Normen
B-VG Art15a;
SHG OÖ 1973 §23 Abs1;
SHG OÖ 1998 §29;
SHG OÖ 1998 §30;
SHG OÖ 1998 §31;
SHG OÖ 1998 §62;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §1 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 idF 129/2009;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973;
VwRallg;
B-VG Art15a;
SHG OÖ 1973 §23 Abs1;
SHG OÖ 1998 §29;
SHG OÖ 1998 §30;
SHG OÖ 1998 §31;
SHG OÖ 1998 §62;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §1 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 idF 129/2009;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 hat die Oberösterreichische Landesregierung gemäß §§ 29 und 62 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82/1998 (OÖ SHG) iVm der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, kundgemacht als Anlage zur Verordnung der OÖ Landesregierung, LGBl. Nr. 83/1973 (Ländervereinbarung), festgestellt, dass weder die Landeshauptstadt Linz noch der Sozialhilfeverband Perg verpflichtet sind, der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Aufwendungen für die J. geleistete Sozialhilfe zu ersetzen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, J. sei am 4. Dezember 2008 nach Dornbirn zugezogen, wo sie seit 17. Dezember 2008 bei ihrem Lebensgefährten gemeldet sei. Zuvor sei J. vom 1. September 2007 bis 19. Oktober 2008 in Waldhausen im Strudengau, Bezirk Perg, und vom 20. Oktober 2008 bis 3. Dezember 2008 in Linz aufhältig gewesen.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz angezeigt, dass J. seit 1. Jänner 2009 aus Mitteln der Sozialhilfe unterstützt werde, und ersucht, die anfallenden Sozialhilfekosten im Sinn der Ländervereinbarung zu übernehmen. Dazu habe das Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, dass die Kostentragungspflicht nicht anerkannt werde, weil sich J. nicht fünf Monate in Linz aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn der Bezirkshauptmannschaft Perg mitgeteilt, dass J. im Bereich dieser Bezirkshauptmannschaft gemeldet gewesen sei, und ersucht, die anfallenden Kosten im Sinn der Ländervereinbarung zu tragen. Die Bezirkshauptmannschaft Perg habe die Kostentragung mit der Begründung abgelehnt, dass sich J. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Sozialhilfe nur 111 Tage in ihrem Bereich aufgehalten habe.
In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn am 11. Februar 2009 um Entscheidung gemäß Art. 7 der Ländervereinbarung ersucht.
Nach § 29 OÖ SHG seien Träger der sozialen Hilfe in Oberösterreich entweder das Land oder die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut als regionale Träger. Für die im vorliegenden Fall vom Vorarlberger Sozialhilfeträger geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt seien die jeweiligen regionalen Träger zuständig. Zur (endgültigen) Kostentragung sei gemäß Art. 3 der Ländervereinbarung ausschließlich jener Träger verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe durch mindestens fünf Monate aufgehalten habe. Da sich J. in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung nur 111 Tage im Bereich des Sozialhilfeverbandes Perg und 45 Tage im Bereich der Landeshauptstadt Linz aufgehalten habe, sei keiner dieser beiden regionalen Sozialhilfeträger zur Kostentragung verpflichtet. Die Ländervereinbarung habe den Zweck, eine Verschiebung der Lastentragung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach eingetretener Hilfsbedürftigkeit zu verhindern. Ersatzpflichtig werde nur ein Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die hilfsbedürftige Person über die in Art. 3 der Ländervereinbarung genannte Dauer aufgehalten habe. Liege diese Aufenthaltsdauer nicht vor, sei keine Kostentragungspflicht gegeben, wobei es keinen Unterschied mache, ob sich der Hilfeempfänger zuvor im Bereich eines Sozialhilfeträgers desselben oder eines anderen Bundeslandes aufgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das beschwerdeführende Land Vorarlberg bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht, bringt jedoch vor, dass die Ländervereinbarung darauf abstelle, in welchem Bundesland die hilfsbedürftige Person ihren Aufenthalt hatte, und nicht darauf, welchem Sozialhilfeträger sie zugehörte. Auf wie viele Träger ein Bundesland die Sozialhilfe aufteile, sei eine interne Angelegenheit und dürfe nicht zur Benachteiligung eines anderen Bundeslandes beim Kostenersatz führen. Ziehe eine Person nach mehreren kurzfristigen Wohnungswechseln innerhalb eines Bundeslandes, das - wie Vorarlberg - nur einen Sozialhilfeträger habe, in ein anderes Bundesland, so müsse der Sozialhilfeträger des Herkunftslandes jedenfalls Kostenersatz leisten. Es würde eine unsachliche Ungleichbehandlung darstellen, wenn das nicht auch für mehrfache Umzüge innerhalb eines Bundeslandes mit mehreren Sozialhilfeträgern gelte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Normen haben folgenden Wortlaut:
Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82/1998 (OÖ SHG):
"§ 29
Träger sozialer Hilfe
Träger der sozialen Hilfe sind:
- 1. das Land,
- 2. die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger).
§ 30
Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe
(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist
1. die Vorsorge für soziale Hilfe
a) durch spezifische Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;
b) durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, einschließlich der erforderlichen präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit;
2. die Leistung sozialer Hilfe
a) gemäß Z. 1 einschließlich der während einer Unterbringung in einer spezifischen Wohnform gemäß Z. 1 lit. a notwendig werdenden sozialen Hilfe und allfälliger Bestattungskosten;
b) von einmaligen Hilfen in sonstigen, nicht ausdrücklich geregelten besonderen sozialen Lagen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)
...
§ 31
Aufgaben der regionalen Träger
(1) Aufgabe der regionalen Träger ist
1. die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 vorzusorgen hat;
2. die Leistung sozialer Hilfe, soweit nicht das Land gemäß § 30 Abs. 1 Z. 2 zu leisten hat.
(2) Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält.
...
§ 62
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
(2) Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ergeben, mit Verordnung umzusetzen.
§ 70
Schluss- und Übergangsbestimmungen
...
(11) Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
..."
Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973:
"§ 23. (1) Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Sozialhilfverbände (Abs. 2) und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger).
…"
Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 83/1973 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 129/2009:
"§ 1 (1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist.
…"
In der Stammfassung hatte § 1 dieser Verordnung folgenden Wortlaut:
"Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage) zu ersetzen.
…"
Ländervereinbarung (Anlage zur zuletzt zitierten Verordnung):
"Art. 1
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im Folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
...
Art. 3
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
...
Art. 7
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.
..."
Die Ländervereinbarung bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 586). Für Oberösterreich erfolgte diese Transformation durch die auf § 62 OÖ SHG basierende Verordnung, LGBl. Nr. 83/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 129/2009, der der Text der Vereinbarung als Anlage beigefügt ist.
Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind die Träger der Sozialhilfe zur Ersatzleistung an die Träger der genannten anderen Bundesländer nach Maßgabe der Ländervereinbarung verpflichtet. Oberösterreich ist gemeinsam mit den Bundesländern Tirol und Vorarlberg ursprünglicher Vertragspartner der am 17. Dezember 1973 abgeschlossenen Ländervereinbarung. Gemäß § 23 Abs. 1 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973 (ausgegeben am 16. Oktober 1973), waren zu diesem Zeitpunkt - ebenso wie heute gemäß § 29 OÖ SHG - in Oberösterreich neben dem Land auch die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Sozialhilfeträger. Es ist daher davon auszugehen, dass in der grundlegenden Bestimmung des Art. 1 der Ländervereinbarung von den vertragschließenden Ländern ganz bewusst eine Ersatzpflicht der jeweiligen "Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes" - und nicht des Vertragslandes an sich - vereinbart wurde. Art. 3 der Ländervereinbarung konkretisiert dies in der Form, dass jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
Die Ländervereinbarung verweist somit hinsichtlich der Frage, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern eines Bundeslandes Ersatz für eine bestimmte Sozialhilfemaßnahme zu leisten hat, auf die landesrechtlichen Vorschriften und normiert im Bewusstsein, dass es in manchen Bundesländern für bestimmte Sozialhilfeleistungen mehrere Sozialhilfeträger gibt, deren Bereich sich jeweils nur auf einen Teil des Landesgebietes erstreckt, eine Ersatzpflicht des jeweiligen Sozialhilfeträgers nur unter der Voraussetzung, dass sich der Hilfeempfänger im Bereich dieses Sozialhilfeträgers längere Zeit aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine - mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringende - Auslegung der genannten Bestimmungen dahin, dass bei einem Umzug des späteren Hilfeempfängers vom Bereich eines Sozialhilfeträgers in den Bereich eines anderen Trägers innerhalb desselben Bundeslandes nicht der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für Leistungen der gewährten Art zuständige Sozialhilfeträger, sondern jedenfalls das Land ersatzpflichtig wird. Ebenso können diese Bestimmungen nicht so gelesen werden, dass in einem solchen Fall ein Sozialhilfeträger ersatzpflichtig wird, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung weniger als fünf Monate aufgehalten hat. Gegen diese Auslegung würde im Übrigen auch der Umstand sprechen, dass für einen Fall wie den vorliegenden keine gesetzliche Regelung bestünde, welcher von den in Frage kommenden örtlich zuständigen Sozialhilfeträgern (hier: Sozialhilfeverband Perg oder Landeshauptstadt Linz) zum Ersatz verpflichtet wäre.
Da die J. gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Oberösterreich gemäß § 31 iVm § 30 OÖ SHG vom jeweiligen Sozialhilfeverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut zu gewähren ist und sich J. unstrittig weder im Bereich des Sozialhilfeverbandes Perg noch im Bereich der Landeshauptstadt Linz in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung mindestens fünf Monate aufgehalten hat, wurde der Antrag zu Recht abgewiesen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Jänner 2011
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