98, aus dem die Kaution, zu der sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe, in Raten bezahlt werden könne. Eine Notlage iSd § 1 Abs. 3 TGSG liege daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe am 19. März 2009 seine Wohnung, eine betreute Wohnung des Vereins D., bezogen. Ihm sei auf Grund dieses Wohnungswechsels eine Kaution in der Höhe von EUR 757,-- (zwei Monatsmieten) vorgeschrieben worden. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um diese Kaution zu bezahlen. Die Auffassung der Behörde, es sei eine Ratenzahlung aus dem monatlichen Einkommensüberhang möglich, widerspreche den mietvertraglichen Bedingungen und Gepflogenheiten. Die Kaution müsse in voller Höhe zu Beginn des Mietverhältnisses bezahlt werden. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfe iSd § 1 lit. b TGSV habe, zu der "insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen" gehören. Schließlich hätte die belangte Behörde auch feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer richtigerweise über ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von EUR 928,93 (EUR 30,54 x 365 Tage/12 Monate) statt EUR 931,47 verfüge und zum Zeitpunkt der Antragstellung der Richtsatz für Alleinstehende EUR 468,20 betragen habe. Der durchschnittliche monatliche Einkommensüberhang hätte somit mit EUR 82,14 angenommen werden dürfen. Überdies hätte der (im Verwaltungsverfahren unvertretene) Beschwerdeführer auf eine allfällig unzureichende Vorlage von Unterlagen zur Begründung seiner existenziellen Notlage hingewiesen werden müssen und es hätten auch Feststellungen über die Höhe der tatsächlichen, sofort fälligen Kautionszahlung sowie darüber, dass eine ratenweise Begleichung nicht vereinbart worden sei, getroffen werden müssen. Auch sei § 2 Abs. 2 TGSG verletzt worden, wonach Grundsicherung auch bei drohender Notlage zu gewähren sei: Durch die Verpflichtung, den Einkommensüberhang einzusetzen, stünde dieser Betrag dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Dadurch würde eine neue Notlage geschaffen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer mit Untermietvertrag vom 19. März 2009 die in Rede stehende Wohnung per 19. März 2009 gemietet und sich gleichzeitig verpflichtet, dem Vermieter eine Kaution in der Höhe von EUR 757,-- auszuhändigen. Mit Antrag vom 8. April 2009 hat er um Gewährung einer Grundsicherung durch Überweisung der Kaution auf das Konto des Vermieters ersucht.
Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe nach dem TGSG ist gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes grundsätzlich das Vorliegen einer aktuellen bzw. einer dieser gleichzuhaltenden unmittelbar drohenden Notlage.
Im vorliegenden Fall könnte eine unmittelbar drohende Notlage des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden, hätte er für den Fall der nicht sofortigen vollständigen Erfüllung der im Untermietvertrag übernommenen Verpflichtung zur Aushändigung der Kaution an den Vermieter den unmittelbar drohenden Eintritt von Wohnungslosigkeit zu gewärtigen. Dies hat die belangte Behörde jedoch mit dem Hinweis verneint, der Beschwerdeführer könne die geforderte Kaution "- wie es auch im Monat März 2009 der Fall war - " durch Ratenzahlung aus dem Einkommensüberschuss begleichen.
Der Beschwerdeführer hat der Auffassung der belangten Behörde, er könne die Kaution in Raten begleichen, zwar widersprochen. Er hat hiezu auf die "mietvertraglichen Bedingungen und Gepflogenheiten" hingewiesen, ein konkretes Vorbringen, demzufolge er, wie dargelegt, akut von Wohnungslosigkeit bedroht wäre, aber nicht erstattet. Selbst in der vorliegenden Beschwerde hat er nicht aufgezeigt, dass er wegen der nur ratenweisen Begleichung der Kaution die erwähnte Wohnung hätte verlassen müssen bzw. dass entsprechende Schritte hiezu eingeleitet worden wären. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine Umstände vorgebracht, die auf das Bestehen einer Notlage iSd § 1 Abs. 3 TGSG hinwiesen, ist daher nicht rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht ausreichend angeleitet worden, seine Notlage darzustellen, hat er kein konkretes Vorbringen erstattet, dem die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG entnommen werden könnte; hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, welches Vorbringen er zufolge der - wie er behauptet - unzureichenden Anleitung nicht habe erstatten können.
Zu Recht hat die belangte Behörde die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt, somit die TGSV idF LGBl. Nr. 85/2008 herangezogen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, inwieweit der Umstand, dass ihm - nach seinen Behauptungen - ein monatlicher Einkommensüberhang von nur EUR 82,14 (und nicht von EUR 92,98) zur Begleichung der Kaution zur Verfügung stehe, für die Annahme des Bestehens einer Notlage im dargelegten Sinn von wesentlichem Einfluss wäre.
Schließlich ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die Verwendung des Einkommensüberhanges zur Begleichung der Kaution werde ihn in eine neue Notlage führen, über allgemein gehaltene Behauptungen nicht hinausgegangen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2012
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