VwGH 2010/09/0188

VwGH2010/09/01885.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des RB in M, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. August 2010, Zl. VwSen-252184/27/Lg/Sta, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a Abs1;
ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §32a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufener der M GmbH mit Sitz in M (festgestellt am 10. Jänner 2008 gegen 09.30 Uhr durch Organe des Finanzamtes L, auf der Baustelle der Liegenschaft R) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft die drei näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen DK, MP und PS vom 10. Dezember 2007 bis zum 10. Jänner 2008, zumindest aber zum Zeitpunkt der Kontrolle, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar. Zur Sachverhaltsfeststellung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung führte sie Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der (Beschwerdeführer) aus, etwa 2005/2006 hätten sich die Ausländer als 'selbstständige Arbeiter' beworben. Der (Beschwerdeführer) habe sie seither 'mit verschiedenen Arbeitsleistungen beauftragt' bzw. sie 'oft als selbstständige Mitarbeiter eingesetzt'. Die Ausländer hätten nicht durchgehend für den (Beschwerdeführer) gearbeitet, der (Beschwerdeführer) habe sie nur 'zur Abdeckung von Spitzenbedarf herangezogen'. Insgesamt seien die Polen etwa 10 bis 20 mal in unterschiedlichem Umfang von rund 2 Monaten für den (Beschwerdeführer) tätig gewesen.

Es sei anzunehmen, dass die Polen auch für andere Arbeitgeber arbeiteten.

Die Leistungen würden mit jedem der Polen in einzelnen Verträgen vereinbart. Die Ausländer würden 'im Prinzip reine Hilfstätigkeiten machen. Das setzt kein unternehmerisches Risiko voraus. Man sagt zu ihnen, verschmier mir das, und das tun sie eben dann, oder auch, dass etwas zu stemmen ist und dann die Wand zu verspachteln ist ... Stemmarbeiten werden vom Installateur angezeichnet und die Ausländer stemmen eben dann. Oder die Kellerwände sind mit einem Schaber abzuschaben. Oder auf der Decke gibt es alle 90 cm einen Schlitz, der muss dann verspachtelt

werden. Ich könnte eine ganze Mappe schreiben... In der Praxis ist

es so, dass der Bauleiter vor Ort ist und den Ausländern erklärt, was sie zu tun haben. Es ist so, dass zB im Vertrag steht Verspachtelungsarbeiten und der Bauleiter sagt dann eben, wann und wo zu verspachteln ist ... Es sind keine hochqualifizierten Arbeiten, aber auch keine unqualifizierten ... Was zu tun ist ... legt mein Bauleiter fest.' Der Bauleiter 'zeigt es ihnen vor Ort auf der Baustelle'.

Gegenständlich hätten die Ausländer 'Innenausbauarbeiten' geleistet. Für die gegenständliche Baustelle legte der (Beschwerdeführer) drei gleichlautende Werkverträge vom 14.11.2007 vor. Diese haben folgenden Inhalt:

'Die Firma M GmbH beauftragt die Firma ... mit nachstehend angeführten DIV. INNENAUSBAUARBEITEN für die div. Bauvorhaben R-Straße in P.

Leistungsumfang:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass nach Anhang XII Z. 2 der Beitrittsakte Polens zur Europäischen Union die früheren Mitgliedstaaten berechtigt sind, während eines Übergangszeitraums bis zu sieben Jahren (Z. 5) den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln; Österreich hat von dieser Möglichkeit durch die Erlassung des § 32a Abs. 1 AuslBG Gebrauch gemacht, wonach polnische Staatsangehörige den Bestimmungen des AuslBG unterfallen.

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, es sei nicht dem § 44a VStG entsprechend klar der Tatort im Spruch genannt worden, wobei im Beweisverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei, in welchen der auf der Baustelle zu errichtenden Häusern die Polen gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort jener Ort anzusehen ist, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Im gegenständlichen Fall ist der Sitz der Gesellschaft im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, die Wortfolge "festgestellt am 10. Jänner 2008 gegen 09.30 Uhr durch Organe des Finanzamtes L, auf der Baustelle der Liegenschaft R" ist im Spruch überflüssig. Damit ist den umfangreichen Ausführungen zur (angeblich unklar gebliebenen) Baustelle im Zusammenhang mit dem Tatort der Boden entzogen.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewertung der Tätigkeit der Polen als selbständige Tätigkeit (Erfüllung von "Werkverträgen") hält vor dem Hintergrund des gesamten festgestellten Sachverhaltes einer näheren Betrachtung nicht stand.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es - wie oben erwähnt - nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (z.B. Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist.

Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten, etc.), genannt.

Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zlen. 2009/09/0287, 0288, mwN).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN). Dass entgegen den auf dem Inhalt der vorliegenden "Werkverträgen" beruhenden Ausführungen der belangten Behörde ein konkreter Inhalt der zu erstellenden "Werke" bekannt gegeben worden sei bzw. dargetan worden sei, worin das jeweils abgeschlossene Werk bestanden habe, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass schon nach seinen eigenen Angaben den Polen erst unmittelbar auf der Baustelle vom Bauleiter der M GmbH gezeigt wurde, welche Hilfsarbeiten wo durchzuführen sind. Gerade dies spricht gegen das Bestehen von Werkverträgen, weil bereits im Vorhinein (d.h. spätestens bei Vertragsabschluss) feststehen muss, welches konkrete Werk zu erstellen ist. Eine Zuweisung der Arbeit unmittelbar vor Arbeitsausführung ist hingegen typisch für das Beschäftigungsverhältnis.

Schon deshalb, weil sich den behaupteten "Werkverträgen" nicht einmal entnehmen lässt, ob es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an die Polen um ein abgrenzbares, unterscheidbares "gewährleistungstaugliches" Werk handelt, geschweige denn eine Abgrenzbarkeit der von den Polen zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander im Vorhinein möglich war, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der M GmbH einerseits und den Polen andererseits nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche.

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige Arbeiten wie die in den obigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beschriebenen Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).

Bei diesen Arbeiten handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129, mwN).

Im Übrigen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers weitere Umstände, die für die unselbständige Verwendung der Polen sprechen, worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist: Die Polen verwendeten zu (täglichen) Transporten das Baustellenfahrzeug der M GmbH, das Material wurde von der M GmbH beigestellt (dagegen fällt das geringfügige Handwerkszeug der Polen nicht ins Gewicht), sie waren über einen längeren Zeitraum mit erheblicher Intensität für die M GmbH tätig und es war keine Vertretungsregelung vereinbart. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers"), die der Beschwerdeführer durch seinen Bauleiter auch ausgeübt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0026). Sohin waren die Polen in ihrer Entscheidungsbefugnis auf ein Minimum beschränkt. Eine unternehmerische Struktur auf Seiten der Polen ist hingegen nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer rügt, es sei der beantragte Zeuge MW, der Bauleiter, nicht einvernommen worden, er hätte darlegen können, dass "sehrwohl werkvertragliche Leistungen durch die beigezogenen Subunternehmer" vorgelegen seien. Die Frage, ob ein wie hier vorliegender, durch Zeugenaussagen belegter Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, ist aber eine reine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0281). Welchen von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers abweichenden Sachverhalt der Bauleiter aber vorgebracht hätte, wird nicht dargetan. Auch die Durchführung der beantragten Einvernahme des Steuerberaters zum Thema, dass die Polen für weitere Unternehmer in Österreich tätig gewesen seien und die Rechnungen ausschließlich über Anraten der Steuerberatungskanzlei in gegenständlicher Form ausgestellt worden seien, war entbehrlich. Denn der Beschwerdeführer führt nicht konkret aus, für welche Auftraggeber die Polen tätig gewesen seien. Die belangte Behörde hat die Polen aber unmittelbar auch zu diesem sie selbst betreffenden Thema einvernommen, sodass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zum Thema "weitere Auftraggeber" zu unbestimmt ist, weil auch diesbezüglich nicht dargetan wird, welche von den Angaben der Polen abweichende Sachverhalte der Steuerberater hätte vorbringen können. Die Gestaltung und Erstellung der im Nachhinein erstellten Rechnungen kann nichts daran ändern, dass es sich bei der Tätigkeit der Polen um kein im Vorhinein bestimmtes Werk handelte.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. November 2010

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