VwGH 2010/08/0136

VwGH2010/08/013612.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der DZ in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 62- 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 19. Februar 2010, Zl. BMSK-420838/0001- II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 3. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3,

4. JP in Wien, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie der Viertmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte anlässlich einer Einvernahme vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 22. Dezember 2006 den Antrag, es möge aufgrund ihrer Beschäftigung als Kellnerin im Cafe H. der Viertmitbeteiligten die Versicherungspflicht vom 6. Februar bis zum 11. November 2006 festgestellt werden. Nach weiteren Erhebungen stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung als Kellnerin bei der Viertmitbeteiligten als Dienstgeberin nur vom 1. bis zum 2. November 2006 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und beantragte unter einem die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis, dass sie (seit 6. Februar 2006) in dem Lokal gearbeitet habe.

Der Landeshauptmann von Wien gab dem Einspruch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, in der mehrere Zeugen einvernommen wurden, Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar bis 9. November 2006 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Beweiswürdigend stützte sich der Landeshauptmann angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen im Wesentlichen darauf, dass auf Rechnungen eines Getränkelieferanten vom 24. Juli und 4. September 2006 die Unterschrift der Beschwerdeführerin aufscheine und es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass Gäste eines Lokals über die Berechtigung verfügten, die Entgegennahme von Waren zu bestätigen.

Dagegen erhob die Viertmitbeteiligte Berufung an die belangte Behörde und wandte sich darin gegen die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde. Diese habe ignoriert, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. April 2006 selbst versichert habe. Die Beschwerdeführerin könne außerdem nicht mehr angeben, welches Entgelt sie aus ihrer Beschäftigung bezogen habe, was ungewöhnlich für eine Dienstnehmerin sei. Die Versicherungspflicht habe nur vom

1. bis zum 2. November 2006 bestanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Viertmitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nur für den 1. und 2. November 2006 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin sei für die Viertmitbeteiligte im Cafe H. am 1. und 2. November 2006 als Kellnerin tätig gewesen. Sie sei vom Steuerberater der Viertmitbeteiligten bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit 1. November 2006 zur Sozialversicherung angemeldet worden und, nachdem die Beschwerdeführerin nach dem 2. November 2006 nicht mehr zum Dienst erschienen sei und zu verstehen gegeben habe, die Tätigkeit nicht mehr ausüben zu wollen, mit dem 14. November 2006 wieder abgemeldet worden. Die Beschwerdeführerin hätte zwar schon ab Februar (2006) versucht, eine Anstellung im Cafe H. zu erlangen, was jedoch an ihrer fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert sei. Um trotzdem Versicherungsschutz zu erlangen, habe sie am 28. April 2006 mit Hilfe von Z.J, dem Bruder der Viertmitbeteiligten, der keinerlei Befugnisse im Cafe habe und dort auch keine Tätigkeit ausübe, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung beantragt. Da die Beiträge für die Selbstversicherung nicht entrichtet worden seien, sei die Selbstversicherung mit 31. Oktober 2006 beendet worden. In der Zeit ab Februar 2006 habe sich die Beschwerdeführerin, die im selben Haus gewohnt habe, in dem sich auch das Cafe befinde, als (Stamm)Gast im Cafe aufgehalten, nicht jedoch als Beschäftigte des Cafes.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das Bestehen des Dienstverhältnisses vom 1. bis zum 2. November 2006 sei auch von der Viertmitbeteiligten als Dienstgeberin bestätigt worden, was deren Glaubwürdigkeit "in dieser Hinsicht" stärke, da sie eine entsprechende Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen habe, bevor die Angelegenheit streitanhängig geworden sei. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich seit Februar 2006 im Cafe tätig gewesen und hätte die Dienstgeberin sie nicht anmelden wollen, sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Viertmitbeteiligte die Beschwerdeführerin dann in den "zwei Novemberwochen" anmelden hätte sollen. Nicht zuletzt seien die Darstellungen der Viertmitbeteiligten logisch und nachvollziehbar und würden auch durch einen Großteil der Zeugen bestätigt, selbst durch eine ehemals enge Freundin der Beschwerdeführerin (M.G., die am 25. September 2007 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einvernommen worden war).

Die Angaben der Beschwerdeführerin erschienen hingegen widersprüchlich. Zum Beispiel habe diese im Bescheidantrag angegeben, nie in der N-Gasse (in der sich auch das Cafe befindet) gewohnt zu haben, laut Zentralem Melderegister sei sie dort aber gemeldet gewesen. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass sie nicht gemerkt haben solle, dass es sich bei der im Februar abgeschlossenen Versicherung um eine Selbstversicherung gehandelt habe. Sie selbst und nicht die vorgebliche Dienstgeberin habe nämlich im Laufe des Jahres Beitragsvorschreibungen erhalten.

Die gemäß der Angaben der Viertmitbeteiligten (zeitlich) nach der Beschwerdeführerin eingestellte Kellnerin A.P., die zuvor ebenfalls Gast im Lokal gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nie dort arbeiten gesehen.

Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt vorbringe, von Z.J., dem Bruder der Dienstgeberin, eingestellt worden zu sein, wobei dieser jedoch im Cafe über keinerlei Befugnisse oder Arbeitsberechtigung verfüge und dies selbst auch vehement abstreite, wobei er bestätige, der Beschwerdeführerin bei der Selbstversicherung und der Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung behilflich gewesen zu sein.

Der Zeuge R.V. habe angegeben, seit 2000 Stammgast im Cafe H. zu sein. Es würden dort nur Getränke verkauft und es sei durchaus üblich, dass sich Stammgäste selbst aus dem Kühlschrank an der Bar bedienten. Das Geld lege er dann auf die Theke. Er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 häufiger im Cafe gesehen, jedoch als Gast und nicht als Kellnerin.

Die Zeugin M.G., eine ehemalige Freundin der Beschwerdeführerin, habe zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin vor November 2006 nicht im Cafe tätig gewesen sei, sondern sich nur als Gast dort aufgehalten habe. Sie sei damals mit der Beschwerdeführerin befreundet gewesen und habe sie aufgenommen, als sie von ihrem Freund geschlagen worden sei. Nachdem sie zwei Tage im November gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr "dort" arbeiten wolle. Die Freundschaft zwischen ihnen habe geendet, als die Beschwerdeführerin der Zeugin EUR 400,-, die sie von ihr geliehen hatte, nicht mehr zurückgegeben habe. Diese Aussage habe die Zeugin M.G. inhaltlich gleichlautend sowohl vor der erst- als auch der zweitinstanzlichen Behörde gemacht.

Im Akt liege eine "schriftliche Aussage" der Halbschwester der Beschwerdeführerin auf, die darin versichere, vom 31. Oktober bis 1. November 2006 mit der Beschwerdeführerin in L ihren

18. Geburtstag gefeiert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe also am 1. November 2006 nicht arbeiten können. Die Schwester habe weiters angegeben, die Chefin der Beschwerdeführerin nicht zu kennen, "sie fände aber ihren Chef (?)" Z.J. (Bruder der Viertmitbeteiligten) sehr nett.

Diese Aussage erscheine eher aus Gefälligkeit getätigt worden zu sein. Gegen den Inhalt der Aussage spreche, dass die Mehrheit der anderen Aussagen eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin während der ersten zwei Novembertage bestätigen würde, außerdem sei sie gerade an diesen Tagen zur Sozialversicherung angemeldet worden. Schließlich gehe die Schwester der Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdeführerin selbst - davon aus, dass Z.J. der Chef (Dienstgeber) wäre, was objektiv nicht stimme.

O.J., eine Bekannte der Beschwerdeführerin, habe zu Protokoll gegeben, dass der Bruder der Viertmitbeteiligten versprochen hätte, sich um die notwendigen Bewilligungen zu kümmern und die Beschwerdeführerin beruhigt arbeiten könne. Er sei auch mit ihr zur Gebietskrankenkasse gefahren und hätte sich um die notwendige Krankenversicherung gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl während des Jahres 2006 im Cafe H. gearbeitet. Ihre Freundin, Frau G., habe ebenfalls dort gearbeitet und - um ihre eigene "Schwarzarbeit" zu verdecken - behauptet, dass die Beschwerdeführerin nur im November gearbeitet hätte. Wegen der Schulden bei der Gebietskrankenkasse habe die Beschwerdeführerin mit Z.J. einen Streit gehabt und sei deshalb im Dezember zur Gebietskrankenkasse gegangen.

Auf diese Aussage habe die Viertmitbeteiligte entgegnet, es könne nicht sein, das O.J. ihr Lokal besucht habe, da sie ihre Gäste durchwegs kenne. An der Aussage sei erkennbar falsch, dass O.J. immer davon spreche, dass der Bruder der Viertmitbeteiligten die Einstellung, Anmeldung etc. vorgenommen habe. Dieser habe jedoch im Lokal keinerlei Vollmachten. Lohn bekomme ein Arbeitnehmer ausschließlich von der Viertmitbeteiligten und bei der Gebietskrankenkasse könne nur ihr Steuerberater Anmeldungen vornehmen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Bruder der Viertmitbeteiligten "privat was gehabt" und weil sie sich zerstritten hätten, würde sie sich auf diese Art rächen wollen. Die Beschwerdeführerin habe Geld (für die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung) vom Bruder der Viertmitbeteiligten haben wollen und als sich dieser geweigert habe, habe sich die Beschwerdeführerin an die Viertmitbeteiligte gewandt und gemeint, wenn diese "den Erlagschein" nicht bezahle, würde die Beschwerdeführerin der Firma große Probleme bereiten.

Des Weiteren liege im Akt eine "schriftliche Bestätigung" der A.S., der Besitzerin der dem Cafe H. gegenüberliegenden Trafik, in der diese bestätige, dass die Viertmitbeteiligte jeden Tag im Cafe H. sei, da sie morgens täglich in der Trafik Zeitungen kaufe. Da diese Bestätigung jedoch in derselben Schriftart und -größe wie die Stellungnahme der Viertmitbeteiligten und auch in gleichartigem Schreibstil und Ausdrucksweise verfasst sei, sei der Beweiswert dieser "Aussage" gering. Im selben Stil und selber Schriftart sei auch eine "Aussage" der A.P. verfasst, in der diese bestätige, auch als Gast Lieferscheine für die Viertmitbeteiligten unterschrieben zu haben. Auch hier relativiere sich die Glaubwürdigkeit des Beweismittels, da diese Aussage aufgrund der Beweisergebnisse der zuvor vor der Einspruchsbehörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung zu konstruiert erscheine.

Die Argumentation der Einspruchsbehörde, dass Lieferscheine lediglich von Angestellten unterschrieben werden könnten, sei einleuchtend, erscheine jedoch nicht "als alle anderen Beweismittel und Zeugenaussagen schlagend". Aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe sich zudem der Eindruck, dass der Betrieb im Cafe H. eher locker geführt und das Cafe hauptsächlich von Stammgästen frequentiert werde, die sich zum Teil auch selbst bedienen dürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es möglich, dass bei vorübergehender Abwesenheit der Eigentümerin bei geöffnetem Lokal eine Lieferung von einem anwesenden Stammgast entgegengenommen werde, um den Lieferanten Wartezeit oder einen unnötigen Weg zu ersparen. Aus diesem Grund sei der Schluss von der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses seit Februar 2006 nicht zwingend.

Insgesamt gelange die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass die Darstellung der Sachlage durch die Viertmitbeteiligte eher logisch nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich als Stammgast jedenfalls seit Februar 2006 öfters im Lokal aufgehalten und sehr wohl versucht, dort Arbeit zu bekommen. Aus diesem Grund erscheine auch die Hilfe des Bruders der späteren Dienstgeberin bei der Erlangung einer Arbeitsbewilligung und Selbstversicherung einleuchtend. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass die Viertmitbeteiligte die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraums "schwarz" arbeiten habe lassen und sie dann ordnungsgemäß im November zur Sozialversicherung angemeldet habe. Vielmehr überzeuge die Version, dass die Beschwerdeführerin mit Z.J. einen Streit gehabt habe und ihm durch die Darstellung eines langandauernden Arbeitsverhältnisses im Cafe seiner Schwester habe schaden wollen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Kellnerin im Cafe H. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei, strittig sei lediglich der Zeitraum der Beschäftigung. Für den Beginn der Pflichtversicherung sei die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung maßgebend. Es sei daher mit dem Beginn der Tätigkeit mit dem 1. November 2006 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Die Viertmitbeteiligte habe die Beschwerdeführerin zwar erst zwei Wochen danach wieder abgemeldet, das Ende des Versicherungsverhältnisses sei nach den Ermittlungsergebnissen jedoch mit 2. November 2006 festzusetzen, da sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nur während dieser zwei Tage tatsächlich tätig gewesen sei und das Dienstverhältnis selbst beendet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenso wie die Viertmitbeteiligte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, da die Versicherungspflicht nur für einen Teil jenes Zeitraums, den sie in ihrem Bescheidantrag genannt hatte, festgestellt wurde. In ihrer Beschwerde wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese übersehe, dass die Aussage der Beschwerdeführerin vor allem davon geprägt gewesen sei, dass sie wesentliche Teile des Verfahrens nicht habe verstehen können und daher auch zu den ihr gegenüber gemachten "Vorhalten", etwa bezüglich der Meldeadresse und der Selbstversicherung, nicht adäquat habe Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht in der Lage gewesen, ihren Standpunkt darzulegen und die "Umstände ihres Beschäftigungsverhältnisses in ausreichender Art und Weise zu schildern". Bei entsprechender Beiziehung eines Dolmetschers hätte die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 6. Februar bis zum 11. November 2006 darzulegen vermocht.

Weiters habe die belangte Behörde zwei von der Beschwerdeführerin unterfertigte Lieferscheine in keiner Form berücksichtigt. Hätte sie dies getan, wäre sie zweifellos zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beschäftigungsverhältnis während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeit bestanden habe.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung auf die zahlreichen im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Beweise ein und beurteilte diese hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. Sie legte bezüglich einzelner Zeugenaussagen dar, aus welchen Gründen sich ihr diese als Gefälligkeitsaussagen darstellten bzw. weshalb anderen größeres Gewicht zukomme. Die belangte Behörde zeigte insbesondere im Vorbringen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf und begründete, weshalb die Darstellung der Viertmitbeteiligten nachvollziehbar erscheine. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzte sich die belangte Behörde auch explizit damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum zwei Lieferscheine für die Viertmitbeteiligte unterzeichnet hat. Sie zog den Schluss, dass angesichts der lockeren Führung und der hauptsächlichen Frequentierung des Lokals durch Stammgäste es durchaus denkbar sei, dass bei kurzfristiger Abwesenheit der Inhaberin ein Stammgast eine Lieferung entgegennehme und unterzeichne.

Damit ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, wonach sie bei widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen muss, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. die in Walter/Thienel, AVG I2, zu § 45 AVG, E 71 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung kann auch das - im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals geäußerte - Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund sprachlicher Defizite ihre Sicht der Dinge im Verwaltungsverfahren nicht entsprechend darlegen können, weshalb ein Dolmetscher beizuziehen gewesen wäre, nicht in Zweifel ziehen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach im Verfahren ausführliche Stellungnahmen ohne erkennbare sprachliche Einschränkungen abgegeben hat. Sie hat sich im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch umfassend zu den einzelnen Beweisergebnissen geäußert und ist diesen substantiiert entgegengetreten, was auf ein Verständnis ihres Inhalts schließen lässt. Ist eine Partei aber in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0228). Nach der Niederschrift der vom Landeshauptmann von Wien am 10. Juni 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung war bei dieser zudem eine Dolmetscherin für die Beschwerdeführerin anwesend. Schließlich verabsäumt es die Beschwerdeführerin, in der Beschwerde darzulegen, welches Vorbringen sie unter Beiziehung eines Dolmetschers erstattet hätte.

3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor und die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 12. September 2012

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