VwGH 2010/10/0012

VwGH2010/10/001229.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2009, Zl. 21301-RI/850/13-2009, betreffend naturschutzbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Genehmigung zum Umbau des "Infocenters W" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei beabsichtige den Umbau der im Landschaftsschutzgebiet Ammertal-Dorferöd gelegenen Bergstation W. An Stelle der derzeitigen verglasten Veranda seien Veranstaltungsräume für Ausstellungen, Seminare etc. geplant. Zentraler Teil des Umbaus sei die Errichtung eines großen Glaskörpers, der aus dem Gebäude rage und den Gästen eine nach Westen orientierte Aussichtsfläche auf die Bergwelt und den See bieten solle.

Zur Frage einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auf Grund von Vogelschlag (Vogelanprall an die Glasfläche) sei das Gutachten einer zoologischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieses Gutachten sei zum Ergebnis gelangt, dass bei Verwendung des von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen "Ornilux-Glases" eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu verneinen sei. Bei Testversuchen mit "Ornilux-Glas" unter künstlicher Beleuchtung sei eine Effizienz von 76 % festgestellt worden, im Zuge von Freilandversuchen unter experimentellen Bedingungen bei jeweils zwei unabhängigen Versuchen seien Werte von 89,6 % bzw. 85,2 % erreicht worden, d.h., es seien etwa 90 % der Vögel zum unbehandelten Fensterglas und nur etwa 10 % zum "Ornilux-Glas" geflogen. Die Tests seien auf ca. 500 m Seehöhe durchgeführt worden, das Glas komme jedoch im vorliegenden Fall auf einer Seehöhe von über 2.300 m zum Einsatz. Auf Grund der dort herrschenden höheren UV-Strahlung sei mit einer wesentlich höheren Effizienz zu rechnen, wobei die Intensität der UV-Strahlung zusätzlich durch die Schneelage während des Großteils der Vogelflugzeiten erhöht werde. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände könne am gegebenen Standort bei Sonneneinstrahlung mit einer Effizienz von über 90 % der geplanten Glasscheiben gerechnet werden. Trotz der vorgesehenen Ausführung des Projekts mit Glasflächen im dreifachen Ausmaß des derzeitigen Bestandes sei auf Grund der wesentlich höheren Effizienz des vorgesehenen Glases mit einer deutlichen Verminderung des Anfluges von Vögeln zu rechnen und daher mit einer Verbesserung der bestehenden Situation, sodass eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch das Projekt ausgeschlossen werden könne.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es müsste das Glas mit der größten Schutzwirkung gewählt werden, sei zu entgegnen, dass bei Verwendung des vorgesehenen "Ornilux-Glases" - wie ausgeführt - keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu erwarten sei und andererseits durch die Verwendung von Glasflächen mit auch für den Menschen erkennbaren Markierungen das von der mitbeteiligten Partei mit dem Projekt angestrebte Ziel nicht erreicht werden könne. Soweit die beschwerdeführende Partei aber vorgebracht habe, es werde durch das Vorhaben in Kauf genommen, dass geschützte Vogelarten durch Kollision mit den Glasscheiben ihr Leben verlieren, und daher der Tatbestand des "Verbots des Tötens" geschützter Arten iSd § 31 Salzburger Naturschutzgesetz verwirklicht, übersehe sie, dass kein "aktives Tun" im Sinne von "Töten" vorliege, sondern dass im Gegenteil alle Maßnahmen gesetzt würden, um den Tod zufällig gegen die Glasscheiben fliegender Vögel zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz iVm § 55 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 31/2009, (Sbg NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

...

21. Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b) den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c) eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

...

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. 2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

    Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z. 1 oder 2) hinzuweisen.

    ...

    Bewilligungsvorbehalt

    § 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z. 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z. 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

...

Besonderer Schutz frei lebender Tiere

§ 31

(1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

(2) Geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

...

Ausnahmebewilligung

§ 34

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3a Abs. 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

  1. 1. der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;
  2. 2. der Getränkeerzeugung;
  3. 3. der öffentlichen Sicherheit;
  4. 4. der Sicherheit der Luftfahrt;
  5. 5. dem Schutz frei lebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;
  6. 6. der Forschung oder dem Unterricht;
  7. 7. der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle;

    8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern;

  1. 9. der Errichtung von Anlagen;
  2. 10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(2) Auf Vögel findet Abs. 1 Z. 2, 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, findet Abs. 1 Z. 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn

1. der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und

2. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und

3. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/2003 idF LGBl. Nr. 39/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft;

2. des Erholungswertes der bereichsweise leicht zugänglichen, naturnahen Kulturlandschaft sowie der zum Teil ursprünglichen Naturlandschaft.

...

§ 3

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001, (ALV) lauten auszugsweise wie folgt:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung einer zoologischen Amtssachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung (Umbau) der Bergstation W ("Infocenter W") werde bei Verwendung von "Ornilux-Glas" zur Errichtung des Glaskörpers weder zu einer Vernichtung des örtlichen Bestandes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten, noch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Vernichtung des Lebensraumes oder der Lebensgemeinschaften von Tier- oder Pflanzenarten führen, noch zu einer Isolierung einzelner Bestände oder Lebensräume, noch zu einer Beeinträchtigung der Vernetzung von Lebensgemeinschaften. Vielmehr sei mit einer Verbesserung der Lebensraumsituation für die Vogelfauna gegenüber der derzeitigen Situation zu rechnen. Eine Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 2 Sbg NSchG ("Tötung geschützter Tierarten") durch die Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei komme - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht in Betracht.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, es handle sich beim Gebiet, in dem das Vorhaben ausgeführt werden solle, um einen der ornithologisch höchstwertigen hochalpinen Bereiche Österreichs. Es liege im Vorfeld des Vogelschutzgebietes und Nationalparks Hohe Tauern und inmitten eines der wichtigsten Zugvogelkorridore für die Alpenüberquerung. Außerdem enthielten sowohl die lokale Brutvogelgemeinschaft als auch die Zugvogelfauna zahlreiche Arten der roten Liste sowie Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie. Durch die vorgesehene Erhöhung des Bestandes von Glasflächen um 300 %, deren Reflexionswirkungen und die Schaffung von Durchsichten werde das Anprallrisiko für Vögel erheblich erhöht. Das vorgesehene "Ornilux-Glas" sei, wie die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht habe, nicht so wirksam, wie die belangte Behörde angenommen habe. "Ornilux-Glas" werde, wie einem gleichzeitig vorgelegten Gutachten entnommen werden könne, auch in der besten geprüften Variante nicht dem Begriff "Vogelschutzglas" iSd "künftigen ON-Regel" gerecht. Die Ergebnisse von "Ornilux-Glas" im Freiland mit den dabei erreichten hohen Effizienzwerten seien auf Grund falscher Interpretation und unter Einbeziehung ungültiger Anflüge zustande gekommen. Bei Auswertung mit standardisierter Methodik sei mit einer Wirksamkeit wie im Flugtunnel, d.h. mit "wenig wirksam" im erwähnten Sinn auszugehen. Im Übrigen gelte es derzeit als nicht erwiesen, dass UV-Markierungen auf Glas überhaupt ein Meideverhalten bei Vögeln bewirken könnten. Jedenfalls seien UV-Markierungen zur Verhinderung von Vogelanprall nicht so effizient wie andere Markierungen. Welche Wirkung "Ornilux-Glas" bei Schlechtwetter habe, das Zugvögel zu niedrigeren Flughöhen oder zur Landung zwinge, sei fraglich und auch nicht untersucht. Dies erkläre auch, warum die mitbeteiligte Partei in den Projektunterlagen ausgeführt habe, dass die Glasflächen durch Markierungen entsprechend dem Stand der Technik nachgerüstet würden, wenn es trotz Verwendung des Vogelschutzglases vermehrt zu Vogelschlag auf Grund der Spiegelung kommen sollte. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde also als Experiment angesehen und dafür der Tod geschützter Vögel in Kauf genommen. Keinesfalls könne von einer Verbesserung der bestehenden Situation gesprochen werden. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei entspreche die Verwendung von "Ornilux-Glas" nicht dem Stand der Technik und des Wissens. Es sei daher vom Eintritt einer massiven Gefährdung für Vogelarten auszugehen, die unzweifelhaft mit einer Vernichtung örtlicher Bestände geschützter Tierarten, mit der Beeinträchtigung und Vernichtung der Lebensgemeinschaften vorhandener Tierarten und mit der wesentlichen Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander gleichzusetzen sei. Da die mitbeteiligte Partei von der geringen Wirksamkeit des "Ornilux-Glases" wisse und den Vogelschlag bewusst in Kauf nehme, müsse weiters von einer absichtlichen Schädigung geschützter Vogelarten und damit von einer Verwirklichung des "Verbotstatbestandes des Artenschutzes" ausgegangen werden. Unzutreffender Weise habe die belangte Behörde jedoch die Anwendung der Artenschutzbestimmungen verneint. Demnach hätte allerdings geprüft werden müssen, ob der Schutz wild lebender Tiere durch Verwendung der bestmöglichen bekannten Schutzmaßnahmen erreicht werden könne. Weiters hätte gemäß § 34 Abs. 2 Sbg NSchG geprüft werden müssen, ob der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden könne.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Der angefochtene Bescheid beruht auf der, auf das Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen gestützten Auffassung, das von der mitbeteiligten Partei vorgesehene "Ornilux-Glas" weise auf Grund der Beschichtung mit abwechselnd UV-absorbierenden und UVreflektierenden Streifen eine für Vögel, nicht aber für Menschen sichtbare Markierung auf, die Vögel davon abhalte, gegen das Glas zu fliegen. Laut aktuellen Freilanduntersuchungen der Vogelwarte Radolfszell in Deutschland, die unter dem Dach des Max-Planck-Institutes für Ornithologie integriert sei, weise "Ornilux-Glas" eine Effizienz von bis zu 89,6 % auf: Bei Flugversuchen mit zwei Wahlmöglichkeiten seien 90 % der Vögel zum Fensterglas und nur 10 % zum "Ornilux-Glas" geflogen. Am Standort des Vorhabens der mitbeteiligten Partei in 2.300 m Seehöhe sei mit erhöhter UV-Strahlung zu rechnen und daher mit einer noch höheren Effizienz.

Die beschwerdeführende Partei hatte Gelegenheit, diese Darlegungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu entkräften. Dies hat sie nicht getan, sondern den Ausführungen der zoologischen Amtssachverständigen entgegengehalten, es sei die Wirkung von UV-Markierungen auf Vögel in Expertenkreisen generell noch sehr umstritten. Die von der Amtssachverständigen dargelegte Wirksamkeit des "Ornilux-Glases" habe in aktuellen Tests der Biologischen Station Hohenau-Ringelsdorf nicht bestätigt werden können. Im Einzelnen genannte Publikationen würden auf eine wesentlich geringere Wirksamkeit von UV-Markierungen im Wahlversuch hindeuten, als sie mit anderen Markierungen erreicht werden könnte. Auch die von der Amtssachverständigen genannten Versuchsergebnisse hätten nicht die Ergebnisse anderer Markierungen erreicht. Bei Verwendung großflächiger Verglasungen an einem sensiblen Standort wie im vorliegenden Fall sei es nicht vertretbar, ein Glas zu verwenden, das nicht die nach dem derzeitigen Stand des Wissens beste erzielbare Schutzwirkung erreiche.

Mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei Umstände, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der amtssachverständigen Darlegungen in Zweifel zu ziehen, konkret nicht aufgezeigt: Dass unter Experten unterschiedliche Auffassungen zur Wirksamkeit beschichteten Glases zur Verhinderung von Vogelschlag vertreten werden, bedeutet für sich noch keinen Mangel der von der Amtssachverständigen vertretenen Auffassung. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die im Gutachten der Amtssachverständigen dargelegte Wirksamkeit in - nicht näher dargestellten - Tests "nicht bestätigt" hätte werden können.

Die von der beschwerdeführenden Partei erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des DI R. von der Biologischen Station Hohenau-Ringelsdorf stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nämlich nur dann nicht unter das Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, wenn dadurch belegt werden soll, dass sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht hat oder dass die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gefunden wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betroffenen Fachgebietes nicht entsprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur). Derartiges ist weder der Beschwerde noch der angeschlossenen Stellungnahme des DI R. zu entnehmen.

Sollte das Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen betreffend die Wirksamkeit des zum Einsatz vorgesehenen "Ornilux-Glases" ausgegangen sein, dann wäre dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachtlichen Äußerung gewesen, der rechtlich wirksam aber nur auf Ebene des Verwaltungsverfahrens hätte begegnet werden können (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 2010 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gestützt auf das Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass der in Rede stehende Umbau bei Verwendung von "Ornilux-Glas" zu keiner Beeinträchtigung des Naturhaushaltes führen werde.

Soweit die beschwerdeführende Partei in der Verwendung des "Ornilux-Glases" durch die mitbeteiligte Partei einen Verstoß gegen das Verbot des § 31 Abs. 2 Sbg NSchG, geschützte Tiere zu töten, behauptet, weil dieses Glas nicht die von der belangten Behörde angenommene Wirksamkeit gegen Vogelschlag besitze, entfernt sie sich von dem, von der belangten Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise festgestellten Sachverhalt. Schon aus diesem Grund muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insoweit mangelhaft, als die belangte Behörde "Punkt 4 in Spruchabschnitt II" des erstinstanzlichen Bescheides geändert habe, ohne klar zu stellen, ob mit Punkt 4 jener der "Auflagen aus ornithologisch/naturschutzfachlicher Sicht" oder jener der "Auflagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen" gemeint sei. Außerdem verlange Punkt 4 der "Auflagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen", dass die Glasflächen so auszuführen seien, dass sie das Vogelschlagrisiko weitestgehend reduzierten, während Auflagenpunkt 1 der "ornithologischen Auflagen" die projektgemäße Ausführung mit "Ornilux-Glas" vorschreibe.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführenden Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass mit der Änderung des Punktes 4 der Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde der Forderung der beschwerdeführenden Partei nachgekommen werden sollte, eine Abdunkelung der Scheiben bei Einschaltung der Innenbeleuchtung generell, und nicht nur während bestimmter Zeiträume vorzuschreiben. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung auf Punkt 4 der "Auflagen aus ornithologischer/naturschutzfachlicher Sicht" bezieht, zumal (nur) hier von einer Abdunkelung der Scheiben während bestimmter Zeiträume die Rede ist.

Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch einen Widerspruch zwischen den erwähnten Auflagenpunkten 1 und 4 behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass eine Zusammenschau der beiden Auflagen zum Ergebnis führt, dass bei Einsatz des zur Zeit des Umbaus wirksamsten gegen Vogelschlag getesteten Modells von "Ornilux-Glas" das Vogelschlagrisiko als weitestgehend reduziert im Sinne des Punktes 4 der "Auflagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen" und diese Vorschreibung daher als erfüllt anzusehen ist. Der geltend gemachte Widerspruch liegt daher nicht vor.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. November 2011

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